Im konkreten Streitfall wurden einer inländischen Kapitalgesellschaft, die 30 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft in der Schweiz hielt, Zwischeneinkünfte hinzugerechnet.
In seinen Schlussanträgen vom 5.6.2018 in der Rs. C-135/17 kommt der Generalanwalt des EuGH, Paolo Mengozzi, zu dem Ergebnis, das zwar eine grundsätzlich verbotene Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit vorliegt. Wegen der sog. Standstill-Klausel sei diese jedoch unbeachtlich, da die Beschränkung auf einer bereits am 31.12.1993 bestehenden Rechtsvorschrift beruhe. Zwar sei die maßgebliche Regelung nach dem 31.12.1993 geändert worden, die jedoch zumindest bei Direktinvestitionen - wie im Streitfall - zu keiner Änderung des Regelungsgehalts geführt habe.
Hilfsweise führt der Generalanwalt aus, dass die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit zudem gerechtfertigt sein könnte, sofern zwischen Deutschland und der Schweiz kein bilateraler Rahmen für den Informationsaustausch in Steuersachen bestehe, der auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar sei. Eine solche Prüfung sei Sache des vorlegenden Gerichts, somit des BFH.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, ob der EuGH den Schlussanträgen folgt und die Standstill-Klausel im Fall von Direktinvestitionen anwendet.