Das Gericht hat im beurteilten Fall entschieden, dass ein Zwischenhändler (z.B. zentrale Einkaufsgesellschaft), der von seinen Vorlieferanten mit integrierten Lieferverträgen Strom und Netzkapazität bis zu einer Vielzahl von Netzentnahmestellen bezieht und ab diesen Netzentnahmestellen an ortsfeste Kunden mit längerfristiger Bindung weiterverkauft, kein Letztverbraucher, sondern Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 2 Nr. 6 StromPBG ist.
Nach § 4 StromPBG müssen EVU dem Letztverbraucher einen Entlastungsbetrag gemäß den in § 9 StromPBG geregelten Höchstgrenzen gewähren und haben selbst nach § 20 StromPBG einen finanziellen Erstattungsanspruch der so geleisteten Entlastungsbeträge gegenüber dem für die betreffenden Netzentnahmestellen regelzonenverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB).
Kernstück des Urteils ist der nach § 2 Nr. 13 StromPBG mit Verweis auf § 3 Nr. 16 EnWG eng ausgelegte „Netzbegriff“. Hiernach soll ein EVU jede natürliche oder juristische Person sein, die Strom über ein „Netz“ an Letztverbraucher liefert (§ 2 Nr. 6 StromPBG). Im entschiedenen Fall weigerte sich der ÜNB Vorauszahlungen an die Klägerin zu leisten, da sie kein EVU sei, weil sie ihre Kunden nicht selbst über ein „Netz“ beliefere, sondern erst ab der jeweiligen Entnahmestelle. Mit der Stromübertragung bis dorthin hat die Klägerin Dritte (Vorlieferanten) beauftragt. Zwischen Vorlieferant und den letztlich belieferten Kunden besteht keine vertragliche Beziehung.
Das Gericht argumentiert, dass durch den Verweis auf das EnWG nicht definiert werden soll, was ein Netz ist, sondern lediglich der Begriff „Netz“ eingeschränkt werden soll („Elektrizitätsversorgungsnetze ….. über eine oder mehrere Spannungsebenen ….. mit Ausnahme von Kundenanlagen…“ Für den Kunden ist weder erkennbar noch vermeidbar, dass sich sein Vertragspartner zur Erfüllung seiner Lieferverpflichtung Dritter (Vorlieferanten) bedient.
Hinweise:
Es handelt sich um eine erste Gerichtsentscheidung zur Anspruchsberechtigung von Energieversorgungsunternehmen (hier Einkaufsgesellschaft) und den Letztverbrauchern, die mit diesem Versorger einen Stromliefervertrag geschlossen haben.
Der (steuerlich optimierte) Energieeinkauf in Unternehmensgruppen über eine zentrale Beschaffungsgesellschaft ist wie im entschiedenen Fall weit verbreitet, z.B. bei Einrichtungen im kirchlichen, sozialen Bereich und bei Krankenhausgesellschaften.
Es bleibt spannend, wann und ob die FAQ-Liste zur Strompreisbremse des BMWK und die Anwendungshilfen des BDEW entsprechend geändert werden.
Das LG Bayreuth hat mit Urteil vom 30.11.2023 (Az. 1 HK 0 30/23) eine der ersten Entscheidungen zur Einstufung von Zwischenhändlern als Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) nach dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG) getroffen.