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Rechtsberatung

Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Der An­spruch auf Ent­gelt­fort­zah­lung im Krank­heits­fall be­inhal­tet gemäß dem „Ent­gel­taus­fall­prin­zip“ die volle Vergütung, die der Ar­beit­neh­mer er­hal­ten hätte, wenn er ge­ar­bei­tet hätte - und um­fasst auch et­waige Zu­schläge wie Nacht- und Sonn­tags­zu­schläge.

Gemäß § 4 Abs. 1 EFZG ist dem Ar­beit­neh­mer für den Zeit­raum sei­ner Er­kran­kung i. S. v. § 3 Abs. 1 oder 3a Abs. 1 EFZG das ihm nach sei­ner maßge­ben­den re­gelmäßigen Ar­beits­zeit zu­ste­hende Ar­beits­ent­gelt fort­zu­zah­len. Die­ser An­spruch um­fasst gemäß Ur­teil des BAG vom 23.04.2024 (Az. 5 AZR 178/23) grundsätz­lich die volle Vergütung ein­schließlich et­wai­ger Zu­schläge, wie sie der Ar­beit­neh­mer er­hal­ten hätte, wenn er nicht ar­beits­unfähig ge­we­sen wäre, also auch Zu­schläge und Zu­la­gen, die der Ar­beit­neh­mer auf­grund ei­nes Ta­rif­ver­trags erhält.

Hin­weis: Al­ler­dings ermöglicht § 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG, in einem Ta­rif­ver­trag eine von der ge­setz­li­chen Re­ge­lung ab­wei­chende Be­mes­sungs­grund­lage des fort­zu­zah­len­den Ar­beits­ent­gelts vor­zu­se­hen. Die Re­ge­lungs­kom­pe­tenz um­fasse da­bei so­wohl die Be­rech­nungs­me­thode als auch die Be­rech­nungs­grund­lage.

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