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Steuerberatung

Zuständigkeitswechsel bei Abrechnungsbescheiden

BFH v. 19.3.2019 - VII R 27/17

Zuständig für den Er­lass ei­nes Ab­rech­nungs­be­scheids ist die nach den all­ge­mei­nen Zuständig­keits­re­ge­lun­gen der §§ 16 ff. AO zuständige Fi­nanz­behörde. An sei­ner vor­mals ver­tre­te­nen Auf­fas­sung, dass für Ent­schei­dun­gen durch Ab­rech­nungs­be­scheid die­je­nige Behörde zuständig ist, die den An­spruch aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis fest­ge­setzt hat, um des­sen Ver­wirk­li­chung ge­strit­ten wird, hält der er­ken­nende Se­nat nicht mehr fest.

Der Sach­ver­halt:
Mit Be­scheid vom 22.5.2007 hatte das da­mals noch zuständige Fi­nanz­amt A. ge­gen den Kläger so­wie ge­gen des­sen (in­zwi­schen ver­stor­bene) Ehe­frau Ein­kom­men­steuer für 2005 mit Zah­lungs­auf­for­de­rung bis spätes­tens 25.6.2007 fest­ge­setzt. Mit geänder­tem Be­scheid vom 12.6.2007 ermäßigte das Fi­nanz­amt A. die fest­ge­setzte Ein­kom­men­steuer, zu zah­len eben­falls spätes­tens bis zum 25.6.2007. Es folg­ten wei­tere Ände­rungs­be­scheide des Fi­nanz­am­tes A. vom 3.9.2008, vom 10.8.2012 und vom 17.3.2014. Die be­reits ent­stan­de­nen und fälli­gen Säum­nis­zu­schläge wur­den in den je­wei­li­gen Be­schei­den be­zif­fert. Die ge­nann­ten Ände­rungs­be­scheide ent­hiel­ten al­le­samt Zah­lungs­auf­for­de­run­gen auch über die ent­stan­de­nen und fälli­gen Säum­nis­zu­schläge.

Auf An­trag des Klägers er­ließ das Fi­nanz­amt A. am 27.5.2014 einen Ab­rech­nungs­be­scheid, mit dem es die hier strei­ti­gen Säum­nis­zu­schläge zur Ein­kom­men­steuer für 2005 dem Grund und der Höhe nach bestätigte. Den Ein­spruch des Klägers wies das zwi­schen­zeit­lich we­gen Ver­le­gung des Be­triebs zuständig ge­wor­dene Fi­nanz­amt B. mit Ent­schei­dung vom 8.10.2015 als un­begründet zurück. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage blieb ohne Er­folg; ebenso die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH.

Gründe:
Im Er­geb­nis zu­tref­fend hat das FG ent­schie­den, dass der an­ge­foch­tene Ab­rech­nungs­be­scheid rechtmäßig ist.

Geht die ört­li­che Zuständig­keit für die Be­steue­rung wie etwa bei einem Wohn­sitz­wech­sel oder ei­ner Be­triebs­ver­le­gung von ei­ner Fi­nanz­behörde auf eine an­dere Fi­nanz­behörde über, ist dies auch beim Er­lass ei­nes Ab­rech­nungs­be­scheids zu be­ach­ten. Der er­ken­nende se­nat hat da­mit seine bis­he­rige Recht­spre­chung auf­ge­ge­ben, nach der für den Er­lass ei­nes Ab­rech­nungs­be­scheids auch nach einem Wech­sel der (ört­li­chen) Zuständig­keit die­je­nige Fi­nanz­behörde zuständig blei­ben sollte, die den An­spruch aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis, um des­sen Ver­wirk­li­chung ge­strit­ten wird, fest­ge­setzt hat (so noch BFH-Urt. v. 12.7.2011, Az.: VII R 69/10). Die Fi­nanz­ver­wal­tung war dem nicht ge­folgt.

Nach nun­mehr geänder­ter BFH-Recht­spre­chung gilt der sog. Grund­satz der Ge­samt­zuständig­keit auch in Be­zug auf die ört­li­che Zuständig­keit für Steu­ern vom Ein­kom­men und vom Vermögen natürli­cher Per­so­nen (§ 19 AO). Das je­weils zuständige Fi­nanz­amt ist nicht nur für die ei­gent­li­che Be­steue­rung (§§ 134 ff. AO), son­dern darüber hin­aus auch für die Er­he­bung (§§ 218 ff. AO) und Voll­stre­ckung (§§ 249 ff. AO) der be­tref­fen­den Steu­ern und ge­ge­be­nen­falls auch für die Ent­schei­dung über einen Ein­spruch (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO) zuständig - und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre be­zieht, die vor dem Zuständig­keits­wech­sel lie­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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