deen

Steuerberatung

Zuschläge für nicht vorgelegte oder verwertbare Verrechnungspreisdokumentation

Der EuGH muss prüfen, ob die Vor­schrift zur Fest­set­zung von Zu­schlägen bei man­gel­haf­ter Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion gemäß § 162 Abs. 4 AO mit der Nie­der­las­sungs- bzw. Dienst­leis­tungs­frei­heit ver­ein­bar ist.

Wer­den grenzüber­schrei­tende Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit na­he­ste­hen­den Per­so­nen un­ter­hal­ten, hat der Steu­er­pflich­tige Auf­zeich­nun­gen über die Art und den In­halt zu er­stel­len. Nach § 90 Abs. 3 AO sind darin ne­ben dem Sach­ver­halt auch die wirt­schaft­li­chen und recht­li­chen Grund­la­gen, insb. zu den ver­ein­bar­ten Prei­sen (Ver­rech­nungs­preise), und de­ren An­ge­mes­sen­heit dar­zu­stel­len. Wird diese Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion der Fi­nanz­ver­wal­tung nicht vor­ge­legt oder ist weit­ge­hend un­ver­wert­bar, wird wi­der­leg­bar ver­mu­tet, dass die die­sen Auf­zeich­nun­gen zu­grunde lie­gen­den im In­land steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte höher sind als die erklärten Einkünfte. Muss die Fi­nanz­ver­wal­tung in sol­chen Fällen eine Schätzung vor­neh­men und diese Einkünfte in­ner­halb ei­nes be­stimm­ten Rah­mens, insb. auf Grund von Preis­span­nen be­stim­men, kann die­ser Rah­men zu Las­ten des Steu­er­pflich­ti­gen aus­ge­schöpft wer­den.

Darüber hin­aus ist nach § 162 Abs. 4 AO ein Zu­schlag fest­zu­set­zen, der min­des­tens 5 %, höchs­tens aber 10 % des er­mit­tel­ten Mehr­be­trags der Einkünfte, aber min­des­tens 5.000 Euro, und bei verspäte­ter Vor­lage von ver­wert­ba­ren Auf­zeich­nun­gen bis zu 1 Mio. Euro, min­des­tens je­doch 100 Euro für je­den vollen Tag der Fristüber­schrei­tung, beträgt. Von der Fest­set­zung ei­nes Zu­schla­ges ist nur dann ab­zu­se­hen, wenn die Nichterfüllung der Auf­zeich­nungs­pflich­ten ent­schuld­bar er­scheint oder im Falle ei­nes nur ge­ringfügi­gen Ver­schul­dens.

Das FG Bre­men führt in dem Be­schluss vom 07.07.2021 (Az. 2 K 187/17 (3), DStR 2021, S. 1864) aus, dass es so­wohl in den Auf­zeich­nungs­pflich­ten nach § 90 Abs. 3 AO als auch in der Re­ge­lung ei­nes Straf­zu­schlags nach § 162 Abs. 4 AO eine Be­einträch­ti­gung der Nie­der­las­sungs­frei­heit so­wie mögli­cher­weise der Dienst­leis­tungs­frei­heit sieht. Der BFH habe aber be­reits mit Ur­teil vom 10.04.2013 (Az. I R 45/11, BStBl. II 2013, S. 771) ent­schie­den, dass der Ein­griff durch die Auf­zeich­nungs­pflich­ten durch zwin­gende Gründe des All­ge­mein­wohls ge­recht­fer­tigt sei. Ob aber auch die Zu­schlags­re­ge­lung nach § 162 Abs. 4 AO ge­recht­fer­tigt sei, be­zwei­felt das FG Bre­men und legt diese Re­ge­lung dem EuGH zur EU-recht­li­chen Be­ur­tei­lung vor.

Hin­weis: Be­trof­fene Steu­er­pflich­tige soll­ten mit Ver­weis auf das beim EuGH anhängige Ver­fah­ren Ein­spruch ge­gen noch nicht be­standskräftige Be­scheide über die Fest­set­zung ei­nes Zu­schlags ein­le­gen und das Ru­hen des Ver­fah­rens be­an­tra­gen, um ggf. von ei­ner po­si­ti­ven Ent­schei­dung des EuGH pro­fi­tie­ren zu können.

nach oben