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Rechtsberatung

Auszahlung eines Provisionsanspruchs in Kryptowährung

Ein Ar­beit­neh­mer kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Aus­zah­lung von Pro­vi­sio­nen in der Kryp­towährung Ether auf ein vom Ar­beit­neh­mer zu be­zeich­nen­des Wal­let ver­lan­gen.

In sei­nem Ur­teil vom 10.04.2024 (Az. 19 Sa 29/23) geht das LAG Ba­den-Würt­tem­berg auf zahl­rei­che in­ter­es­sante Rechts­fra­gen im Zu­sam­men­hang mit der Aus­zah­lung ei­nes Pro­vi­si­ons­an­spruchs in Kryp­towährung ein.

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Zunächst stellt es klar, dass der Kla­ge­an­trag zu­tref­fend auf die Über­tra­gung von Ether-Ein­hei­ten ge­rich­tet ge­we­sen sei, denn Kryp­towährun­gen sind gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 KWG di­gi­tale Dar­stel­lun­gen ei­nes Wer­tes, die nicht von einem Emit­ten­ten aus­ge­ge­ben wer­den. Sie seien kein Geld im zi­vil­recht­li­chen Sinn, auch kein elek­tro­ni­sches Geld. Auch war der An­trag trotz der star­ken Kurs­schwan­kun­gen bei Kryp­towährun­gen aus­rei­chend be­stimmt, § 253 ZPO, denn auch klas­si­sche Währun­gen un­terlägen in ge­wis­sem Um­fang Kurs­schwan­kun­gen.

Kryp­towährun­gen können nur einem Wal­let zu­ge­wie­sen wer­den, wo­bei je­des Wal­let eine in­di­vi­du­elle Adresse be­sitzt. Mit Ver­weis auf eine ähn­li­che Kon­stel­la­tion bei einem Bank­konto hielt es das LAG nicht für er­for­der­lich, ein be­stimm­tes Wal­let in den Kla­ge­an­trag auf­zu­neh­men und führte dazu aus, dass auch ein Bank­konto im Kla­ge­an­trag nicht an­ge­ge­ben wer­den müsse.

Wei­ter er­ach­tete das LAG die ar­beits­ver­trag­li­che Re­ge­lung, wo­nach die Pro­vi­sio­nen in Ether aus­zu­zah­len wa­ren, für wirk­sam, wenn­gleich gemäß § 107 Abs. 1 GewO Ar­beits­ent­gelt grundsätz­lich in Euro aus­zu­zah­len ist. Das LAG würdigte vor die­sem Hin­ter­grund Kryp­towährun­gen als Sach­be­zug, der als Teil des Ar­beits­ent­gelts ver­ein­bart wer­den könne, wenn dies dem Ar­beit­neh­mer­in­ter­esse oder der Ei­gen­art des Ar­beits­verhält­nis­ses ent­spre­che. Ein­schränkend gelte dies aber nur für den Teil der Pro­vi­sio­nen, der die Höhe des pfänd­ba­ren Teils des Ar­beits­ent­gelts über­steigt. Gemäß § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO sei der unpfänd­bare Teil des Ent­gelts in Geld aus­zu­zah­len, da­mit Be­schäftigte in­ner­halb des Ab­rech­nungs­zeit­raums über ein be­stimm­tes Min­dest­ein­kom­men verfügen, um ih­ren Le­bens­un­ter­halt zu be­strei­ten. Bis zu die­ser Höhe sei die Ver­ein­ba­rung über die Sach­bezüge nich­tig, § 134 BGB, und be­reits ge­leis­tete Ether-Bezüge hätten keine Erfüllungs­wir­kung. Die in der Ver­gan­gen­heit gewähr­ten Sach­leis­tun­gen seien an den Ar­beit­ge­ber nach den Be­rei­che­rungs­grundsätzen her­aus­zu­ge­ben, § 812 ff. BGB.

Klar­ge­stellt wurde zu­dem, wie und vor al­lem zu wel­chem Zeit­punkt die Pro­vi­sio­nen von Euro in Ether um­zu­rech­nen sind: Der An­spruch war auf die Über­tra­gung von Ether-Ein­hei­ten ge­rich­tet, die den in Eu­ro­beträgen er­rech­ne­ten Brut­to­pro­vi­si­ons­an­sprüchen zum je­wei­li­gen Fällig­keits­zeit­punkt ent­spra­chen. Da­bei müsse man sich an § 87c HGB ori­en­tie­ren, wo­nach Pro­vi­si­ons­an­sprüche je­weils zum Ende des nach­fol­gen­den Mo­nats fällig und die­ses Da­tum als Um­rech­nungs­zeit­punkt zu­grunde zu le­gen sei.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil wurde Re­vi­sion beim BAG un­ter dem Az. 10 AZR 80/24 ein­ge­legt.

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