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Steuerberatung

Inkrafttreten des Freihandelsabkommens mit Neuseeland am 01.05.2024

Das zwi­schen der EU und Neu­see­land ver­ein­barte Frei­han­dels­ab­kom­men ist ab dem 01.05.2024 an­wend­bar.

Durch die EU-Kom­mis­sion wird die Ein­spa­rung von rund 140 Mio. Euro Zöllen jähr­lich für in der EU ansässige Un­ter­neh­men pro­gnos­ti­ziert. Durch die Ein­spa­rung von Zöllen eröff­nen sich für die Un­ter­neh­men zu­dem neue Markt­chan­cen, wel­che den Han­del zwi­schen der EU und Neu­see­land per­spek­ti­vi­sch wei­ter vor­an­trei­ben. Nach­dem der Wa­ren­ver­kehr mit Neu­see­land in den letz­ten Jah­ren be­reits zu­ge­nom­men hat, ist die EU der­zeit auf Platz drei der größten Han­dels­part­ner Neu­see­lands. Erwähnens­wert ist zu­dem die Ein­be­zie­hung des Pa­ri­ser Kli­ma­ab­kom­mens, wel­ches einen be­deu­ten­den Schritt in Rich­tung ei­nes nach­hal­ti­gen Mark­tes dar­stellt.

Für Un­ter­neh­men emp­fiehlt sich, zu eva­lu­ie­ren, wel­che Chan­cen und Ent­wick­lungs­po­ten­ziale das Frei­han­dels­ab­kom­men bie­tet, ins­be­son­dere im Hin­blick auf den Im- und Ex­port spe­zi­fi­scher Pro­dukt­ar­ten.

Wei­tere In­for­ma­tio­nen so­wie Hin­weise zum Frei­han­dels­ab­kom­men zwi­schen der EU und Neu­see­land fin­den Sie hier.

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