Wer geldwäscherechtlich relevante Sachverhalte meldet bzw. eine entsprechende Strafanzeige erstattet, darf nicht zivil- oder strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, es sei denn, die Meldung oder Strafanzeige ist vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet worden, § 48 GWG. Das OLG Frankfurt a. M. wies in seinem Hinweisbeschluss vom 15.04.2024 (Az. 3 U 192/23) eine Schadensersatzklage im Zusammenhang mit einem Insiderhandel ab und stellte klar, dass für eine Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 GwG ein vergleichsweise niedriger Verdachtsgrad genügt. Im Streitfall habe die beklagte Bank keine unwahren Tatsachen gemeldet. Sie musste den Sachverhalt nicht vollständig ermitteln und durfte auf die Richtigkeit der gemeldeten Tatsachen vertrauen. Zudem sei sie gemäß § 48 Abs. 1 GWG mangels grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt.
Die Folgen der Verdachtsmeldung, vor allem die Veröffentlichung des Ermittlungsverfahrens, sei der Beklagten nicht zurechenbar. Es wäre unvorhersehbar gewesen, dass die Ermittlungsbehörden Informationen entgegen datenschutzrechtlichen Bestimmungen weitergeben würden.
Hinweis: Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. zeigt, dass die Anforderungen an eine Geldwäscheverdachtsmeldung gemäß § 43 GwG bewusst niedrig angesetzt sind, um eine effektive Bekämpfung der Geldwäsche zu gewährleisten. Die Entscheidung unterstreicht die hohe Schutzfunktion des § 48 GwG für meldende Institutionen. Die Meldepflicht und die Haftungsfreistellung sind danach grundsätzlich weit auszulegen.