Mit Beschlüssen vom 27.05.2024 (Az. II B 78/23 (AdV) sowie Az. II B 79/23 (AdV)) äußerte der BFH Zweifel, ob die Bewertungsregelungen des Bundesmodells gemäß §§ 218 ff BewG, die bei der Feststellung des neuen Grundsteuerwerts keine Möglichkeit des Ansatzes eines erheblich niedrigeren gemeinen Werts vorsehen, verfassungskonform sind und gewährte i. R. d. vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung.
Hierauf reagieren nun die obersten Finanzbehörden der Länder mit koordinierten Erlassen vom 24.06.2024 und ermöglichen den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts, wenn der nach den §§ 218 ff BewG ermittelte Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert unter Berücksichtigung der Wertverhältnisse zum Hauptfeststellungszeitpunkt um mindestens 40 % übersteigt.
Den Steuerpflichtigen trifft dabei die Nachweislast für einen geringeren gemeinen Wert. Der Nachweis kann regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder von einer als Sachverständiger oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellten oder zertifizierten Person erbracht werden. Zudem kann als Nachweis ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Hauptfestfeststellungszeitpunkt zustande gekommener Kaufpreis dienen.
Die Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Sofern ein um mindestens 40 % niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen wird und die Feststellung des Grundsteuerwerts bestandskräftig und nicht mehr änderbar ist, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung vorliegen. Schließlich soll auch Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung von Feststellungsbescheiden entsprochen werden, wenn und soweit schlüssig dargelegt wird, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert um mindestens 40 % übersteigt. Ein Verkehrswertgutachten muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgelegt werden.