Zur Abfederung der Belastungen der Bürgerinnen und Bürger durch die deutlich gestiegenen Gaspreise wurde demnach eine Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 7 % für Lieferungen vom 01.10.2022 bis 31.03.2024 für die Lieferung von Gas über das Erdgasnetz sowie die Lieferung von Wärme über das Wärmenetz beschlossen.
Mit diesem Gesetz wurde zudem bereits das am 28.09.2022 publik gewordene Vorhaben der Einführung einer Steuerbefreiung von Leistungen des Arbeitgebers zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (sog. Inflationsausgleichsprämie) beschlossen. Leistungen des Arbeitgebers in Form von Zuschüssen und Sachbezügen, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes im Bundesgesetzblatt bis 31.12.2024 geleistet werden, bleiben demnach bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei.
Laut Bericht des Finanzausschusses des Bundestag zu seiner Beschlussempfehlung vom 28.09.2022 werden keine besonderen Anforderungen an den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung gestellt werden. Es genüge für die Steuerbefreiung, wenn der Arbeitgeber bei der Gewährung der Leistung in beliebiger Form deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht.