Im Streitfall leistete ein Arbeitnehmer für die Privatnutzung des ihm von seinem Arbeitgeber überlassenen Dienstwagens eine monatliche Zuzahlung i. H. von 0,5 % des Kaufpreises sowie 0,10 Euro pro privat gefahrenem Kilometer für die Nutzung der überlassenen Tankkarte. Der Arbeitnehmer machte in seiner Einkommensteuererklärung Fahrtkosten für Familienheimfahrten in Höhe der für die Tankkarte gezahlten Pauschalen als Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend.
Der BFH versagte jedoch den Werbungskostenabzug für die Familienheimfahrten mit Verweis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wonach bei einem im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Fahrzeug die Berücksichtigung der Familienheimfahrten explizit ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 04.08.2022, Az. VI R 35/20, DStR 2022, S. 1999).
Denn korrespondierend zu dem Ausschluss des Werbungskostenabzugs wird der geldwerte Vorteil für die Überlassung des Kfz zu Privatfahrten sowie zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte auf der Einnahmenseite um die von dem Steuerpflichtigen getätigten Zuzahlungen gemindert
Hinweis: An diesem Ergebnis ändert sich laut BFH auch dadurch nichts, dass die Zuzahlungen im Streitfall höher als der Nutzungsvorteil waren. Auch in diesem Fall könne der übersteigende Betrag nicht als Werbungskosten abgezogen werden.