Energieintensive Unternehmen können beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Der Zuschuss ist bei einer Höhe von 50 Mio. Euro je Unternehmen gedeckelt.
Hinweis: Weitere Informationen, insbesondere wer antragsberechtigt ist und wie der Energiekostenzuschuss berechnet wird, finden Sie hier.
Bisher war die Beantragung eines entsprechenden Energiekostenzuschusses lediglich bis Ende August 2022 möglich. Die Antragsfrist wurde am 26.08.2022 durch das BAFA um einen Monat bis zum 30.09.2022 verlängert. Diese Frist stellt weiterhin eine materielle Ausschlussfrist dar, d. h. eine Antragsstellung nach diesem Datum ist nicht möglich. Zudem hat die BAFA weitere Anpassungen vorgenommen. Die Wichtigsten stellen wir im Folgenden kurz dar.
Bei der Berechnung der förderfähigen Kosten für Erdgas in den Fördermonaten Juli und August 2022 ist zu beachten, dass die selbst verbrauchte Menge durch 80 % der selbst verbrauchten Menge in demselben Monat des Jahres 2021 gedeckelt ist. Bei der Berechnung der förderfähigen Kosten für Erdgas und Strom im Fördermonat September 2022 ist zu beachten, dass die selbst verbrauchte Menge durch 70 % der selbst verbrauchten Menge im September des Jahres 2021 gedeckelt ist.
Das BAFA stellt hinsichtlich des Verzichts der Geschäftsführung auf variable Vergütung und Erhöhung der festen Vergütung im laufenden Geschäftsjahr klar, dass sich der Vergütungsverzicht auf Führungspersonen der ersten Ebene beschränkt.
Hinweis: Prokuristen werden nicht der ersten Führungsebene zugerechnet.
Des Weiteren stellt das BAFA klar, dass im Rahmen des Vergütungsverzichts entscheidend ist, dass im laufenden Geschäftsjahr keine Gehaltserhöhungen sowie variable Lohnbestandteile an die Geschäftsleitung ausgezahlt werden. Der Verzicht auf die variablen Vergütungsbestandteile bezieht sich demnach auf im laufenden Geschäftsjahr 2022 ausbezahlte Boni und Tantiemen.
Im Rahmen der Schlussabrechnung in Phase 2 ist ein geprüfter Jahresabschluss zum letzten abgeschlossenen handelsrechtlichen Geschäftsjahr, das vor Beginn des Förderzeitraums (01.02. 2022) endete, und eine Überleitungsrechnung einzureichen. Diese sollte die Positionen einer GuV und deren Zuordnung zu den o. g. Positionen enthalten. Sollten die Werte für den Produktionswert nicht im eingereichten Jahresabschluss wiederzufinden sein, muss näher erläutert werden, wie die einzelnen Werte ermittelt wurden.
Das BAFA stellt diesbezüglich nun ebenfalls klar, dass ein geprüfter Jahresabschluss auch von Unternehmen einzureichen ist, die nach HGB nicht prüfungspflichtig sind.
Das BAFA betont zudem, dass zur Wahrung der Antragsfrist zum 30.09. 2022 zumindest die Basisdaten laut Checkliste im Antragsportal eingereicht worden sein müssen. Sollten bis zum 30.09.2022 zusätzlich zu den Basisdaten ein oder mehrere Fördermonate beantragt werden, gilt für diese Monate ebenfalls der 30.09.2022 als materielle Ausschlussfrist.
Vor diesem Hintergrund sollte ein Fördermonat erst beantragt werden, wenn die fristrelevanten Dokumente für den entsprechenden Monat vorliegen. Für den Fall, dass die Basisdaten fristgerecht zum 30.09.2022 eingereicht werden und die Fördermonate erst ab dem 01.10.2022, so gilt für diese Monate hinsichtlich der pflichtrelevanten Unterlagen der 28.02.2023 als materielle Ausschlussfrist.
Weitere Klarstellungen und Aktualisierungen stellt das BAFA im Leitfaden auf seiner Website zur Verfügung. Die relevanten Merkblätter werden regelmäßig aktualisiert. Es wird eindringlich dazu geraten, sich diesbezüglich regelmäßig auf der Website des BAFA zu informieren.
Update vom 05.09.2022:
Am 04.09.2022 hat der Koalitionsausschuss im Rahmen des dritten Entlastungspakets aufgrund der gestiegenen Energiepreise auch Erweiterungen und Neuerungen hinsichtlich des Energiekostendämpfungsprogramms angekündigt. U. a. plant die Bundesregierung, den Förderzeitraum des Energiekostendämpfungsprogramms im Einklang mit dem beihilferechtlichem Rahmen der EU-Kommission bis zum 31.12.2022 zu verlängern. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Frist zur Antragsstellung aktuell weiterhin am 30.09.2022 ausläuft. Bis dahin müssen mindestens die Basisunterlagen zum Antrag laut Checkliste des BAFA über das Antragsportal eingereicht worden sein. Für Fördermonate, hinsichtlich derer die geforderten Unterlagen nur unvollständig vorliegen, endet die maßgebliche Einreichungsfrist am 28.02.2023.