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Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes während Kündigungsschutzklage

Hat die Kündi­gungs­schutz­klage ei­nes Ar­beit­neh­mers Er­folg und war der Ar­beit­neh­mer während des lau­fen­den Ver­fah­rens nicht beim Ar­beit­ge­ber be­schäftigt, hat der Ar­beit­neh­mer grundsätz­lich Lohn­an­sprüche we­gen An­nah­me­ver­zugs ge­gen den Ar­beit­ge­ber. Auf diese An­sprüche muss sich der Ar­beit­neh­mer al­ler­dings an­der­wei­tige Ver­dienste an­rech­nen las­sen. Er­zielt der Ar­beit­neh­mer keine an­der­wei­ti­gen Ver­dienste, re­gelt § 11 Nr. 2 KSchG auch die An­rech­nung böswil­lig un­ter­las­se­nen Ver­diens­tes ei­ner zu­mut­ba­ren Ar­beit.

Nach ei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung des BAG (Ur­teil vom 07.02.2024, Az. 5 AZR 177/23) trägt grundsätz­lich der Ar­beit­ge­ber die Be­weis­last für den Ein­wand der Böswil­lig­keit. Er muss zunächst dar­le­gen, dass für den Ar­beit­neh­mer im Ver­zugs­zeit­raum Be­schäfti­gungsmöglich­kei­ten be­stan­den. Bei der Be­ur­tei­lung der Böswil­lig­keit ist eine Ge­samt­abwägung der bei­der­sei­ti­gen In­ter­es­sen un­ter Be­wer­tung al­ler Umstände des Ein­zel­falls vor­zu­neh­men.

Der Ar­beit­neh­mer ist da­bei zur an­ge­mes­se­nen Rück­sicht­nahme auf die Be­lange des Ar­beit­ge­bers ver­pflich­tet. Er han­delt böswil­lig, wenn er trotz Kennt­nis al­ler ob­jek­ti­ven Umstände vorsätz­lich untätig bleibt und eine ihm zu­mut­bare an­der­wei­tige Ar­beit nicht auf­nimmt oder die Auf­nahme der Ar­beit be­wusst ver­hin­dert. Er darf auch das An­ge­bot zu­mut­ba­rer Ar­beit nicht vorsätz­lich ver­hin­dern. Eine Ab­sicht, den Ar­beit­ge­ber zu schädi­gen, ist nicht er­for­der­lich.

Eine Untätig­keit ist dem Ar­beit­neh­mer aber re­gelmäßig nicht vor­zu­wer­fen, wenn er sich bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beits­su­chend mel­det und de­ren Ver­mitt­lungs­an­ge­bo­ten nach­geht. Darüber hin­aus muss er ein ei­ge­nes An­ge­bot ab­ge­ben, wenn sich ihm eine rea­lis­ti­sche zu­mut­bare Ar­beitsmöglich­keit bie­tet. Er ist je­doch nicht ver­pflich­tet, sich un­ermüdlich um eine zu­mut­bare Ar­beit zu kümmern.

Im Streit­fall hatte sich der Ar­beit­neh­mer zwar bei der Agen­tur für Ar­beit ar­beits­su­chend ge­mel­det. Gleich­zei­tig hatte er aber mit­ge­teilt, dass er während des lau­fen­den Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens keine Stel­len­an­ge­bote wünsche und sich auf neue Stel­len nur be­wer­ben werde, wenn man ihn dazu zwinge. Er werde aber po­ten­ti­elle Ar­beit­ge­ber schon vor dem Be­wer­bungs­ge­spräch über das lau­fende Kündi­gungs­schutz­ver­fah­ren und sei­nen Wunsch, bei sei­nem al­ten Ar­beit­ge­ber wei­ter­zu­ar­bei­ten, in­for­mie­ren. Die Agen­tur für Ar­beit un­ter­brei­tete ihm des­halb keine Stel­len­an­ge­bote. Ei­genständige Bemühun­gen um eine an­der­wei­tige Be­schäfti­gung un­ter­nahm er nicht. Mit sei­ner ak­tu­el­len Ent­schei­dung kon­kre­ti­siert das BAG die An­for­de­run­gen zum böswil­li­gen Un­ter­las­sen an­der­wei­ti­gen Ver­diens­tes. Das BAG stellt klar, dass auch die Ver­ei­te­lung von Ver­mitt­lungs­auf­ga­ben eine Böswil­lig­keit begründen kann. Trägt der Ar­beit­ge­ber zu kon­kre­ten und zu­mut­ba­ren Be­schäfti­gungsmöglich­kei­ten vor, über die er sich z. B. über eine amt­li­che Aus­kunft bei der Agen­tur für Ar­beit Kennt­nis ver­schafft hat, muss der Ar­beit­neh­mer be­wei­sen, dass eine Be­wer­bung auf eine sol­che (fik­tive) Stelle er­folg­los ge­we­sen wäre. Denn der Ar­beit­neh­mer hat durch sein Ver­hal­ten die Zu­stel­lung von Ver­mitt­lungs­an­ge­bo­ten ver­ei­telt.

Hin­weis: Ar­beit­ge­ber sind Kla­gen auf An­nah­me­ver­zugs­lohn der Ar­beit­neh­mer nicht wehr­los aus­ge­setzt. Die Ent­schei­dung des BAG setzt die bis­he­rige Recht­spre­chung zu böswil­lig un­ter­las­se­nem Zwi­schen­ver­dienst fort. Be­reits 2020 hatte das BAG (Ur­teil vom 27.05.2020, Az. 5 AZR 387/19) ent­schie­den, dass sich Ar­beit­neh­mer während ei­nes lau­fen­den Kündi­gungs­schutz­ver­fah­rens nicht mehr bloß for­mal ord­nungs­gemäß ar­beits­los mel­den und ab­war­ten können, son­dern sich ak­tiv um eine neue Ver­dienstmöglich­keit bemühen müssen. In­so­weit steht dem Ar­beit­ge­ber ge­gen den Ar­beit­neh­mer ein Aus­kunfts­an­spruch nach § 242 BGB über die von der Agen­tur für Ar­beit un­ter­brei­te­ten Ver­mitt­lungs­vor­schläge un­ter Nen­nung von Tätig­keit, Ar­beits­zeit, Ar­beits­ort und Vergütung zu. Um das An­nah­me­ver­zugs­ri­siko des Ar­beit­neh­mers zu erhöhen, könn­ten Ar­beit­ge­ber zu­dem selbst ge­eig­nete Stel­len­an­ge­bote aus Job­por­ta­len oder Zei­tungs­an­non­cen an kla­gende Ar­beit­neh­mer schi­cken. Zu­dem können sich Ar­beit­ge­ber bei der Agen­tur für Ar­beit über be­ste­hende Stel­len in­for­mie­ren, um et­waig be­haup­te­ten feh­len­den Be­schäfti­gungsmöglich­kei­ten des Ar­beit­neh­mers ent­ge­gen­tre­ten zu können.

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