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Steuerberatung

Grundsteuer: Finanzverwaltung reagiert auf Zweifel des BFH

Als Re­ak­tion auf Be­schlüsse des BFH ermögli­chen die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder ent­ge­gen den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben nach dem sog. Bun­des­mo­dell den An­satz ei­nes nied­ri­ge­ren ge­mei­nen Werts bei der Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts.

Mit Be­schlüssen vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23 (AdV) so­wie Az. II B 79/23 (AdV)) äußerte der BFH Zwei­fel, ob die Be­wer­tungs­re­ge­lun­gen des Bun­des­mo­dells gemäß §§ 218 ff BewG, die bei der Fest­stel­lung des neuen Grund­steu­er­werts keine Möglich­keit des An­sat­zes ei­nes er­heb­lich nied­ri­ge­ren ge­mei­nen Werts vor­se­hen, ver­fas­sungs­kon­form sind und gewährte i. R. d. vorläufi­gen Rechts­schut­zes die Aus­set­zung der Voll­zie­hung.

Hier­auf rea­gie­ren nun die obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder mit ko­or­di­nier­ten Er­las­sen vom 24.06.2024 und ermögli­chen den An­satz ei­nes nied­ri­ge­ren ge­mei­nen Werts, wenn der nach den §§ 218 ff BewG er­mit­telte Grund­steu­er­wert den nach­ge­wie­se­nen ge­mei­nen Wert un­ter Berück­sich­ti­gung der Wert­verhält­nisse zum Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt um min­des­tens 40 % über­steigt.

Den Steu­er­pflich­ti­gen trifft da­bei die Nach­weis­last für einen ge­rin­ge­ren ge­mei­nen Wert. Der Nach­weis kann re­gelmäßig durch ein Gut­ach­ten des zuständi­gen Gut­ach­ter­aus­schus­ses oder von ei­ner als Sach­verständi­ger oder Gut­ach­ter für die Wert­er­mitt­lung von Grundstücken be­stell­ten oder zer­ti­fi­zier­ten Per­son er­bracht wer­den. Zu­dem kann als Nach­weis ein in­ner­halb ei­nes Jah­res vor oder nach dem Haupt­fest­fest­stel­lungs­zeit­punkt zu­stande ge­kom­me­ner Kauf­preis die­nen.

Die Grundsätze sind in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den. So­fern ein um min­des­tens 40 % nied­ri­ge­rer ge­mei­ner Wert nach­ge­wie­sen wird und die Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts be­standskräftig und nicht mehr änder­bar ist, ist zu prüfen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für eine feh­ler­be­sei­ti­gende Wert­fort­schrei­bung vor­lie­gen. Schließlich soll auch Anträgen auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Fest­stel­lungs­be­schei­den ent­spro­chen wer­den, wenn und so­weit schlüssig dar­ge­legt wird, dass der Grund­steu­er­wert den Ver­kehrs­wert um min­des­tens 40 % über­steigt. Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten muss zu die­sem Zeit­punkt noch nicht vor­ge­legt wer­den.

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