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Das Europäische Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist verabschiedet

10.06.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Am 15.03.2024 stimmte eine ausreichende Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter, einem Unterorgan des Rats der Europäischen Union, dem abgeschwächten Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zu. Deutschland hatte sich bei der Abstimmung enthalten. Der nun verabschiedete Entwurf weicht von der ursprünglich im Trilog erzielten vorläufigen politischen Einigung ab. Zwischenzeitlich wurde er vom Rat der EU förmlich verabschiedet und im Anschluss auch vom EU-Parlament angenommen .

Die Richtlinie verpflichtet Unternehmen in Europa, ihre Lieferketten auf Umwelt- und insbesondere Arbeitspraktiken zu überprüfen, um die Menschenrechtslage zu verbessern, Umweltbelange zu schützen und die internationalen Klimaschutzziele voranzutreiben. Mit der CSDDD soll verhindert werden, dass sich Unternehmen im Binnenmarkt mit mehreren, möglicherweise unvereinbaren nationalen Vorschriften auseinandersetzen müssen.

Wer ist von der CSDDD betroffen?

Der nachgebesserte Anwendungsbereich der Richtlinie umfasst nunmehr EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten (statt zunächst 500) und einem weltweiten Nettojahresumsatz von über 450 Mio. Euro (statt zunächst 150 Mio. Euro). Die Anwendung soll stufenweise erfolgen, so dass während einer Übergangsfrist von drei Jahren zunächst Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro betroffen sind. Nach vier Jahren sinkt die Grenze auf 3.000 Beschäftigte und 900 Mio. Euro Umsatz bis schließlich nach fünf Jahren der gesetzliche Anwendungsbereich erreicht ist.

Hinweis: Der zunächst vorgesehene Hochrisikosektor-Ansatz (d. h. die schrittweise Einbeziehung von Unternehmen, die die Kriterien für den Anwendungsbereich nicht erfüllen, aber in Hochrisikobranchen tätig sind) wurde aufgegeben.

Welche Sorgfaltspflichten müssen erfüllt werden?

Die von betroffenen Unternehmen einzuhaltenden menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten beziehen sich auf die sog. „Aktivitätenkette“, d. h. auf den eigenen Geschäftsbereich, vorgelagerte Geschäftspartner (Zulieferer) sowie zum Teil auch auf Geschäftspartner mit nachgelagerten Tätigkeiten, wie z. B. Vertrieb, Transport, Lagerung und Entsorgung des Produkts.

Verpflichtete Unternehmen haben die Dokumentation zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten im Sinne dieser Richtlinie mindestens fünf Jahre ab Erstellung oder Erhalt der Unterlagen aufzubewahren.

Auch müssen die verpflichteten Unternehmen einen Klimaplan („sog. transition plan“) für die Eindämmung des Klimawandels entwerfen und umsetzen. Dieser Plan soll das Geschäftsmodell und die Strategie aufzeigen, mit der das Unternehmen zur Erreichung des 1,5°C-Ziels bis 2050 beiträgt.

Haftungsrisiken für Unternehmen

Anders als das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz sieht die Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen vor. Verletzt ein verpflichtetes Unternehmen die Sorgfaltspflichten, sollen natürliche oder juristische Personen im nationalen Recht mindestens fünf Jahre lang (Verjährungsfrist) die Möglichkeit haben, ihren Anspruch auf vollständigen Ersatz des durch die Pflichtverletzung entstanden Schadens geltend zu machen.

Weiter sieht die Richtlinie Geldbußen bis zu fünf Prozent des weltweiten Nettoumsatzes vor.

Ab wann gelten die Neuregelungen?

Nunmehr muss das EU-Parlament der Richtlinie noch final zustimmen, wobei eine Mehrheit als wahrscheinlich gilt. Die Richtlinie wird voraussichtlich im April oder Mai 2024 veröffentlicht und 20 Tage später in Kraft treten. Sodann müssen die EU-Mitgliedstaaten die Richtline innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. Er wird erwartet, dass es in Deutschland zu einer Anpassung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kommt.