Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein italienisches Unternehmen. Im September 2012 stellte sie einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern i.H.v. rd. 42.000 €. Das Bundeszentralamt vergütete daraufhin Vorsteuern i.H.v. rd. 22.500 € und lehnte die Vergütung i.H.v. rd. 19.500 € ab. Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch reichte die Klägerin weitere Belege ein.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass sie sämtliche Rechnungen im Original vorgelegt habe. Sie habe niemals andere Rechnungen erhalten, als solche, die den Aufdruck "Kopie" enthalten hätten. Sie wisse nicht, ob Originalrechnungen durch die deutschen Lieferanten versendet worden seien. Gleichwohl reichten die Kopien zur Vergütung von Vorsteuern aus, da die Gefahr einer Mehrfachvergütung ausgeschlossen sei. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass ein Teil der Originalrechnungen auf dem Postweg verloren gegangen sei. Dies stelle einen außergewöhnlichen Geschehensablauf dar.
Das FG wies die Klage ab. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern, da sie nicht die gem. § 61 Abs. 2 S. 4 UStDV angeforderten Rechnungen in Papierform vorgelegt hat.
Gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV erfolgt die Vergütung von Vorsteuern an in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmer in einem besonderen Verfahren. Hierzu muss der Unternehmer gem. § 61 Abs. 2 S. 1-3 UStDV die Vergütung binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beantragen. Der Vergütungsantrag ist auf elektronischem Wege zu stellen und die Rechnungen auf elektronischem Wege beizufügen. Bei begründeten Zweifeln an dem Recht auf Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe kann das Bundeszentralamt für Steuern verlangen, dass die Vorsteuerbeträge durch Vorlage von Rechnungen und Einfuhrbelegen im Original nachgewiesen werden (§ 61 Abs. 2 S. 4 UStDV). Laut BFH-Rechtsprechung genügen dabei "Zweifel jeglicher Art".
Vorliegend hat das Bundeszentralamt im Klageverfahren die Vorlage der Rechnungen im Original angefordert, da aufgrund des Vortrags der Klägerin begründete Zweifel an dem Recht auf Vorsteuerabzug bestanden hätten. Diese Einschätzung begegnet keinen Bedenken. Die Klägerin hat einen Teil der die Vorsteuern betreffenden Rechnungen lediglich in Kopie elektronisch vorgelegt. Sie hat insoweit vorgetragen, dass sie Rechnungen ohne den Aufdruck "Kopie" niemals erhalten habe. Die Rechnungen seien wahrscheinlich in vielen Fällen von den deutschen Lieferanten versendet worden, aber aufgrund von Postproblemen niemals bei ihr angekommen. Sie habe mehrfach die erneute Übersendung von Originalrechnungen angemahnt, ihr sei jedoch stets mitgeteilt worden, dass ein Ausdruck eines Rechnungsoriginals nur einmal möglich sei.
Der Vortrag, dass mindestens 23 Rechnungen, also fast 10 % der gesamten im Antragsverfahren vorgelegten Rechnungen, auf dem Postweg verloren gegangen sein sollen, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist bekannt, dass in einzelnen Fällen Briefe ihren Empfänger nicht erreichen. Dass jedoch Briefe verschiedener Absender in einer wie von der Klägerin erklärten Häufung bei einem Empfänger nicht angekommen sein sollen, erscheint zweifelhaft. Insofern bestanden begründete Zweifel an dem Recht auf Vorsteuerabzug; aus diesem Grunde durfte das Bundeszentralamt gem. § 61 Abs. 2 S. 4 UStDV die dem Vorsteuervergütungsantrag zu Grunde liegenden Rechnungsunterlagen im Original anfordern. Da die Klägerin hierauf nicht reagiert hat, hatte sie keinen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern.
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