Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz beinhaltet insb. folgende Regelungen:
- Der Umsatzsteuersatz wird befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt.
- Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
- Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Dieser wird wie Kindergeld im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 31 S. 4 EStG berücksichtigt.
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
- Es wird eine degressive Abschreibung eingeführt, die bis zum 2,5-fachen der linearen Abschreibung, maximal 25 % beträgt und auf bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, zur Anwendung kommt.
- Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
- Die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG wird vorübergehend um ein Jahr verlängert.
- Die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG werden um ein Jahr verlängert.
- Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
- Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
- Die maximale Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage wird im Zeitraum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 auf 4 Mio. Euro erhöht.
- Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert sowie in § 375a AO geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann.
- Die Umsatzsteuerverteilung wird geändert (§ 1 FAG).
Hinweis
Das Gesetz wurde bereits am 30.6.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist damit in Kraft getreten.