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Zwischenhändler als Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach StromPBG

Das LG Bay­reuth hat mit Ur­teil vom 30.11.2023 (Az. 1 HK 0 30/23) eine der ers­ten Ent­schei­dun­gen zur Ein­stu­fung von Zwi­schenhänd­lern als Elek­tri­zitätsver­sor­gungs­un­ter­neh­men (EVU) nach dem Strom­preis­brem­sen­ge­setz (StromPBG) ge­trof­fen.

Das Ge­richt hat im be­ur­teil­ten Fall ent­schie­den, dass ein Zwi­schenhänd­ler (z.B. zen­trale Ein­kaufs­ge­sell­schaft), der von sei­nen Vor­lie­fe­ran­ten mit in­te­grier­ten Lie­fer­verträgen Strom und Netz­ka­pa­zität bis zu ei­ner Viel­zahl von Net­zent­nah­me­stel­len be­zieht und ab die­sen Net­zent­nah­me­stel­len an orts­feste Kun­den mit länger­fris­ti­ger Bin­dung wei­ter­ver­kauft, kein Letzt­ver­brau­cher, son­dern Elek­tri­zitätsver­sor­gungs­un­ter­neh­men nach § 2 Nr. 6 StromPBG ist.

Nach § 4 StromPBG müssen EVU dem Letzt­ver­brau­cher einen Ent­las­tungs­be­trag gemäß den in § 9 StromPBG ge­re­gel­ten Höchst­gren­zen gewähren und ha­ben selbst nach § 20 StromPBG einen fi­nan­zi­el­len Er­stat­tungs­an­spruch der so ge­leis­te­ten Ent­las­tungs­beträge ge­genüber dem für die be­tref­fen­den Net­zent­nah­me­stel­len re­gel­zo­nen­ver­ant­wort­li­chen Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber (ÜNB).

Kernstück des Ur­teils ist der nach § 2 Nr. 13 StromPBG mit Ver­weis auf § 3 Nr. 16 EnWG eng aus­ge­legte „Netz­be­griff“. Hier­nach soll ein EVU jede natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­son sein, die Strom über ein „Netz“ an Letzt­ver­brau­cher lie­fert (§ 2 Nr. 6 StromPBG). Im ent­schie­de­nen Fall wei­gerte sich der ÜNB Vor­aus­zah­lun­gen an die Kläge­rin zu leis­ten, da sie kein EVU sei, weil sie ihre Kun­den nicht selbst über ein „Netz“ be­lie­fere, son­dern erst ab der je­wei­li­gen Ent­nah­me­stelle. Mit der Stromüber­tra­gung bis dort­hin hat die Kläge­rin Dritte (Vor­lie­fe­ran­ten) be­auf­tragt. Zwi­schen Vor­lie­fe­rant und den letzt­lich be­lie­fer­ten Kun­den be­steht keine ver­trag­li­che Be­zie­hung.

Das Ge­richt ar­gu­men­tiert, dass durch den Ver­weis auf das EnWG nicht de­fi­niert wer­den soll, was ein Netz ist, son­dern le­dig­lich der Be­griff „Netz“ ein­ge­schränkt wer­den soll („Elek­tri­zitätsver­sor­gungs­netze ….. über eine oder meh­rere Span­nungs­ebe­nen ….. mit Aus­nahme von Kun­den­an­la­gen…“ Für den Kun­den ist we­der er­kenn­bar noch ver­meid­bar, dass sich sein Ver­trags­part­ner zur Erfüllung sei­ner Lie­fer­ver­pflich­tung Drit­ter (Vor­lie­fe­ran­ten) be­dient.

Hin­weise:
Es han­delt sich um eine er­ste Ge­richts­ent­schei­dung zur An­spruchs­be­rech­ti­gung von En­er­gie­ver­sor­gungs­un­ter­neh­men (hier Ein­kaufs­ge­sell­schaft) und den Letzt­ver­brau­chern, die mit die­sem Ver­sor­ger einen Strom­lie­fer­ver­trag ge­schlos­sen ha­ben.

Der (steu­er­lich op­ti­mierte) En­er­gie­ein­kauf in Un­ter­neh­mens­grup­pen über eine zen­trale Be­schaf­fungs­ge­sell­schaft ist wie im ent­schie­de­nen Fall weit ver­brei­tet, z.B. bei Ein­rich­tun­gen im kirch­li­chen, so­zia­len Be­reich und bei Kran­ken­haus­ge­sell­schaf­ten.

Es bleibt span­nend, wann und ob die FAQ-Liste zur Strom­preis­bremse des BMWK und die An­wen­dungs­hil­fen des BDEW ent­spre­chend geändert wer­den.

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