Bundestag beschließt Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Der Bundestag hat am 10.11.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (kurz auch Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz genannt) in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses vom 08.11.2023 beschlossen.
Im Vergleich zum Gesetzentwurf weicht die nun im Bundestag beschlossene Gesetzesfassung (entsprechend der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundestags) an zwischenzeitlich ergangene Leitlinien und Verlautbarungen auf OECD-Ebene angepasst. Konkret wurden u. a. folgende Änderungen im Vergleich zum Gesetzentwurf im neuen Mindeststeuergesetz vorgenommen:
- Ergänzung in § 27 Abs. 1 MinStG-E zur Behandlung von steuerlichen Zulagen, die im Zusammenhang mit Investitionen gewährt wurden und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern
- Zusätzliche Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu marktfähigen und übertragbaren steuerlichen Zulagen (§ 28 MinStG-E)
- Ergänzung um Regelungen zur Behandlung steuerlicher Vorteile bei Beteiligungen an bestimmten steuertransparenten Einheiten (§ 29 MinStG-E)
- Ergänzung zur Berücksichtigung von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern bei der Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags (§ 54 Abs. 2 MinStG-E)
- Modifizierungen bei den berücksichtigungsfähigen Beschäftigten nach § 59 MinStG-E und den berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerten nach § 60 MinstG-E
- Umbenennung der bisherigen Vereinfachung für unwesentliche Geschäftseinheiten in Safe Harbour für vereinfachte Berechnungen und Anpassung der Regelungen an die Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften in §§ 79, 80 MinStG-E
- Änderung der Safe-Harbour-Regelung bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (§ 81 MinstG-E)
- Einfügung einer Regelung zum Sekundärergänzungssteuerbetrag-Safe-Harbour in § 89 MinStG-E
- Ergänzende Regelung zu Währungsumrechnungen im Besteuerungsverfahren (§ 97 MinStG-E)
- Ermächtigung des BMF, mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch betreffend des Mindeststeuer-Berichts per Rechtsverordnung zu erlassen (§ 99 Abs. 3 MinStG-E)
- Öffnungsklausel für weitere Safe-Harbour-Regelungen, die per Rechtsverordnung durch das BMF mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden können (§ 99 Abs. 4 MinStG-E)
Der Bundesrat wird voraussichtlich noch vor Jahresende 2023 über die erforderliche Zustimmung zu diesem Gesetz beschließen.
Hinweis: Mehr zu bestehendem Handlungsbedarf für betroffene Unternehmen lesen Sie hier.