Das Freihandelsabkommen zwischen Neuseeland und der EU ist am 01.05.2024 in Kraft (s. auch unsere Veröffentlichung vom 13.05.2024). Zur Anwendung dieses Abkommens wurde inzwischen durch die EU-Kommission ein Leitfaden zu den Ursprungsregelungen veröffentlicht.
Ziel des Abkommens ist es, den bilateralen Handel zwischen Neuseeland und der EU zu stärken. Dies geschieht durch die Reduzierung der Zollsätze für Ursprungswaren bis hin zu einer Zollbefreiung mit einem präferentiellen Zollsatz von 0 %.
Der nun veröffentlichte Leitfaden bietet Wirtschaftsteilnehmern eine detaillierte Beschreibung über die Anwendung der Ursprungsregelungen des Abkommens. Es werden u. a. die produktspezifischen Kriterien und Bestimmungen beschrieben, wann es sich bei einer Ware aus einer der Vertragsparteien des Abkommens überhaupt um eine Ursprungsware handelt.
Des Weiteren werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme präferenzbegünstigter Ware beim Import näher erläutert. Um eine Präferenzbegünstigung zu beanspruchen, muss ein Nachweis über den Präferenzursprung erbracht werden. I. d. R. geschieht dies durch eine gültige Ursprungserklärung auf bspw. der Rechnung oder einem Lieferschein, welche vom Ausführer der Ware ausgestellt wird. Beim Export von Sendungen mit einem Warenwert von über 6.000 Euro benötigt der Exporteur für die Ausstellung der Ursprungserklärung eine sog. REX-Registrierung („Registered Exporter System“). Die REX-Nummer muss in der Ursprungserklärung mit angegeben werden.
Ursprungswaren der jeweiligen Vertragsparteien profitieren beim Import in die jeweils anderen Vertragsparteien bei gültigen Nachweisen über den Ursprung von den niedrigeren präferentiellen Zollsätzen.
Empfehlung: Unternehmen mit regelmäßigen Geschäftsbeziehungen mit Neuseeland sollten prüfen, ob sie sich die Vorteile des neuen Abkommens zu nutzen machen können und u. a. Ursprungswaren zu einem präferenzbegünstigten Zollsatz aus Neuseeland importieren können.