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Zuschätzung bei ungeklärten Einzahlungen auf betriebliche Konten

FG München 9.12.2015, 7 V 2743/15

Ver­letzt ein Steu­er­pflich­ti­ger seine Pflich­ten gem. § 90 AO, die sich bei Bezügen zu Aus­landssach­ver­hal­ten noch erhöhen, und ist der Sach­ver­halt an­der­wei­tig nicht aufklärbar, so kann das Fi­nanz­amt - und ihm fol­gend das FG - zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen von einem Sach­ver­halt aus­ge­hen, für den un­ter Berück­sich­ti­gung der Be­weisnähe des Steu­er­pflich­ti­gen und sei­ner Ver­ant­wor­tung für die Aufklärung des Sach­ver­hal­tes eine ge­wisse Wahr­schein­lich­keit spricht.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin ist eine GmbH. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens ist der in­ter­na­tio­nale Han­del mit Wa­ren al­ler Art, ab­ge­se­hen von ge­neh­mi­gungs­pflich­ti­gen, gefähr­li­chen oder ver­bo­te­nen Ge­genständen, ins­be­son­dere mit Haus­halts­geräten, Klei­dung, Pro­duk­ten zur An­wen­dung während der Schwan­ger­schaft und für Säug­linge, Ba­by­nah­rungs­mit­teln, Flei­scher­zeug­nis­sen, Tier­fut­ter und Tierimpf­stof­fen. Der wei­tere Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens ist der Tech­no­lo­gie­trans­fer im Be­reich die­ser Pro­dukte.

In ih­rem zum 31.12.2012 er­stell­ten Jah­res­ab­schluss hatte die An­trag­stel­le­rin einen Über­schuss von 1.624 € er­mit­telt. Im Rah­men ei­ner Um­satz­steu­er­son­derprüfung stellte das Fi­nanz­amt u.a. fest, dass auf einem Konto der An­trag­stel­le­rin am 19.11.2012 eine Zah­lung i.H.v. 31.985 € un­ter dem Bu­chungs­text "aus dem Aus­land" ein­ge­gan­gen war, die auf dem Konto 1365 der Buchführung als "un­geklärter Pos­ten" ge­bucht wurde. Da die Her­kunft der Zah­lung und eine Zu­ord­nung zu be­stimm­ten Umsätzen nicht geklärt wer­den konnte, wurde die Zah­lung i.H.v. 29.893 € der Um­satz­steuer un­ter­wor­fen und die Be­triebs­ein­nah­men um 29.893 € erhöht.

Über den da­ge­gen ein­ge­leg­ten Ein­spruch hat das Fi­nanz­amt noch nicht ent­schie­den. Die Anträge auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung wur­den ab­ge­lehnt. Mit ih­rem beim FG ge­stell­ten An­trag trug die An­trag­stel­le­rin vor, dass es sich bei dem Be­trag von 31.985 € um eine An­zah­lung ei­ner Firma aus China auf vier Aus­gangs­rech­nun­gen we­gen der Lie­fe­rung von Ba­by­nah­rung, Trans­port­kos­ten und durch­lau­fen­der Pos­ten handle. Es sei in der Ge­schäfts­pra­xis nicht üblich, dass Akon­to­zah­lun­gen dem Rech­nungs­be­trag ge­nau ent­spre­chen müss­ten. Viel­mehr seien Ab­wei­chun­gen vom endgülti­gen Rech­nungs­be­trag üblich.

Das FG wies den An­trag eben­falls ab.

Die Gründe:
Die Rechts­ver­fol­gung hat keine hin­rei­chende Aus­sicht auf Er­folg, da ge­gen die Erhöhung der Be­triebs­ein­nah­men um 29.893 € und die ent­spre­chende Ände­rung der Steu­er­fest­set­zung für das Jahr 2012 bei sum­ma­ri­scher Prüfung keine Be­den­ken be­ste­hen.

Die Fi­nanz­behörde hat die Be­steue­rungs­grund­la­gen zu schätzen, so­weit sie diese nicht er­mit­teln oder be­rech­nen kann. Zu schätzen ist ins­be­son­dere dann, wenn die Buchführung oder die Auf­zeich­nun­gen der Be­steue­rung nicht nach § 158 AO zu­grunde ge­legt wer­den können. Eine for­mell ord­nungsmäßige Buchführung hat grundsätz­lich die Ver­mu­tung der sach­li­chen Rich­tig­keit für sich (BFH-Urt. v. 14.12.2011, Az: XI R 5/10). Zu schätzen ist je­doch auch dann, wenn der Steu­er­pflich­tige über seine An­ga­ben keine aus­rei­chende Aufklärung zu ge­ben ver­mag oder wei­tere Aus­kunft oder eine Ver­si­che­rung an Ei­des statt ver­wei­gert oder seine Mit­wir­kungs­pflicht nach § 90 Abs. 1 AO ver­letzt. Da­bei ist der Steu­er­pflich­tige nach höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung bei un­geklärten Ein­zah­lun­gen auf be­trieb­li­che Kon­ten verstärkt zur Mit­wir­kung ver­pflich­tet.

Ver­letzt ein Steu­er­pflich­ti­ger seine Pflich­ten gem. § 90 AO, die sich bei Bezügen zu Aus­landssach­ver­hal­ten noch erhöhen, und ist der Sach­ver­halt an­der­wei­tig nicht aufklärbar, so kann das Fi­nanz­amt - und ihm fol­gend das FG - zum Nach­teil des Steu­er­pflich­ti­gen von einem Sach­ver­halt aus­ge­hen, für den un­ter Berück­sich­ti­gung der Be­weisnähe des Steu­er­pflich­ti­gen und sei­ner Ver­ant­wor­tung für die Aufklärung des Sach­ver­hal­tes eine ge­wisse Wahr­schein­lich­keit spricht. Ins­be­son­dere dann, wenn sich die Mit­wir­kungs­pflicht auf Tat­sa­chen und Be­weis­mit­tel aus dem al­lei­ni­gen Ver­ant­wor­tungs­be­reich des Steu­er­pflich­ti­gen be­zieht, kann die Fi­nanz­behörde aus der Pflicht­ver­let­zung des Steu­er­pflich­ti­gen für ihn nach­tei­lige Schluss­fol­ge­run­gen zie­hen. Zu Recht hat das Fi­nanz­amt dies­bezüglich dar­auf hin­ge­wie­sen, dass es sich bei den 31.985 € nicht um An­zah­lun­gen, son­dern um er­hal­tene Ra­ten­zah­lun­gen auf be­ste­hende For­de­run­gen ge­han­delt hatte und die Zah­lun­gen in der Ge­winn- und Ver­lust­rech­nung als Er­trag aus­ge­wie­sen hätten wer­den müssen.

Link­hin­weis:

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