Im Vergleich zum Gesetzentwurf weicht die nun im Bundestag beschlossene Gesetzesfassung (entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags) an zwischenzeitlich ergangene Leitlinien und Verlautbarungen auf OECD-Ebene angepasst. Konkret wurden u. a. folgende Änderungen im Vergleich zum Gesetzentwurf im neuen Mindeststeuergesetz vorgenommen:
- Ergänzung in § 27 Abs. 1 MinStG-E zur Behandlung von steuerlichen Zulagen, die im Zusammenhang mit Investitionen gewährt wurden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern
- Zusätzliche Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu marktfähigen und übertragbaren steuerlichen Zulagen (§ 28 MinStG-E)
- Ergänzung um Regelungen zur Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten (§ 29 MinStG-E)
- Ergänzung zur Berücksichtigung von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern bei der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags (§ 54 Abs. 2 MinStG-E)
- Modifizierungen bei den berücksichtigungsfähigen Beschäftigten nach § 59 MinStG-E und den berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerten nach § 60 MinstG-E
- Umbenennung der bisherigen Vereinfachung für unwesentliche Geschäftseinheiten in Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen und Anpassung der Regelungen an die Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften in §§ 79, 80 MinStG-E
- Änderung der Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (§ 81 MinstG-E)
- Einfügung einer Regelung zum Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour in § 89 MinStG-E
- Ergänzende Regelung zu Währungsumrechnungen im Besteuerungsverfahren (§ 97 MinStG-E)
- Ermächtigung des BMF, mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts per Rechtsverordnung zu erlassen (§ 99 Abs. 3 MinStG-E)
- Öffnungsklausel für weitere Safe-Harbour-Regelungen, die per Rechtsverordnung durch das BMF mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden können (§ 99 Abs. 4 MinStG-E)
Der Bundesrat wird voraussichtlich noch vor Jahresende 2023 über die erforderliche Zustimmung zu diesem Gesetz beschließen.
Hinweis: Mehr zu bestehendem Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen lesen Sie hier.