Der Sachverhalt:
Der Kläger ist gewähltes Mitglied eines Kreistages und dort Vorsitzender der Fraktion einer Wählervereinigung. Im Streitjahr 2011 hatte der Wählervereinigung 3.226 € zugewandt. Das Finanzamt gewährte im Einkommensteuerbescheid 2011 für diese Zuwendung die Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 2 EStG. Der Kläger war allerdings der Ansicht, dass für seine Zuwendung an die Wählervereinigung der Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG gelte. Die Norm sei verfassungswidrig, weil sie lediglich einen Steuerabzug für Spenden an politische Parteien, nicht aber an Wählervereinigungen vorsehe. Dies verstoße gegen das Recht auf Chancengleichheit politischer Gruppen.
Die Gründe:
Die Zuwendung des Klägers i.H.v. 3.226 € an die Wählervereinigung waren nicht als Sonderausgabe gem. § 10b Abs. 2 S. 1 EStG zu berücksichtigen.
Danach sind Zuwendungen an politische Parteien i.S.d. § 2 PartG bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Kommunale Wählervereinigungen (auch sog. Rathausparteien) sind jedoch keine politischen Parteien i.S.d. § 2 PartG. Sie sind dementsprechend de lege lata keine tauglichen Zuwendungsempfänger i.S.d. § 10b Abs. 2 S. 1 EStG. Diese Begrenzung ist nicht verfassungswidrig. Daran ändert auch die Entscheidung des BVerfG vom 17.4.2008 (2 BvL 4/05) nichts.
Nach dieser Entscheidung ist in der Kommentarliteratur umstritten, ob § 10b Abs. 2 EStG im Hinblick auf die Differenzierung zwischen Parteien i.S.d. § 2 PartG und kommunalen Wählervereinigungen verfassungsgemäß ist. Für die Verfassungsgemäßheit wird in der Literatur angeführt, dass ein Anspruch der kommunalen Wählervereinigungen auf vollständige Gleichstellung mit den politischen Parteien i.S.d. § 2 PartG voraussetze, dass auch ihre Finanzierungs- und insbesondere Kostenstrukturen vergleichbar wären. Die sei bei dem derzeitigen Stand der Entwicklung kommunaler Wählervereinigungen aber noch nicht der Fall. Soweit die Verfassungsgemäßheit von § 10b Abs. 2 S. 1 EStG in der Literatur angezweifelt bzw. verneint wird, wird ohne nähere Begründung auf den Beschluss des BVerfG vom 17.4.2008 verwiesen.
Nach Ansicht des Senats folgt jedoch aus dem Beschluss des BVerfG nicht unmittelbar und zwingend die Verfassungswidrigkeit von § 10b Abs. 2 S. 1 EStG. Der Senat ist hiervon jedenfalls nicht überzeugt. Dies folgt daraus, dass die Entscheidung des BVerfG zu § 13 Abs. 1 Ziff. 18 ErbStG a.F. erging, der ohne Rücksicht auf die betragsmäßige Höhe der Zuwendung nur solche an politische Parteien i.S.d. § 2 PartG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreite. Wegen der fehlenden betragsmäßigen Begrenzung der Steuerbefreiung war § 13 Abs. 1 Ziff. 18 ErbStG a.F. geeignet, das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb erheblich zu beeinflussen, so dass strenge Maßstäbe hinsichtlich möglicher Rechtfertigungsgründe anzulegen waren. Eine vergleichbare Ausgangslage besteht indes für den Bereich des Spendenabzugs nicht.
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