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Steuerberatung

Finanzausschuss empfiehlt unbefristet höhere Entlastung gemäß § 9b StromStG

Das Strom- und das En­er­gie­steu­er­recht soll zum 01.01.2025 wie­der an ak­tu­elle Ent­wick­lun­gen an­ge­passt und mo­der­ni­siert wer­den, auch soll der Büro­kra­tie­ab­bau vor­an­ge­trie­ben wer­den. Nach­dem die Verbände zunächst Ge­le­gen­heit hat­ten, zum Re­fe­ren­ten­ent­wurf Stel­lung zu neh­men, wurde auf der Grund­lage des vom Bun­des­ka­bi­nett ver­ab­schie­de­ten Ent­wurfs für ein Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung und zum Büro­kra­tie­ab­bau im Strom- und En­er­gie­steu­er­recht das par­la­men­ta­ri­sche Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet und der Ge­setz­ent­wurf am 26.09.2024 im Bun­des­tag de­bat­tiert. Im An­schluss wurde der Ent­wurf zur wei­te­ren Be­ra­tung an den Fi­nanz­aus­schuss des Bun­des­ta­ges über­wie­sen, wel­cher am 16.10.2024 seine Be­schluss­emp­feh­lung vor­legte (BT-Drucks. 20/13404).

Her­vor­zu­he­ben ist vor al­lem die Emp­feh­lung des Fi­nanz­aus­schus­ses zur Ände­rung des Ge­setz­ent­wurfs in Be­zug auf die Steu­er­ent­las­tung des § 9b Strom­steu­er­ge­setz - StromStG. Der Ent­las­tungs­satz für Un­ter­neh­men des Pro­du­zie­ren­den Ge­wer­bes so­wie der Land- und Forst­wirt­schaft sollte da­nach un­be­fris­tet von 5,13 Euro/MWh auf 20,00 Euro/MWh erhöht wer­den; bis­lang ist dies nur für 2024 und 2025 vor­ge­se­hen. Des Wei­te­ren soll die in § 60 En­er­gie­steu­er­ge­setz - En­er­gieStG - ent­hal­tene Re­ge­lung zur Steu­er­ent­las­tung bei Zah­lungs­aus­fall nicht ge­stri­chen wer­den.

Vor al­lem eine dau­er­haft nor­mierte Steu­er­ent­las­tung durch § 9b StromStG gäbe den begüns­tig­ten Un­ter­nah­men mehr Pla­nungs- und In­ves­ti­ti­ons­si­cher­heit. Auch eine Bei­be­hal­tung des § 60 En­er­gieStG würde von Sei­ten der Mi­ne­ralölbran­che begrüßt, ob­wohl die Vor­aus­set­zun­gen der Norm von der Zoll­ver­wal­tung und den Fi­nanz­ge­rich­ten be­kannt­lich sehr re­strik­tiv aus­ge­legt wer­den.

Man­gels Be­schlussfähig­keit des Deut­schen Bun­des­ta­ges konnte am 18.10.2024 keine Ab­stim­mung über den Ge­setz­ent­wurf er­fol­gen - diese soll nun vor­aus­sicht­lich am 06.11.2024 nach­ge­holt wer­den.

Hin­weis: Auch wenn das Strom- und En­er­gie­steu­er­recht an die ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen an­ge­passt, Be­grifflich­kei­ten ver­ein­heit­licht und The­men an­ge­gan­gen wer­den sol­len, die in der Pra­xis zu Pro­ble­men geführt ha­ben, wer­den die ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­ga­ben nach wie vor hoch blei­ben. Die zahl­rei­chen Stel­lung­nah­men der Verbände wer­den vor­aus­sicht­lich nur in ge­rin­gem Um­fang berück­sich­tigt wer­den. Gleich­wohl wird die No­velle vor­aus­sicht­lich den­noch ei­nige Ver­ein­fa­chun­gen brin­gen. Mit Blick auf die Höhe der Ent­las­tun­gen wäre vor al­lem die höhere In­ves­ti­ti­ons- und Pla­nungs­si­cher­heit durch eine un­be­fris­tete Ent­las­tung nach § 9b StromStG zu begrüßen.

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Wei­tere In­for­ma­tio­nen zur No­velle des Strom- und En­er­gie­steu­er­ge­set­zes fin­den Sie hier.

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