Der Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 22.5.2007 hatte das damals noch zuständige Finanzamt A. gegen den Kläger sowie gegen dessen (inzwischen verstorbene) Ehefrau Einkommensteuer für 2005 mit Zahlungsaufforderung bis spätestens 25.6.2007 festgesetzt. Mit geändertem Bescheid vom 12.6.2007 ermäßigte das Finanzamt A. die festgesetzte Einkommensteuer, zu zahlen ebenfalls spätestens bis zum 25.6.2007. Es folgten weitere Änderungsbescheide des Finanzamtes A. vom 3.9.2008, vom 10.8.2012 und vom 17.3.2014. Die bereits entstandenen und fälligen Säumniszuschläge wurden in den jeweiligen Bescheiden beziffert. Die genannten Änderungsbescheide enthielten allesamt Zahlungsaufforderungen auch über die entstandenen und fälligen Säumniszuschläge.
Auf Antrag des Klägers erließ das Finanzamt A. am 27.5.2014 einen Abrechnungsbescheid, mit dem es die hier streitigen Säumniszuschläge zur Einkommensteuer für 2005 dem Grund und der Höhe nach bestätigte. Den Einspruch des Klägers wies das zwischenzeitlich wegen Verlegung des Betriebs zuständig gewordene Finanzamt B. mit Entscheidung vom 8.10.2015 als unbegründet zurück. Die hiergegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg; ebenso die Revision des Klägers vor dem BFH.
Gründe:
Im Ergebnis zutreffend hat das FG entschieden, dass der angefochtene Abrechnungsbescheid rechtmäßig ist.
Geht die örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung wie etwa bei einem Wohnsitzwechsel oder einer Betriebsverlegung von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, ist dies auch beim Erlass eines Abrechnungsbescheids zu beachten. Der erkennende senat hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, nach der für den Erlass eines Abrechnungsbescheids auch nach einem Wechsel der (örtlichen) Zuständigkeit diejenige Finanzbehörde zuständig bleiben sollte, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis, um dessen Verwirklichung gestritten wird, festgesetzt hat (so noch BFH-Urt. v. 12.7.2011, Az.: VII R 69/10). Die Finanzverwaltung war dem nicht gefolgt.
Nach nunmehr geänderter BFH-Rechtsprechung gilt der sog. Grundsatz der Gesamtzuständigkeit auch in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen natürlicher Personen (§ 19 AO). Das jeweils zuständige Finanzamt ist nicht nur für die eigentliche Besteuerung (§§ 134 ff. AO), sondern darüber hinaus auch für die Erhebung (§§ 218 ff. AO) und Vollstreckung (§§ 249 ff. AO) der betreffenden Steuern und gegebenenfalls auch für die Entscheidung über einen Einspruch (§ 367 Abs. 1 Satz 2 AO) zuständig - und zwar auch dann, wenn sich der Streit auf Jahre bezieht, die vor dem Zuständigkeitswechsel liegen.
Linkhinweis:
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