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Steuerberatung

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet

Das Zweite Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz wurde - wie zu er­war­ten - am 29.6.2020 im Bun­des­tag ver­ab­schie­det und er­hielt am sel­ben Tag die Zu­stim­mung des Bun­des­rats. Da­mit ist die be­fris­tete Sen­kung der Um­satz­steu­ersätze und der er­wei­terte Ver­lustrück­trag für 2020 und 2021 be­schlos­sene Sa­che.

Das Zweite Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz be­inhal­tet insb. fol­gende Re­ge­lun­gen:

  • Der Um­satz­steu­er­satz wird be­fris­tet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % ge­senkt.
  • Die Fällig­keit der Ein­fuhr­um­satz­steuer wird auf den 26. des zwei­ten auf die Ein­fuhr fol­gen­den Mo­nats ver­scho­ben.
  • Für je­des kin­der­geld­be­rech­tigte Kind wird ein Kin­der­bo­nus von 300 Euro gewährt. Die­ser wird wie Kin­der­geld im Rah­men der Ver­gleichs­be­rech­nung nach § 31 S. 4 EStG berück­sich­tigt.
  • Der Ent­las­tungs­be­trag für Al­lein­er­zie­hende wird be­fris­tet auf zwei Jahre von der­zeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 an­ge­ho­ben.
  • Der steu­er­li­che Ver­lustrück­trag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zu­sam­men­ver­an­la­gung) er­wei­tert so­wie ein Me­cha­nis­mus ein­geführt, um den Ver­lustrück­trag un­mit­tel­bar fi­nanzwirk­sam schon mit der Steu­er­erklärung 2019 nutz­bar zu ma­chen.
  • Es wird eine de­gres­sive Ab­schrei­bung ein­geführt, die bis zum 2,5-fa­chen der li­nea­ren Ab­schrei­bung, ma­xi­mal 25 % beträgt und auf be­weg­li­che Wirt­schaftsgüter des An­la­ge­vermögens, die in den Jah­ren 2020 und 2021 an­ge­schafft oder her­ge­stellt wer­den, zur An­wen­dung kommt.
  • Bei der Be­steue­rung der pri­va­ten Nut­zung von Dienst­wa­gen, die keine Koh­len­di­oxid­emis­sion je ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter ha­ben, wird der Höchst­be­trag des Brut­to­lis­ten­prei­ses von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.
  • Die Re­inves­ti­ti­ons­fris­ten des § 6b EStG wird vorüber­ge­hend um ein Jahr verlängert.
  • Die in 2020 en­den­den Fris­ten für die Ver­wen­dung von In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträgen nach § 7g EStG wer­den um ein Jahr verlängert.
  • Der Ermäßigungs­fak­tor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 an­ge­ho­ben.
  • Bei der Ge­wer­be­steuer wird der Frei­be­trag für die Hin­zu­rech­nungs­tat­bestände des § 8 Nr. 1 GewStG auf 200.000 Euro erhöht.
  • Die ma­xi­male Be­mes­sungs­grund­lage der steu­er­li­chen For­schungs­zu­lage wird im Zeit­raum vom 1.7.2020 bis 30.6.2026 auf 4 Mio. Euro erhöht.
  • Bei der Verjährungs­frist nach § 376 AO wird die Grenze der Ver­fol­gungs­verjährung auf das Zwei­ein­halb­fa­che der ge­setz­li­chen Verjährungs­frist verlängert so­wie in § 375a AO ge­re­gelt, dass in Fällen der Steu­er­hin­ter­zie­hung Steu­er­an­sprüche, die noch nicht erfüllt, je­doch schon verjährt sind, die Ein­zie­hung rechts­wid­rig er­lang­ter Tat­erträge nach § 73 des Straf­ge­set­zes­bu­ches an­ge­ord­net wer­den kann.
  • Die Um­satz­steu­er­ver­tei­lung wird geändert (§ 1 FAG).

Hinweis

Das Ge­setz wurde be­reits am 30.6.2020 im Bun­des­ge­setz­blatt veröff­ent­licht und ist da­mit in Kraft ge­tre­ten.

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