Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein Verein, der insbesondere den Zweck verfolgt, die Nutzung freier Software im Sinne der "Open Source Definition", die Möglichkeit der freien Kommunikation und die Bereitstellung von Informationen in Datennetzen zu fördern. Dies betrifft sowohl die allgemeine wie auch die berufliche Bildung, indem der Verein die Kompetenz und Akzeptanz der Bevölkerung mit dem Medium Internet und der Bereitstellung von Informationen erhöht und selbstlos für die Allgemeinheit entsprechende Dienste, Informationen und Software zur Verfügung stellt.
Das Finanzamt vertritt die Ansicht, dass der Verein mit den "E-Day"-Veranstaltungen und dem dazugehörigen Sponsoring einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gem. § 14 AO begründet habe und als Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter zu behandeln sei. Auf dieser Grundlage erließ es Bescheide über Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für 2010 sowie den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für 2010. Der Kläger macht demgegenüber geltend, dass es sich bei den "E-Day"-Veranstaltungen um Zweckbetriebe handele; hinsichtlich der Umsatzsteuer sei deshalb der ermäßigte Steuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a S. 3 UStG anzuwenden.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt, soweit dies die Körperschaftsteuerfestsetzung und die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr betrifft. Hinsichtlich der Umsatzsteuerfestsetzung für das Streitjahr hob der BFH das Urteil des FG auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung dorthin zurück.
Die Gründe:
Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass es sich bei den vom Kläger durchgeführten Veranstaltungen "E-Day" und "E-Congress" um keine Zweckbetriebe handelt, weil insoweit die Voraussetzungen von § 68 Nr. 8 AO vorliegen, so dass die begehrte Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiung zu gewähren ist. Die bisherigen tatsächlichen Feststellungen des FG erlauben keine abschließende Entscheidung darüber, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG erfüllt sind.
Nach § 68 Nr. 8 AO sind Volkshochschulen und andere Einrichtungen auch Zweckbetriebe, soweit sie selbst Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchführen; dies gilt auch, soweit die Einrichtungen den Teilnehmern dieser Veranstaltungen selbst Beherbergung und Beköstigung gewähren. Ausweislich der Gesetzesbegründung hat die Bestimmung im Verhältnis zu § 65 AO lediglich klarstellenden Charakter, soweit es um die Rechtsfrage geht, ob von einer entsprechenden Einrichtung Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art durchgeführt werden.
Vorliegend handelte es sich bei dem Verein zwar nicht um eine Volkshochschule oder um eine allgemein anerkannte Einrichtung der Erwachsenenbildung, wohl aber um eine andere steuerbegünstigte Einrichtung i.S.v. § 68 Nr. 8 AO. Denn die Satzungszwecke des Vereins umfassen nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO die Förderung der Erziehung, Volks - und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
Außerdem hat der Verein mit seinen Kongressen Veranstaltungen belehrender Art i.S.v. § 68 Nr. 8 AO durchgeführt, an die im Übrigen keine besonderen inhaltlichen Anforderungen zu stellen sind. Somit genügt es, dass bei den streitbefangenen Veranstaltungen überwiegend Vorträge gehalten werden, die naturgemäß belehrenden Charakter haben. Die Durchführung der Kongresse steht auch im Einklang mit den in der Satzung des Vereins ausdrücklich genannten Maßnahmen zur Verwirklichung der Satzungszwecke, wonach u.a. die "Fortbildung von Mitgliedern und interessierten Nichtmitgliedern" im Mittelpunkt steht.
Linkhinweis:
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