deen

Rechtsberatung

Die Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht

Ne­ben der all­ge­genwärti­gen straf­be­frei­en­den Selbst­an­zeige im Steu­er­recht eröff­net auch das Au-ßen­wirt­schafts­recht die Möglich­keit der Selbst­an­zeige. Dass diese we­ni­ger po­pulär ist, ver­wun­dert nicht - selbst die ge­setz­li­chen Mel­de­pflich­ten nach der Außen­wirt­schafts­ver­ord­nung (AWV), bei de-ren Miss­ach­tung die Selbst­an­zeige sank­ti­ons­be­frei­ende Wir­kung ha­ben kann, sind vie­len Un­ter­neh-mens­ver­ant­wort­li­chen und auch Pri­vat­per­so­nen nicht be­kannt.

Nichts­des­to­trotz be­tref­fen die ge­genüber der Deut­schen Bun­des­bank ein­zu­rei­chen­den Mel­dun­gen eine Viel­zahl an Un­ter­neh­men, die sich die­ser The­ma­tik an­ge­sichts der dro­hen­den emp­find­li­chen Geldbußen drin­gend an­neh­men soll­ten.

Die für Inländer be­zie­hungs­weise inländi­sche Un­ter­neh­men im Zu­sam­men­hang mit dem Außen­wirt­schafts­ver­kehr zu be­ach­ten­den Mel­de­pflich­ten gemäß § 11 Abs. 2 AWG i. V. m. §§ 64 ff. AWV er­stre­cken sich un­ter an­de­rem auf For­de­run­gen so­wie Ver­bind­lich­kei­ten aus Rechts­ge­schäften und Hand­lun­gen, Vermögens­an­la­gen als auch ins­be­son­dere auf die Leis­tung und Ent­ge­gen­nahme von Zah­lun­gen. Bei­spiels­weise sind un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen gemäß § 67 AWV ein­ge­hende (sol­che, die Inländer von Ausländern oder für de­ren Rech­nung von Inländern ent­ge­gen­neh­men) oder aus­ge­hende (sol­che, die Inländer an Ausländer oder für de­ren Rech­nung an Inländer leis­ten) Zah­lun­gen, die den Be­trag von 12.500 Euro über­stei­gen (sog. Z4-Mel­dun­gen), grundsätz­lich bis zum sieb­ten Ka­len­der­tag des auf die Leis­tung oder Ent­ge­gen­nahme der Zah­lun­gen fol­gen­den Ka­len­der­mo­nats an­zu­zei­gen. Als Zah­lun­gen gel­ten nicht nur Bar­zah­lun­gen oder Über­wei­sun­gen, auch sol­che mit­tels Last­schrift­ver­fah­ren, Auf­rech­nun­gen oder das Ein­brin­gen von Sa­chen und Rech­ten in Un­ter­neh­men sind un­ter an­de­rem er­fasst.

Je­der Ver­stoß in Form der fal­schen, un­ter­las­se­nen oder nicht recht­zei­ti­gen Z4-Mel­dung kann mit ei­ner Geldbuße in Höhe von bis zu 15.000 Euro bei Fahrlässig­keit be­zie­hungs­weise bis zu 30.000 Euro bei Vor­satz ge­ahn­det wer­den. Ins­be­son­dere für Un­ter­neh­men ist be­deut­sam, dass ne­ben den Un­ter­neh­mens­ver­ant­wort­li­chen und zuständi­gen Mit­ar­bei­ten­den auch dem Un­ter­neh­men selbst im Wege des §§ 30, 130 OWiG eine Geldbuße dro­hen kann.

Um Verstöße be­zie­hungs­weise Feh­ler in der Ver­gan­gen­heit zu be­rei­ni­gen, eröff­net § 22 Abs. 4 AWG seit Sep­tem­ber 2013 die Möglich­keit der Selbst­an­zeige. Der Ge­setz­ge­ber hat diese Op­tion je­doch nur für fahrlässige Verstöße vor­ge­se­hen. Zuständige Stelle zur Ein­rei­chung ei­ner sol­chen Selbst­an­zeige ist je­doch nicht die für den Emp­fang der Mel­dun­gen zuständige Behörde, die Deut­sche Bun­des­bank, son­dern viel­mehr grundsätz­lich das Haupt­zoll­amt. Vor­aus­set­zung für eine wirk­same Selbst­an­zeige ist, dass der Mel­de­pflich­tige den Ver­stoß im Wege der Ei­gen­kon­trolle auf­ge­deckt und dem Haupt­zoll­amt an­ge­zeigt so­wie an­ge­mes­sene Maßnah­men zur Ver­hin­de­rung ei­nes Ver­stoßes aus glei­chem Grund ge­trof­fen hat.

Be­reits im Rah­men der Selbst­an­zeige muss aus­geführt wer­den, in­wie­fern die Ver­ant­wort­li­chen auf die fest­ge­stell­ten Verstöße rea­giert und Com­pli­ance-Maßnah­men er­grif­fen ha­ben, um zukünf­tig ord­nungs­gemäße Mel­dun­gen zu gewähr­leis­ten - dies bei­spiels­weise durch die Fest­le­gung in­ter­ner Pro­zess­be­schrei­bun­gen und Zuständig­kei­ten so­wie Schu­lun­gen. Gleich­zei­tig kann ein be­reits be­ste­hen­des Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tem (CMS) ver­hin­dern, dass das Haupt­zoll­amt in Be­zug auf die Mel­de­verstöße ein be­dingt vorsätz­li­ches Han­deln an­nimmt. Hierfür würde in Ab­gren­zung zum fahrlässi­gen Han­deln aus Sicht die­ser Behörde genügen, dass die fal­sche oder un­ter­las­sene Ab­gabe bil­li­gend in Kauf ge­nom­men wurde - ein Vor­wurf, der ins­be­son­dere bei Feh­len ei­nes CMS häufig er­ho­ben wird.

Eine Rechts­un­si­cher­heit, ob das Haupt­zoll­amt die Verstöße als fahrlässig oder vorsätz­lich ein­ord­nen wird, ver­bleibt je­doch. Ge­rade das Aus­ein­an­der­fal­len der Zuständig­keit von Melde- und Ahn­dungs­behörde erhöht zwangsläufig das Ri­siko der Ver­fah­rens­ein­lei­tung, da für die Ab­gabe der Selbst­an­zeige das Haupt­zoll­amt ge­son­dert kon­tak­tiert wer­den muss und die Kor­rek­tu­ren be­zie­hungs­weise Nach­mel­dun­gen nicht „beiläufig“ mit den ak­tu­el­len Mel­dun­gen vor­ge­nom­men wer­den können.

Umso wich­ti­ger ist es vor die­sem Hin­ter­grund, dass nicht nur eine et­waige Selbst­an­zeige ord­nungs­gemäß vor­be­rei­tet wird, da im Falle ei­ner un­wirk­sa­men Selbst­an­zeige durch mögli­che Bußgelder enorme wirt­schaft­li­che Aus­wir­kun­gen dro­hen. Auch präven­tiv soll­ten die AWV-Mel­de­pflich­ten im Rah­men des un­ter­neh­mens­in­ter­nen Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tems berück­sich­tigt wer­den, denn durch das frühzei­tige Stel­len der rich­ti­gen Wei­chen können mögli­che Vorwürfe der Behörden ver­hin­dert wer­den.

nach oben