Im Streitfall legte der BFH mit Beschluss vom 12.10.2016 (Az. I R 80/14) dem EuGH die Regelung zur Hinzurechnungsbesteuerung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter nach § 7 Abs. 6 und 6a AStG zur EU-rechtlichen Überprüfung vor. Im konkreten Fall wurden einer inländischen Kapitalgesellschaft, die 30 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz hielt, Zwischeneinkünfte hinzugerechnet.
Den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 5.6.2018 folgend entschied der EuGH mit Urteil vom 26.2.2019 (Rs. C-135/17, X GmbH), dass zwar die streitgegenständlichen Regelungen grundsätzlich zu einer Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit führen. Dies hält der EuGH jedoch wegen der sog. Standstill-Klausel für unbeachtlich, da die Beschränkung auf einer bereits am 31.12.1993 bestehenden Rechtsvorschrift beruht. Zwar ist die maßgebliche Regelung nach dem 31.12.1993 dahingehend geändert worden, dass die relevante Beteiligungsgrenze von 10 % auf 1 % abgesenkt wurde und somit neben Direkt-investitionen nun auch Portfolioinvestitionen umfasst. Dies führt laut EuGH jedoch zumindest bei Direktinvestitionen - wie im Streitfall - zu keiner Änderung des Regelungsgehalts.
Ob es ggf. durch eine weitere Änderung des § 7 Abs. 6 und 6a AStG durch das StSenkG, die jedoch durch das UntStFG 2001 sogleich zurückgenommen wurde, zu einer Änderung des Regelungsgehalts gekommen sein mag, sieht der EuGH im Beurteilungsbereich des BFH und erteilt diesem einen entsprechenden Prüfauftrag.
Sollte eine solche Änderung anzunehmen sein und somit die Stand-still-Klausel nicht greifen, hätte der BFH schließlich noch abschließend zu prüfen, ob mit dem Drittstaat Auskunftsvereinbarungen bestehen, um die Richtigkeit von Informationen zur dort ansässigen Gesellschaft zu überprüfen. Nur wenn solche Auskunftsvereinbarungen fehlen, würde der EuGH eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit bejahen.
Hinweis
Im Ergebnis dürfte davon auszugehen sein, dass die Hinzurechnung von Zwischeneinkünften mit Kapitalanlagecharakter im Drittstaatenfall bei Direktinvestitionen wegen der Standstill-Klausel EU-rechtskonform ist.