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Rechtsberatung

Zur Schadensersatzpflicht bei einer Geldwäscheverdachtsmeldung

Die Haf­tungs­pri­vi­le­gie­rung bei Geldwäsche­ver­dachts­mel­dun­gen ist zu be­ja­hen, wenn ein aus­rei­chen­der Ver­dachts­grad be­steht. Beim In­si­der­han­del kann es sich um eine taug­li­che Vor­tat der Geldwäsche han­deln.

Wer geldwäsche­recht­lich re­le­vante Sach­ver­halte mel­det bzw. eine ent­spre­chende Straf­an­zeige er­stat­tet, darf nicht zi­vil- oder straf­recht­lich zur Ver­ant­wor­tung ge­zo­gen wer­den, es sei denn, die Mel­dung oder Straf­an­zeige ist vorsätz­lich oder grob fahrlässig un­wahr er­stat­tet wor­den, § 48 GWG. Das OLG Frank­furt a. M. wies in sei­nem Hin­weis­be­schluss vom 15.04.2024 (Az. 3 U 192/23) eine Scha­dens­er­satz­klage im Zu­sam­men­hang mit einem In­si­der­han­del ab und stellte klar, dass für eine Geldwäsche­ver­dachts­mel­dung nach § 43 GwG ein ver­gleichs­weise nied­ri­ger Ver­dachts­grad genügt. Im Streit­fall habe die be­klagte Bank keine un­wah­ren Tat­sa­chen ge­mel­det. Sie mus­ste den Sach­ver­halt nicht vollständig er­mit­teln und durfte auf die Rich­tig­keit der ge­mel­de­ten Tat­sa­chen ver­trauen. Zu­dem sei sie gemäß § 48 Abs. 1 GWG man­gels gro­ber Fahrlässig­keit oder Vor­sat­zes von der zi­vil­recht­li­chen Haf­tung frei­ge­stellt.

Die Fol­gen der Ver­dachts­mel­dung, vor al­lem die Veröff­ent­li­chung des Er­mitt­lungs­ver­fah­rens, sei der Be­klag­ten nicht zu­re­chen­bar. Es wäre un­vor­her­seh­bar ge­we­sen, dass die Er­mitt­lungs­behörden In­for­ma­tio­nen ent­ge­gen da­ten­schutz­recht­li­chen Be­stim­mun­gen wei­ter­ge­ben würden.

Hin­weis: Der Be­schluss des OLG Frank­furt a. M. zeigt, dass die An­for­de­run­gen an eine Geldwäsche­ver­dachts­mel­dung gemäß § 43 GwG be­wusst nied­rig an­ge­setzt sind, um eine ef­fek­tive Bekämp­fung der Geldwäsche zu gewähr­leis­ten. Die Ent­schei­dung un­ter­streicht die hohe Schutz­funk­tion des § 48 GwG für mel­dende In­sti­tu­tio­nen. Die Mel­de­pflicht und die Haf­tungs­frei­stel­lung sind da­nach grundsätz­lich weit aus­zu­le­gen.

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