Nach § 240 AO sind Säumniszuschläge in Höhe von 1 % pro Monat der Säumnis zu entrichten. Gegen diese Regelung bestehen für die Jahre ab 2012 insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, also eine zinsähnliche Funktion.
Mit dieser Begründung gewährte der BFH in seinem Beschluss vom 26.05.2021 (Az. VII B 13/21 (AdV)) die hälftige Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung der in einem Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer für einen Zeitraum im Jahr 2018 ausgewiesenen Säumniszuschläge.
Hinweis: Wegen der Höhe der auszusetzenden Säumniszuschläge verweist der BFH auf bereits zuvor geäußerte verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber der Zinssatzhöhe nach §§ 233a und 238 AO (s. BFH-Beschluss vom 25.04.2018, Az. IX B 21/18). Zum Zeitpunkt des Beschlusses des BFH vom 26.05.2021 war die Entscheidung des BVerfG vom 08.07.2021 (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) noch nicht bekannt, in der die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit einem Zinssatz von 0,5 % pro für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 als verfassungswidrig beurteilt wurde. Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 wurde jedoch eine Fortgeltungsanordnung getroffen (mehr dazu hier).
Demnach könnte zumindest für Zeiträume ab 01.01.2019 eine (hälftige) Aussetzung der Vollziehung von Säumniszuschlägen mit Verweis auf die BFH-Rechtsprechung erreicht werden.