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Steuerberatung

Werbungskostenabzug bei Zuzahlungen für Familienheimfahrten mit Dienstwagen

Auf­wen­dun­gen für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten mit einem dem Ar­beit­neh­mer über­las­se­nen Dienst­wa­gen wer­den auch dann nicht berück­sich­tigt, wenn der Ar­beit­neh­mer dafür Zu­zah­lun­gen an den Ar­beit­ge­ber leis­tet.

Im Streit­fall leis­tete ein Ar­beit­neh­mer für die Pri­vat­nut­zung des ihm von sei­nem Ar­beit­ge­ber über­las­se­nen Dienst­wa­gens eine mo­nat­li­che Zu­zah­lung i. H. von 0,5 % des Kauf­prei­ses so­wie 0,10 Euro pro pri­vat ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter für die Nut­zung der über­las­se­nen Tank­karte. Der Ar­beit­neh­mer machte in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung Fahrt­kos­ten für Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten in Höhe der für die Tank­karte ge­zahl­ten Pau­scha­len als Auf­wen­dun­gen für eine dop­pelte Haus­haltsführung gel­tend.

Der BFH ver­sagte je­doch den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für die Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten mit Ver­weis auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 8 EStG, wo­nach bei einem im Rah­men ei­ner Ein­kunfts­art über­las­se­nen Fahr­zeug die Berück­sich­ti­gung der Fa­mi­li­en­heim­fahr­ten ex­pli­zit aus­ge­schlos­sen ist (BFH-Ur­teil vom 04.08.2022, Az. VI R 35/20, DStR 2022, S. 1999).

Denn kor­re­spon­die­rend zu dem Aus­schluss des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs wird der geld­werte Vor­teil für die Über­las­sung des Kfz zu Pri­vat­fahr­ten so­wie zu Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte auf der Ein­nah­men­seite um die von dem Steu­er­pflich­ti­gen getätig­ten Zu­zah­lun­gen ge­min­dert

Hin­weis: An die­sem Er­geb­nis ändert sich laut BFH auch da­durch nichts, dass die Zu­zah­lun­gen im Streit­fall höher als der Nut­zungs­vor­teil wa­ren. Auch in die­sem Fall könne der über­stei­gende Be­trag nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den.

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