Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten darum, ob der Verzicht der Ehefrau des Klägers auf einen höheren Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen der ehevertraglichen Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft eine freigebige Zuwendung an den Kläger i.S.d. ErbStG darstellt. Im Jahr 2009 beendeten der Kläger und seine Ehefrau mit notariellem Ehevertrag den Güterstand der Zugewinngemeinschaft und vereinbarten Gütertrennung. Im Hinblick auf den Zugewinnausgleich vereinbarten die Eheleute, das Anfangsvermögen beider Ehegatten mit 0 € anzusetzen.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass in dem laut Ehevertrag entstandenen Differenzbetrag zwischen der errechneten Zugewinnausgleichsforderung und der vereinbarten Zahlung ein Verzicht der Ehefrau des Klägers vorläge, welcher als freigebige Zuwendung im Sinne des ErbStG zu werten sei. Es setzte dementsprechend Schenkungsteuer fest.
Das FG gab der Klage ganz überwiegend statt. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen.
Die Gründe:
Die vom Kläger und seiner Ehefrau vorliegend getroffene Vereinbarung zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes und die von ihnen vorgenommene Festlegung des entstandenen Zugewinns auch steuerrechtlich nicht zu beanstanden. Wie aus dem vorgelegten Ehevertrag hervorgeht, haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet. Sie haben zulässigerweise im Rahmen der ihnen obliegenden Vertragsfreiheit den Zugewinn der Ehefrau des Klägers festgelegt. Allerdings stellt die Differenz zwischen der rechnerischen Zugewinnausgleichsforderung der Ehefrau des Klägers und dem tatsächlich gezahlten Betrag eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung dar.
Im ehelichen Güterrecht begrenzt § 5 ErbStG die Steuerpflicht für den Erwerb, der einem Ehegatten bei der Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft von seinem Partner zufällt. Bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Eheleute bestimmt § 5 Abs. 2 ErbStG, dass eine sich in diesem Zusammenhang ergebende Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen (§ 1378 BGB) nicht zum Erwerb i.S.d. §§ 3 bis 7 ErbStG gehört. Denn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wird die Ausgleichsforderung nicht rechtsgeschäftlich zugewendet; sie entsteht vielmehr von Gesetzes wegen mit der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Begründung der Ausgleichsforderung ist somit nicht schenkungsteuerbar.
Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist es den Ehegatten aufgrund der ihnen durch die in § 1408 Abs. 1 BGB zugedachten Befugnis, ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag umfassend zu regeln, gestattet, den Güterstand der Zugewinngemeinschaft nicht nur rückwirkend zu vereinbaren, sondern auch bei fortbestehender Ehe zu beenden und anschließend neu zu begründen. Diese privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ist auch im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu beachten, wenn es tatsächlich zu einer güterrechtlichen Abwicklung kommt und dies zu einer Ausgleichsforderung eines Ehegatten gegen den anderen führt. Soweit die Ehegatten durch Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft im Rahmen der zivilrechtlichen Regelungen den Umfang der Nichtsteuerbarkeit beeinflussen können, ist dies unmittelbarer Ausfluss des dispositiven Zivilrechts.
Zwar obliegt es den Ehegatten, die Höhe des Zugewinns festzulegen und sie verfügen diesbezüglich über ein weitgehendes Gestaltungsrecht. In diesem Zusammenhang ist auch ein Verzicht des ausgleichberechtigten Ehegatten auf seine Ausgleichsforderung gegen Zahlung einer Abfindung nicht schenkungsteuerpflichtig. Der Gestaltungsfreiheit güterrechtlicher Vereinbarungen sind allerdings dort Grenzen gesetzt, wo sie einem Ehepartner insoweit eine überhöhte Ausgleichsforderung verschafft, als der Rahmen einer güterrechtlichen Vereinbarung überschritten wird, bzw. die tatsächliche Ausgleichsforderung den vorgesehenen Betrag übersteigt. Dies führt dann zu einer freigebigen Zuwendung zugunsten des Ausgleichsberechtigten.
Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte auf die Auszahlung des Differenzbetrags zwischen dem sich aus der güterrechtlichen Vereinbarung ergebenden Ausgleichsbetrag und dem tatsächlich gezahlten niedrigeren Betrag verzichtet. Dies führt dann zu einer freigebigen Zuwendung zugunsten des Ausgleichsverpflichteten. Die freigebige Zuwendung ist allerding nicht in Höhe des vom Finanzamt zugrunde gelegten Werts erfolgt. Das Finanzamt hat beim Ansatz dieses Wertes verkannt, dass den Eheleuten im Rahmen des zivilrechtlichen Modifikationsspielraums erlaubt ist, die Höhe des Zugewinns ehevertraglich festzulegen. Entscheidend ist daher der im Ehevertrag festgelegte Wert.
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