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Rechtsberatung

Mittelbare Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten bei Überstundenvergütung

Eine Re­ge­lung, die Über­stun­den­zu­schläge für Teil­zeit­be­schäftigte erst für Ar­beits­stun­den vor­sieht, die über die re­guläre Ar­beits­zeit von Voll­zeit­be­schäftig­ten, stellt eine schlech­tere Be­hand­lung von Teil­zeit­be­schäftig­ten und eine mit­tel­bare Dis­kri­mi­nie­rung dar.

Der EuGH hatte am 29.07.2024 (Rs. C-184/22 und C-185/22) über Über­stun­den­zu­schlägen für Teil­zeit­be­schäftigte zu ent­schei­den. Aus­gangs­punkt war eine na­tio­nale Re­ge­lung, wo­nach Über­stun­den­zu­schläge nur für Ar­beits­stun­den gewährt wer­den, die über die re­gelmäßige Ar­beits­zeit von Voll­zeit­be­schäftig­ten hin­aus­ge­hen. Laut EuGH stellt eine sol­che Re­ge­lung eine Be­nach­tei­li­gung der Teil­zeit­be­schäftig­ten dar und verstößt ge­gen die Richt­li­nie über Teil­zeit­ar­beit so­wie ge­gen das Gleich­be­hand­lungs­ge­bot von Männern und Frauen.

Die Rah­men­ver­ein­ba­rung der Richt­li­nie 97/81/EG ver­biete die we­ni­ger güns­tige Be­hand­lung von Teil­zeit­be­schäftig­ten im Ver­gleich zu Voll­zeit­be­schäftig­ten in Be­zug auf Be­schäfti­gungs­be­din­gun­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund bestätigte der EuGH, dass die Re­ge­lung, die die Zah­lung von Über­stun­den­zu­schlägen nur für Stun­den über die Ar­beits­zeit von Voll­zeit­be­schäftig­ten vor­sieht, eine sol­che schlech­tere Be­hand­lung dar­stellt.

Wei­ter führte der EuGH aus, dass eine sol­che Re­ge­lung eine mit­tel­bare Dis­kri­mi­nie­rungs­wir­kung auf­grund des Ge­schlechts hat. Sie be­nach­tei­lige einen si­gni­fi­kant höheren An­teil von Frauen. Denn sta­tis­ti­sche Da­ten würden zei­gen, dass der über­wie­gende Teil der Teil­zeit­be­schäftig­ten in dem vom EuGH zu ent­schei­den­den Fall Frauen sind, was zur mit­tel­ba­ren Dis­kri­mi­nie­rung führt.

Hin­weis: Das Ur­teil un­ter­streicht das Er­for­der­nis der Gleich­be­hand­lung von Teil­zeit- und Voll­zeit­be­schäftig­ten. Es bestätigt, dass jeg­li­che Form von Ent­gelt­re­ge­lun­gen, die Teil­zeit­be­schäftigte schlech­ter stel­len, kri­ti­sch überprüft wer­den müssen und ggf. un­zulässig sind. Da­bei ak­zep­tiert der EuGH auch keine mit­tel­ba­ren Dis­kri­mi­nie­run­gen, die höheren An­tei­len ei­nes Ge­schlechts scha­den.

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