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Zuwendungen an Wählervereinigung: Keine verfassungsrechtlichen Zweifel an § 10b Abs. 2 S. 1 EStG

FG Düsseldorf 10.9.2014, 15 K 1532/13 E

Kom­mu­nale Wähler­ver­ei­ni­gun­gen (auch sog. Rat­haus­par­teien) sind keine po­li­ti­schen Par­teien i.S.d. § 2 PartG und da­mit auch de lege lata keine taug­li­chen Zu­wen­dungs­empfänger i.S.d. § 10b Abs. 2 S. 1 EStG. Für die Ver­fas­sungs­gemäßheit von § 10b Abs. 2 S. 1 EStG wird in der Li­te­ra­tur an­geführt, dass ein An­spruch der kom­mu­na­len Wähler­ver­ei­ni­gun­gen auf vollständige Gleich­stel­lung mit den po­li­ti­schen Par­teien vor­aus­setze, dass auch ihre Fi­nan­zie­rungs- und ins­be­son­dere Kos­ten­struk­tu­ren ver­gleich­bar wären, was al­ler­dings beim der­zei­ti­gen Stand der Ent­wick­lung noch nicht der Fall ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist gewähl­tes Mit­glied ei­nes Kreis­ta­ges und dort Vor­sit­zen­der der Frak­tion ei­ner Wähler­ver­ei­ni­gung. Im Streit­jahr 2011 hatte der Wähler­ver­ei­ni­gung 3.226 € zu­ge­wandt. Das Fi­nanz­amt gewährte im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2011 für diese Zu­wen­dung die Steu­er­ermäßigung nach § 34g Nr. 2 EStG. Der Kläger war al­ler­dings der An­sicht, dass für seine Zu­wen­dung an die Wähler­ver­ei­ni­gung der Spen­den­ab­zug nach § 10b Abs. 2 EStG gelte. Die Norm sei ver­fas­sungs­wid­rig, weil sie le­dig­lich einen Steu­er­ab­zug für Spen­den an po­li­ti­sche Par­teien, nicht aber an Wähler­ver­ei­ni­gun­gen vor­sehe. Dies ver­stoße ge­gen das Recht auf Chan­cen­gleich­heit po­li­ti­scher Grup­pen.

Das FG wies die Klage ab. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Zu­wen­dung des Klägers i.H.v. 3.226 € an die Wähler­ver­ei­ni­gung wa­ren nicht als Son­der­aus­gabe gem. § 10b Abs. 2 S. 1 EStG zu berück­sich­ti­gen.

Da­nach sind Zu­wen­dun­gen an po­li­ti­sche Par­teien i.S.d. § 2 PartG bis zur Höhe von ins­ge­samt 1.650 € und im Fall der Zu­sam­men­ver­an­la­gung von Ehe­gat­ten bis zur Höhe von ins­ge­samt 3.300 € im Ka­len­der­jahr ab­zugsfähig. Kom­mu­nale Wähler­ver­ei­ni­gun­gen (auch sog. Rat­haus­par­teien) sind je­doch keine po­li­ti­schen Par­teien i.S.d. § 2 PartG. Sie sind dem­ent­spre­chend de lege lata keine taug­li­chen Zu­wen­dungs­empfänger i.S.d. § 10b Abs. 2 S. 1 EStG. Diese Be­gren­zung ist nicht ver­fas­sungs­wid­rig. Daran ändert auch die Ent­schei­dung des BVerfG vom 17.4.2008 (2 BvL 4/05) nichts.

Nach die­ser Ent­schei­dung ist in der Kom­men­tar­li­te­ra­tur um­strit­ten, ob § 10b Abs. 2 EStG im Hin­blick auf die Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Par­teien i.S.d. § 2 PartG und kom­mu­na­len Wähler­ver­ei­ni­gun­gen ver­fas­sungs­gemäß ist. Für die Ver­fas­sungs­gemäßheit wird in der Li­te­ra­tur an­geführt, dass ein An­spruch der kom­mu­na­len Wähler­ver­ei­ni­gun­gen auf vollständige Gleich­stel­lung mit den po­li­ti­schen Par­teien i.S.d. § 2 PartG vor­aus­setze, dass auch ihre Fi­nan­zie­rungs- und ins­be­son­dere Kos­ten­struk­tu­ren ver­gleich­bar wären. Die sei bei dem der­zei­ti­gen Stand der Ent­wick­lung kom­mu­na­ler Wähler­ver­ei­ni­gun­gen aber noch nicht der Fall. So­weit die Ver­fas­sungs­gemäßheit von § 10b Abs. 2 S. 1 EStG in der Li­te­ra­tur an­ge­zwei­felt bzw. ver­neint wird, wird ohne nähere Begründung auf den Be­schluss des BVerfG vom 17.4.2008 ver­wie­sen.

Nach An­sicht des Se­nats folgt je­doch aus dem Be­schluss des BVerfG nicht un­mit­tel­bar und zwin­gend die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit von § 10b Abs. 2 S. 1 EStG. Der Se­nat ist hier­von je­den­falls nicht über­zeugt. Dies folgt dar­aus, dass die Ent­schei­dung des BVerfG zu § 13 Abs. 1 Ziff. 18 ErbStG a.F. er­ging, der ohne Rück­sicht auf die be­tragsmäßige Höhe der Zu­wen­dung nur sol­che an po­li­ti­sche Par­teien i.S.d. § 2 PartG von der Erb­schaft- und Schen­kung­steuer be­freite. We­gen der feh­len­den be­tragsmäßigen Be­gren­zung der Steu­er­be­frei­ung war § 13 Abs. 1 Ziff. 18 ErbStG a.F. ge­eig­net, das Recht auf Chan­cen­gleich­heit im po­li­ti­schen Wett­be­werb er­heb­lich zu be­ein­flus­sen, so dass strenge Maßstäbe hin­sicht­lich mögli­cher Recht­fer­ti­gungsgründe an­zu­le­gen wa­ren. Eine ver­gleich­bare Aus­gangs­lage be­steht in­des für den Be­reich des Spen­den­ab­zugs nicht.

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