Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Arbeitnehmer für den Zeitraum seiner Erkrankung i. S. v. § 3 Abs. 1 oder 3a Abs. 1 EFZG das ihm nach seiner maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Dieser Anspruch umfasst gemäß Urteil des BAG vom 23.04.2024 (Az. 5 AZR 178/23) grundsätzlich die volle Vergütung einschließlich etwaiger Zuschläge, wie sie der Arbeitnehmer erhalten hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig gewesen wäre, also auch Zuschläge und Zulagen, die der Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrags erhält.
Hinweis: Allerdings ermöglicht § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG, in einem Tarifvertrag eine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bemessungsgrundlage des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts vorzusehen. Die Regelungskompetenz umfasse dabei sowohl die Berechnungsmethode als auch die Berechnungsgrundlage.