Um die Regelung der 6b-Rücklage EU-rechtskonform auszugestalten, wurde § 6b Abs. 2a EStG mit dem am 6.11.2015 verkündeten Steueränderungsgesetz 2015 eingeführt. Danach kann die auf einen Veräußerungsgewinn i. S. v. § 6b Abs. 2 EStG entfallende Steuer auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn im Jahr der Veräußerung oder in den folgenden vier Jahren in ein begünstigtes Wirtschaftsgut reinvestiert wird und dieses Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen EU-/EWR-Staat zuzuordnen ist.
Der Antrag auf diese Steuerstundung ist laut § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung möglich. Das BMF führt jedoch in seinem Schreiben vom 7.3.2018 aus, dass der Antrag aus Gründen der EU-rechtskonformen Handhabung in allen Fällen berücksichtigt werden kann, in denen die materielle Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids noch nicht eingetreten ist.
Weiter geht das BMF u. a. auf die Anwendung der Stundungsregelung in Altfällen ein, wenn also vor dem 6.11.2015 eine 6b-Rücklage gebildet wurde, die Steuererklärung vor dem 6.11.2015 abgegeben worden ist und soweit Anschaffungs- oder Herstellungskosten für begünstigte Wirtschaftsgüter angefallen sind, die vor Auflösung der Rücklage angeschafft oder hergestellt wurden und dem Betriebsvermögen in einem EU-/EWR-Staat zuzuordnen sind. Hier kann die Stundungsregelung auf den Auflösungsbetrag angewendet werden. In allen anderen Fällen ist hingegen die Beschränkung der Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG zu beachten.