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Steuerberatung

Zuwendung bei Verzicht eines Ehegatten auf höheren Zugewinnausgleich

FG Hessen 15.12.2016, 1 K 199/15

Der Ver­zicht ei­nes Ehe­gat­ten auf einen höheren Zu­ge­winn­aus­gleichs­an­spruch im Rah­men der ehe­ver­trag­li­chen Be­en­di­gung des Güter­stan­des der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft kann eine frei­gie­bige Zu­wen­dung an den an­de­ren Ehe­part­ner im Sinne des Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­ge­set­zes sein.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darum, ob der Ver­zicht der Ehe­frau des Klägers auf einen höheren Zu­ge­winn­aus­gleichs­an­spruch im Rah­men der ehe­ver­trag­li­chen Be­en­di­gung des Güter­stan­des der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft eine frei­ge­bige Zu­wen­dung an den Kläger i.S.d. ErbStG dar­stellt. Im Jahr 2009 be­en­de­ten der Kläger und seine Ehe­frau mit no­ta­ri­el­lem Ehe­ver­trag den Güter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft und ver­ein­bar­ten Güter­tren­nung. Im Hin­blick auf den Zu­ge­winn­aus­gleich ver­ein­bar­ten die Ehe­leute, das An­fangs­vermögen bei­der Ehe­gat­ten mit 0 € an­zu­set­zen.

Das End­vermögen der Ehe­frau sollte aus meh­re­ren Grundstücken be­ste­hen; das des Klägers u.a. aus di­ver­sen Kon­ten und Geld­an­la­gen so­wie des­sen Ge­sell­schafts­an­tei­len an der X-AG. Dar­aus er­gab sich eine ent­spre­chende Zu­ge­winn­aus­gleichs­for­de­rung. Vor dem Hin­ter­grund, dass der Er­trags­wert des Be­triebs­vermögens höher, al­ler­dings der Wert des Be­triebs­vermögens steu­er­lich ver­haf­tet sei und im Falle des Ver­kaufs von Ge­schäfts­an­tei­len er­heb­li­che Un­ter­neh­mens­ri­si­ken zu berück­sich­ti­gen seien, ver­ein­bar­ten die Par­teien, dass der Kläger an seine Ehe­frau zum Aus­gleich des Zu­ge­winns einen re­du­zier­ten Be­trag zahle.

Das Fi­nanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass in dem laut Ehe­ver­trag ent­stan­de­nen Dif­fe­renz­be­trag zwi­schen der er­rech­ne­ten Zu­ge­winn­aus­gleichs­for­de­rung und der ver­ein­bar­ten Zah­lung ein Ver­zicht der Ehe­frau des Klägers vorläge, wel­cher als frei­ge­bige Zu­wen­dung im Sinne des ErbStG zu wer­ten sei. Es setzte dem­ent­spre­chend Schen­kung­steuer fest.

Das FG gab der Klage ganz über­wie­gend statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die vom Kläger und sei­ner Ehe­frau vor­lie­gend ge­trof­fene Ver­ein­ba­rung zur Be­en­di­gung des ge­setz­li­chen Güter­stan­des und die von ih­nen vor­ge­nom­mene Fest­le­gung des ent­stan­de­nen Zu­ge­winns auch steu­er­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Wie aus dem vor­ge­leg­ten Ehe­ver­trag her­vor­geht, ha­ben die Ehe­gat­ten den ge­setz­li­chen Güter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft be­en­det. Sie ha­ben zulässi­ger­weise im Rah­men der ih­nen ob­lie­gen­den Ver­trags­frei­heit den Zu­ge­winn der Ehe­frau des Klägers fest­ge­legt. Al­ler­dings stellt die Dif­fe­renz zwi­schen der rech­ne­ri­schen Zu­ge­winn­aus­gleichs­for­de­rung der Ehe­frau des Klägers und dem tatsäch­lich ge­zahl­ten Be­trag eine steu­er­pflich­tige frei­ge­bige Zu­wen­dung dar.

