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Steuerberatung

Update: Neuer Leitfaden zum Freihandelsabkommen mit Neuseeland

Die Ur­sprungs­re­ge­lun­gen in dem ab 01.05.2024 an­wend­ba­ren Frei­han­dels­ab­kom­men mit Neu­see­land wer­den in einem Leit­fa­den der EU-Kom­mis­sion erläutert.

Das Frei­han­dels­ab­kom­men zwi­schen Neu­see­land und der EU ist am 01.05.2024 in Kraft (s. auch un­sere Veröff­ent­li­chung vom 13.05.2024). Zur An­wen­dung die­ses Ab­kom­mens wurde in­zwi­schen durch die EU-Kom­mis­sion ein Leit­fa­den zu den Ur­sprungs­re­ge­lun­gen veröff­ent­licht.

Ziel des Ab­kom­mens ist es, den bi­la­te­ra­len Han­del zwi­schen Neu­see­land und der EU zu stärken. Dies ge­schieht durch die Re­du­zie­rung der Zollsätze für Ur­sprungs­wa­ren bis hin zu ei­ner Zoll­be­frei­ung mit einem präfe­ren­ti­el­len Zoll­satz von 0 %.

Der nun veröff­ent­lichte Leit­fa­den bie­tet Wirt­schafts­teil­neh­mern eine de­tail­lierte Be­schrei­bung über die An­wen­dung der Ur­sprungs­re­ge­lun­gen des Ab­kom­mens. Es wer­den u. a. die pro­dukt­spe­zi­fi­schen Kri­te­rien und Be­stim­mun­gen be­schrie­ben, wann es sich bei ei­ner Ware aus ei­ner der Ver­trags­par­teien des Ab­kom­mens über­haupt um eine Ur­sprungs­ware han­delt.

Des Wei­te­ren wer­den die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nahme präfe­renz­begüns­tig­ter Ware beim Im­port näher erläutert. Um eine Präfe­renz­begüns­ti­gung zu be­an­spru­chen, muss ein Nach­weis über den Präfe­renzur­sprung er­bracht wer­den. I. d. R. ge­schieht dies durch eine gültige Ur­sprungs­erklärung auf bspw. der Rech­nung oder einem Lie­fer­schein, wel­che vom Ausführer der Ware aus­ge­stellt wird. Beim Ex­port von Sen­dun­gen mit einem Wa­ren­wert von über 6.000 Euro benötigt der Ex­por­teur für die Aus­stel­lung der Ur­sprungs­erklärung eine sog. REX-Re­gis­trie­rung („Re­gis­te­red Ex­por­ter Sys­tem“). Die REX-Num­mer muss in der Ur­sprungs­erklärung mit an­ge­ge­ben wer­den.

Ur­sprungs­wa­ren der je­wei­li­gen Ver­trags­par­teien pro­fi­tie­ren beim Im­port in die je­weils an­de­ren Ver­trags­par­teien bei gülti­gen Nach­wei­sen über den Ur­sprung von den nied­ri­ge­ren präfe­ren­ti­el­len Zollsätzen.

Emp­feh­lung: Un­ter­neh­men mit re­gelmäßigen Ge­schäfts­be­zie­hun­gen mit Neu­see­land soll­ten prüfen, ob sie sich die Vor­teile des neuen Ab­kom­mens zu nut­zen ma­chen können und u. a. Ur­sprungs­wa­ren zu einem präfe­renz­begüns­tig­ten Zoll­satz aus Neu­see­land im­por­tie­ren können.

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