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Zuwendender bei Vollzug eines formunwirksamen Schenkungsversprechens eines Erblassers

BFH 23.6.2015, II R 52/13

Hat ein Erb­las­ser einem Be­dach­ten eine Leis­tung schenk­weise ver­spro­chen, ohne die hierfür er­for­der­li­che Form nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB ein­zu­hal­ten, und wird das form­nich­tige Schen­kungs­ver­spre­chen nach sei­nem Ab­le­ben durch Be­wir­kung der ver­spro­che­nen Leis­tung aus sei­nem Vermögen voll­zo­gen, ist der Erb­las­ser Zu­wen­den­der i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Der Sach­ver­halt:
Die El­tern des Klägers un­ter­hiel­ten bis An­fang 2004 Ge­mein­schafts­kon­ten bei der S-Bank in der Schweiz und zwei Ban­ken in Lu­xem­burg, für die sie je­weils Ein­zel­voll­macht hat­ten. Die Mut­ter des Klägers (M) er­teilte der S-Bank schrift­lich den Auf­trag, sämt­li­che Sal­den und Zin­sen des Ge­mein­schafts­kon­tos auf das Konto des Klägers bei der S-Bank zu über­wei­sen. Auf dem Auf­trag war als Un­ter­zeich­nungs­da­tum der 10.11.2003 ver­merkt. Am 9.1.2004 wurde dem Konto des Klägers ein Be­trag gut­ge­schrie­ben.

Auch die Gut­ha­ben auf den Kon­ten der El­tern bei den Lu­xem­bur­ger Ban­ken wur­den auf­grund schrift­li­cher Aufträge der M, die als Un­ter­zeich­nungs­da­tum den 20.9.2003 bzw. den 10.11.2003 auf­wei­sen, auf je­weils neu eröff­nete Kon­ten des Klägers bei die­sen Ban­ken um­ge­bucht. Die Gut­schrif­ten er­folg­ten am 6.2.2004 bzw. am 20.2.2004. Am 25.11.2003 ist der Va­ter des Klägers (V) ver­stor­ben. Al­lein­er­bin war M.

Im Au­gust 2010 zeig­ten der Kläger und M u.a. die Über­tra­gung des Kon­to­gut­ha­bens bei der S-Bank dem Fi­nanz­amt an. We­gen der Schen­kung des Gut­ha­bens setzte das Fi­nanz­amt ge­gen den Kläger Schen­kung­steuer fest. Es ging da­von aus, dass 1/3 des Gut­ha­bens auf dem Konto der El­tern dem Kläger be­reits vor der Über­wei­sung auf sein ei­ge­nes Konto zu­zu­rech­nen ge­we­sen sei. Das rest­li­che Kon­to­gut­ha­ben habe ihm al­lein M am 9.1.2004 zu­ge­wen­det. Zu die­sem Zeit­punkt sei das Vermögen des V, also auch des­sen An­teil am Kon­to­gut­ha­ben bei der S-Bank, be­reits im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge auf M über­ge­gan­gen ge­we­sen. Ein wirk­sa­mes Schen­kungs­ver­spre­chen der El­tern ge­genüber dem Kläger habe es bis da­hin nicht ge­ge­ben.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG wurde das Kon­to­gut­ha­ben bei der S-Bank dem Kläger nicht des­halb al­lein von M zu­ge­wen­det, weil V zum Zeit­punkt der Ausführung der Schen­kung be­reits ver­stor­ben war und bis zum Ab­le­ben des V ein form­wirk­sa­mes Schen­kungs­ver­spre­chen des V nicht vor­lag.

Wel­che Per­so­nen als Zu­wen­den­der und als Be­dach­ter an ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung be­tei­ligt sind, be­stimmt sich aus­schließlich nach der Zi­vil­rechts­lage. Grundsätz­lich ist Zu­wen­den­der der­je­nige, der Vermögen zu­guns­ten ei­nes an­de­ren hin­gibt, also die steu­er­bare Zu­wen­dung aus sei­nem Vermögen er­bringt. So ist eine Schen­kung des ver­stor­be­nen Schen­kers an­zu­neh­men, wenn er vor sei­nem Tod ein Schen­kungs­ver­spre­chen form­wirk­sam er­teilt hat und die Schen­kung erst nach sei­nem Tode aus­geführt wird; der Erbe als Ge­samt­rechts­nach­fol­ger muss die Zu­wen­dung auf­grund der auf ihn über­ge­gan­ge­nen Ver­pflich­tung erfüllen.

Der Vermögensüberg­ang auf den Er­ben führt nicht zu ei­ner Ände­rung der Per­son des Zu­wen­den­den, ob­wohl zum Zeit­punkt der Ausführung der Schen­kung, zu dem auch die Schen­kung­steuer ent­steht (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), das Vermögen dem Er­ben und nicht mehr dem ver­stor­be­nen Schen­ker gehört. Hat ein Erb­las­ser einem Be­dach­ten eine Leis­tung schenk­weise ver­spro­chen, ohne die hierfür er­for­der­li­che Form nach § 518 Abs. 1 S. 1 BGB ein­zu­hal­ten, und wird das form­nich­tige Schen­kungs­ver­spre­chen nach sei­nem Ab­le­ben durch Be­wir­kung der ver­spro­che­nen Leis­tung aus sei­nem Vermögen voll­zo­gen, ist der Erb­las­ser Zu­wen­den­der i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Die Hei­lung be­trifft das vom Erb­las­ser ab­ge­ge­bene Schen­kungs­ver­spre­chen, das mit dem Be­wir­ken der ver­spro­che­nen Leis­tung wirk­sam wird. Reicht das Vermögen des Erb­las­sers zum Voll­zug sei­nes zu Leb­zei­ten erklärten Schen­kungs­ver­spre­chens aus, ist mit der Be­wir­kung der Leis­tung keine Schen­kung des Ge­samt­rechts­nach­fol­gers ver­bun­den. Un­er­heb­lich ist, dass bis zum Voll­zug des form­nich­ti­gen Schen­kungs­ver­spre­chens keine Ver­pflich­tung des Erb­las­sers bzw. sei­ner Er­ben be­stan­den hat. Nach ständi­ger Recht­spre­chung liegt die Fest­stel­lungs­last (ob­jek­tive Be­weis­last) für steu­er­begründende Tat­sa­chen beim Steu­ergläubi­ger und für steu­er­min­dernde Tat­sa­chen beim Steu­er­pflich­ti­gen.

Da­nach kann im Streit­fall auch V einen Teil des Gut­ha­bens auf dem Konto bei der S-Bank dem Kläger zu­ge­wen­det ha­ben, so­weit die von M ver­an­lasste Um­bu­chung des Kon­to­gut­ha­bens auf einem dem Kläger ge­genüber münd­lich erklärten Schen­kungs­ver­spre­chen des V be­ruht und als Be­wir­kung der von V ver­spro­che­nen Leis­tung an­zu­se­hen ist. Die Sa­che ist nicht spruch­reif. Das FG hat noch Fest­stel­lun­gen dazu nach­zu­ho­len, ob und in wel­cher Höhe V vor sei­nem Tod, also vor dem 25.11.2003, dem Kläger die Über­tra­gung des Gut­ha­bens auf dem Konto bei der S-Bank ver­spro­chen hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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