Im ehe­li­chen Güter­recht be­grenzt § 5 ErbStG die Steu­er­pflicht für den Er­werb, der einem Ehe­gat­ten bei der Be­en­di­gung des Güter­stan­des der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft von sei­nem Part­ner zufällt. Bei Be­en­di­gung des Güter­stan­des der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft zu Leb­zei­ten der Ehe­leute be­stimmt § 5 Abs. 2 ErbStG, dass eine sich in die­sem Zu­sam­men­hang er­ge­bende Aus­gleichs­for­de­rung ei­nes Ehe­gat­ten ge­gen den an­de­ren (§ 1378 BGB) nicht zum Er­werb i.S.d. §§ 3 bis 7 ErbStG gehört. Denn dem aus­gleichs­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten wird die Aus­gleichs­for­de­rung nicht rechts­ge­schäft­lich zu­ge­wen­det; sie ent­steht viel­mehr von Ge­set­zes we­gen mit der Be­en­di­gung des ge­setz­li­chen Güter­stan­des (§ 1378 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Begründung der Aus­gleichs­for­de­rung ist so­mit nicht schen­kung­steu­er­bar.

Nach der zi­vil­ge­richt­li­chen Recht­spre­chung ist es den Ehe­gat­ten auf­grund der ih­nen durch die in § 1408 Abs. 1 BGB zu­ge­dach­ten Be­fug­nis, ihre güter­recht­li­chen Verhält­nisse durch Ehe­ver­trag um­fas­send zu re­geln, ge­stat­tet, den Güter­stand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft nicht nur rück­wir­kend zu ver­ein­ba­ren, son­dern auch bei fort­be­ste­hen­der Ehe zu be­en­den und an­schließend neu zu begründen. Diese pri­vat­recht­li­che Ge­stal­tungsmöglich­keit ist auch im Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht zu be­ach­ten, wenn es tatsäch­lich zu ei­ner güter­recht­li­chen Ab­wick­lung kommt und dies zu ei­ner Aus­gleichs­for­de­rung ei­nes Ehe­gat­ten ge­gen den an­de­ren führt. So­weit die Ehe­gat­ten durch Be­en­di­gung des Güter­stan­des der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft im Rah­men der zi­vil­recht­li­chen Re­ge­lun­gen den Um­fang der Nicht­steu­er­bar­keit be­ein­flus­sen können, ist dies un­mit­tel­ba­rer Aus­fluss des dis­po­si­ti­ven Zi­vil­rechts.

Zwar ob­liegt es den Ehe­gat­ten, die Höhe des Zu­ge­winns fest­zu­le­gen und sie verfügen dies­bezüglich über ein weit­ge­hen­des Ge­stal­tungs­recht. In die­sem Zu­sam­men­hang ist auch ein Ver­zicht des aus­gleich­be­rech­tig­ten Ehe­gat­ten auf seine Aus­gleichs­for­de­rung ge­gen Zah­lung ei­ner Ab­fin­dung nicht schen­kung­steu­er­pflich­tig. Der Ge­stal­tungs­frei­heit güter­recht­li­cher Ver­ein­ba­run­gen sind al­ler­dings dort Gren­zen ge­setzt, wo sie einem Ehe­part­ner in­so­weit eine überhöhte Aus­gleichs­for­de­rung ver­schafft, als der Rah­men ei­ner güter­recht­li­chen Ver­ein­ba­rung über­schrit­ten wird, bzw. die tatsäch­li­che Aus­gleichs­for­de­rung den vor­ge­se­he­nen Be­trag über­steigt. Dies führt dann zu ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung zu­guns­ten des Aus­gleichs­be­rech­tig­ten.

Ent­spre­chen­des gilt, wenn ein Ehe­gatte auf die Aus­zah­lung des Dif­fe­renz­be­trags zwi­schen dem sich aus der güter­recht­li­chen Ver­ein­ba­rung er­ge­ben­den Aus­gleichs­be­trag und dem tatsäch­lich ge­zahl­ten nied­ri­ge­ren Be­trag ver­zich­tet. Dies führt dann zu ei­ner frei­ge­bi­gen Zu­wen­dung zu­guns­ten des Aus­gleichs­ver­pflich­te­ten. Die frei­ge­bige Zu­wen­dung ist al­ler­ding nicht in Höhe des vom Fi­nanz­amt zu­grunde ge­leg­ten Werts er­folgt. Das Fi­nanz­amt hat beim An­satz die­ses Wer­tes ver­kannt, dass den Ehe­leu­ten im Rah­men des zi­vil­recht­li­chen Mo­di­fi­ka­ti­ons­spiel­raums er­laubt ist, die Höhe des Zu­ge­winns ehe­ver­trag­lich fest­zu­le­gen. Ent­schei­dend ist da­her der im Ehe­ver­trag fest­ge­legte Wert.

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