Der EuGH hatte am 29.07.2024 (Rs. C-184/22 und C-185/22) über Überstundenzuschlägen für Teilzeitbeschäftigte zu entscheiden. Ausgangspunkt war eine nationale Regelung, wonach Überstundenzuschläge nur für Arbeitsstunden gewährt werden, die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehen. Laut EuGH stellt eine solche Regelung eine Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten dar und verstößt gegen die Richtlinie über Teilzeitarbeit sowie gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen.
Die Rahmenvereinbarung der Richtlinie 97/81/EG verbiete die weniger günstige Behandlung von Teilzeitbeschäftigten im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten in Bezug auf Beschäftigungsbedingungen. Vor diesem Hintergrund bestätigte der EuGH, dass die Regelung, die die Zahlung von Überstundenzuschlägen nur für Stunden über die Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten vorsieht, eine solche schlechtere Behandlung darstellt.
Weiter führte der EuGH aus, dass eine solche Regelung eine mittelbare Diskriminierungswirkung aufgrund des Geschlechts hat. Sie benachteilige einen signifikant höheren Anteil von Frauen. Denn statistische Daten würden zeigen, dass der überwiegende Teil der Teilzeitbeschäftigten in dem vom EuGH zu entscheidenden Fall Frauen sind, was zur mittelbaren Diskriminierung führt.
Hinweis: Das Urteil unterstreicht das Erfordernis der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten. Es bestätigt, dass jegliche Form von Entgeltregelungen, die Teilzeitbeschäftigte schlechter stellen, kritisch überprüft werden müssen und ggf. unzulässig sind. Dabei akzeptiert der EuGH auch keine mittelbaren Diskriminierungen, die höheren Anteilen eines Geschlechts schaden.