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Steuerberatung

Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium geht auf Zwei­fels­fra­gen zur Steu­er­stun­dung nach § 6b Abs. 2a EStG in Fällen der Re­inves­ti­tion im Be­triebs­vermögen im EU-/EWR-Aus­land ein.

Um die Re­ge­lung der 6b-Rück­lage EU-rechts­kon­form aus­zu­ge­stal­ten, wurde § 6b Abs. 2a EStG mit dem am 6.11.2015 verkünde­ten Steuerände­rungs­ge­setz 2015 ein­geführt. Da­nach kann die auf einen Veräußerungs­ge­winn i. S. v. § 6b Abs. 2 EStG ent­fal­lende Steuer auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen in fünf glei­chen Jah­res­ra­ten ent­rich­tet wer­den, wenn im Jahr der Veräußerung oder in den fol­gen­den vier Jah­ren in ein begüns­tig­tes Wirt­schafts­gut re­inves­tiert wird und die­ses Wirt­schafts­gut dem Be­triebs­vermögen des Steu­er­pflich­ti­gen in einem an­de­ren EU-/EWR-Staat zu­zu­ord­nen ist.

Der An­trag auf diese Steu­er­stun­dung ist laut § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG nur im Wirt­schafts­jahr der Veräußerung möglich. Das BMF führt je­doch in sei­nem Schrei­ben vom 7.3.2018 aus, dass der An­trag aus Gründen der EU-rechts­kon­for­men Hand­ha­bung in al­len Fällen berück­sich­tigt wer­den kann, in de­nen die ma­te­ri­elle Be­stands­kraft des be­trof­fe­nen Steu­er­be­scheids noch nicht ein­ge­tre­ten ist.

Wei­ter geht das BMF u. a. auf die An­wen­dung der Stun­dungs­re­ge­lung in Altfällen ein, wenn also vor dem 6.11.2015 eine 6b-Rück­lage ge­bil­det wurde, die Steu­er­erklärung vor dem 6.11.2015 ab­ge­ge­ben wor­den ist und so­weit An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten für begüns­tigte Wirt­schaftsgüter an­ge­fal­len sind, die vor Auflösung der Rück­lage an­ge­schafft oder her­ge­stellt wur­den und dem Be­triebs­vermögen in einem EU-/EWR-Staat zu­zu­ord­nen sind. Hier kann die Stun­dungs­re­ge­lung auf den Auflösungs­be­trag an­ge­wen­det wer­den. In al­len an­de­ren Fällen ist hin­ge­gen die Be­schränkung der Bi­lanzände­rung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu be­ach­ten.

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