Der Sachverhalt:
Die Antragstellerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist der internationale Handel mit Waren aller Art, abgesehen von genehmigungspflichtigen, gefährlichen oder verbotenen Gegenständen, insbesondere mit Haushaltsgeräten, Kleidung, Produkten zur Anwendung während der Schwangerschaft und für Säuglinge, Babynahrungsmitteln, Fleischerzeugnissen, Tierfutter und Tierimpfstoffen. Der weitere Gegenstand des Unternehmens ist der Technologietransfer im Bereich dieser Produkte.
Über den dagegen eingelegten Einspruch hat das Finanzamt noch nicht entschieden. Die Anträge auf Aussetzung der Vollziehung wurden abgelehnt. Mit ihrem beim FG gestellten Antrag trug die Antragstellerin vor, dass es sich bei dem Betrag von 31.985 € um eine Anzahlung einer Firma aus China auf vier Ausgangsrechnungen wegen der Lieferung von Babynahrung, Transportkosten und durchlaufender Posten handle. Es sei in der Geschäftspraxis nicht üblich, dass Akontozahlungen dem Rechnungsbetrag genau entsprechen müssten. Vielmehr seien Abweichungen vom endgültigen Rechnungsbetrag üblich.
Das FG wies den Antrag ebenfalls ab.
Die Gründe:
Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da gegen die Erhöhung der Betriebseinnahmen um 29.893 € und die entsprechende Änderung der Steuerfestsetzung für das Jahr 2012 bei summarischer Prüfung keine Bedenken bestehen.
Die Finanzbehörde hat die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können. Eine formell ordnungsmäßige Buchführung hat grundsätzlich die Vermutung der sachlichen Richtigkeit für sich (BFH-Urt. v. 14.12.2011, Az: XI R 5/10). Zu schätzen ist jedoch auch dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärung zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO verletzt. Dabei ist der Steuerpflichtige nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei ungeklärten Einzahlungen auf betriebliche Konten verstärkt zur Mitwirkung verpflichtet.
Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gem. § 90 AO, die sich bei Bezügen zu Auslandssachverhalten noch erhöhen, und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar, so kann das Finanzamt - und ihm folgend das FG - zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Insbesondere dann, wenn sich die Mitwirkungspflicht auf Tatsachen und Beweismittel aus dem alleinigen Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen bezieht, kann die Finanzbehörde aus der Pflichtverletzung des Steuerpflichtigen für ihn nachteilige Schlussfolgerungen ziehen. Zu Recht hat das Finanzamt diesbezüglich darauf hingewiesen, dass es sich bei den 31.985 € nicht um Anzahlungen, sondern um erhaltene Ratenzahlungen auf bestehende Forderungen gehandelt hatte und die Zahlungen in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag ausgewiesen hätten werden müssen.
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