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Rechtsberatung

Das Europäische Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist verabschiedet

Am 15.03.2024 stimmte eine aus­rei­chende Mehr­heit der EU-Mit­glied­staa­ten im Aus­schuss der Ständi­gen Ver­tre­ter, einem Un­ter­or­gan des Rats der Eu­ropäischen Union, dem ab­ge­schwäch­ten Ent­wurf der Cor­po­rate Sus­tai­na­bi­lity Due Di­li­gence Di­rec­tive (CSDDD) zu. Deutsch­land hatte sich bei der Ab­stim­mung ent­hal­ten. Der nun ver­ab­schie­dete Ent­wurf weicht von der ur­sprüng­lich im Tri­log er­ziel­ten vorläufi­gen po­li­ti­schen Ei­ni­gung ab. Zwi­schen­zeit­lich wurde er vom Rat der EU förm­lich ver­ab­schie­det und im An­schluss auch vom EU-Par­la­ment an­ge­nom­men .

Die Richt­li­nie ver­pflich­tet Un­ter­neh­men in Eu­ropa, ihre Lie­fer­ket­ten auf Um­welt- und ins­be­son­dere Ar­beits­prak­ti­ken zu überprüfen, um die Men­schen­rechts­lage zu ver­bes­sern, Um­welt­be­lange zu schützen und die in­ter­na­tio­na­len Kli­ma­schutz­ziele vor­an­zu­trei­ben. Mit der CSDDD soll ver­hin­dert wer­den, dass sich Un­ter­neh­men im Bin­nen­markt mit meh­re­ren, mögli­cher­weise un­ver­ein­ba­ren na­tio­na­len Vor­schrif­ten aus­ein­an­der­set­zen müssen.

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Wer ist von der CSDDD betroffen?

Der nach­ge­bes­serte An­wen­dungs­be­reich der Richt­li­nie um­fasst nun­mehr EU-Un­ter­neh­men mit mehr als 1.000 Be­schäftig­ten (statt zunächst 500) und einem welt­wei­ten Net­to­jah­res­um­satz von über 450 Mio. Euro (statt zunächst 150 Mio. Euro). Die An­wen­dung soll stu­fen­weise er­fol­gen, so dass während ei­ner Überg­angs­frist von drei Jah­ren zunächst Un­ter­neh­men mit mehr als 5.000 Be­schäftig­ten und einem welt­wei­ten Net­to­um­satz von mehr als 1,5 Mrd. Euro be­trof­fen sind. Nach vier Jah­ren sinkt die Grenze auf 3.000 Be­schäftigte und 900 Mio. Euro Um­satz bis schließlich nach fünf Jah­ren der ge­setz­li­che An­wen­dungs­be­reich er­reicht ist.

Hin­weis: Der zunächst vor­ge­se­hene Hochri­si­ko­sek­tor-An­satz (d. h. die schritt­weise Ein­be­zie­hung von Un­ter­neh­men, die die Kri­te­rien für den An­wen­dungs­be­reich nicht erfüllen, aber in Hochri­si­ko­bran­chen tätig sind) wurde auf­ge­ge­ben.

Welche Sorgfaltspflichten müssen erfüllt werden?

Die von be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men ein­zu­hal­ten­den men­schen­rechts- und um­welt­be­zo­ge­nen Sorg­falts­pflich­ten be­zie­hen sich auf die sog. „Ak­ti­vitäten­kette“, d. h. auf den ei­ge­nen Ge­schäfts­be­reich, vor­ge­la­gerte Ge­schäfts­part­ner (Zu­lie­fe­rer) so­wie zum Teil auch auf Ge­schäfts­part­ner mit nach­ge­la­ger­ten Tätig­kei­ten, wie z. B. Ver­trieb, Trans­port, La­ge­rung und Ent­sor­gung des Pro­dukts.

Ver­pflich­tete Un­ter­neh­men ha­ben die Do­ku­men­ta­tion zur Ein­hal­tung der Sorg­falts­pflich­ten im Sinne die­ser Richt­li­nie min­des­tens fünf Jahre ab Er­stel­lung oder Er­halt der Un­ter­la­gen auf­zu­be­wah­ren.

Auch müssen die ver­pflich­te­ten Un­ter­neh­men einen Kli­ma­plan („sog. tran­si­tion plan“) für die Eindämmung des Kli­ma­wan­dels ent­wer­fen und um­set­zen. Die­ser Plan soll das Ge­schäfts­mo­dell und die Stra­te­gie auf­zei­gen, mit der das Un­ter­neh­men zur Er­rei­chung des 1,5°C-Ziels bis 2050 beiträgt.

Haftungsrisiken für Unternehmen

An­ders als das deut­sche Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­setz sieht die Richt­li­nie eine zi­vil­recht­li­che Haf­tung der Un­ter­neh­men vor. Ver­letzt ein ver­pflich­te­tes Un­ter­neh­men die Sorg­falts­pflich­ten, sol­len natürli­che oder ju­ris­ti­sche Per­so­nen im na­tio­na­len Recht min­des­tens fünf Jahre lang (Verjährungs­frist) die Möglich­keit ha­ben, ih­ren An­spruch auf vollständi­gen Er­satz des durch die Pflicht­ver­let­zung ent­stan­den Scha­dens gel­tend zu ma­chen.

Wei­ter sieht die Richt­li­nie Geldbußen bis zu fünf Pro­zent des welt­wei­ten Net­to­um­sat­zes vor.

Ab wann gelten die Neuregelungen?

Nun­mehr muss das EU-Par­la­ment der Richt­li­nie noch fi­nal zu­stim­men, wo­bei eine Mehr­heit als wahr­schein­lich gilt. Die Richt­li­nie wird vor­aus­sicht­lich im April oder Mai 2024 veröff­ent­licht und 20 Tage später in Kraft tre­ten. So­dann müssen die EU-Mit­glied­staa­ten die Richt­line in­ner­halb von zwei Jah­ren in na­tio­na­les Recht um­set­zen. Er wird er­war­tet, dass es in Deutsch­land zu ei­ner An­pas­sung des deut­schen Lie­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­ge­set­zes kommt.

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