
Rolle rückwärts: Deutliche Lockerung des europäischen Lieferkettengesetzes geplant
Am 26.02.2025 hat die EU-Kommission den Entwurf für das erste sog. Omnibus-Paket zur Nachhaltigkeitsberichterstattung veröffentlicht. Es sieht weitreichende Anpassungen der regulatorischen Anforderungen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der EU-Taxonomie und der Corporate Sustainability Due Dilligence Directive (CSDDD) vor. Die betroffenen EU-Vorschriften sollen vereinfacht werden und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beitragen. Die EU strebt eine Senkung der allgemeinen Berichtspflichten an und erwartet eine Reduktion des damit verbundenen bürokratischen Aufwands um mindestens 35% für KMU.
Das vorgelegte erste Omnibus-Paket enthält Querschnittsvorschläge zu mehreren Rechtsgebieten; vorgesehen sind bezüglich der CSDDD u. a die folgenden Anpassungen:
Beschränkung der Sorgfaltspflichten
Unternehmen sollen von der Verpflichtung entlastet werden, in der gesamten Wertschöpfungskette systematisch eingehende Bewertungen der negativen Auswirkungen durchzuführen, die in häufig komplexen Wertschöpfungsketten auf der Ebene indirekter Geschäftspartner auftreten. Demzufolge sollen die Sorgfaltspflichten grundsätzlich beschränkt werden auf die direkten Geschäftspartner. Eine erweiterte Sorgfaltspflicht gegenüber den indirekten Geschäftspartnern soll es nur dann geben, wenn es konkrete Hinweise auf Risiken bzw. negative Auswirkungen gibt.
Zur Vermeidung der Unterbrechung produktionskritischer Lieferketten soll die Pflicht zur Beendigung der Vertragsbeziehungen bei schwerwiegenden negativen Auswirkungen entfallen. Stattdessen sollen die Vertragsbeziehungen nur vorübergehend ausgesetzt werden.
Die Einbeziehung von Stakeholdern soll auf direkt Betroffene und deren Vertreter begrenzt werden, Konsumenten oder Gruppierungen sollen aus der Liste der Stakeholder gestrichen werden. Auch sollen die Teilbereiche der Sorgfaltspflichten reduziert werden, bei denen eine Beteiligung der Stakeholder erfolgen soll.
Die Omnibus-Verordnung sieht zudem vor, den Gestaltungsspielraum der EU-Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung der CSDDD zu verkleinern, um EU-weit die Wettbewerbsbedingungen zu harmonisieren.
Längere Überwachungszeiträume
Die Häufigkeit der verpflichtenden Prüfung von Wirksamkeit und Angemessenheit der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltspflichten soll statt jährlich nur noch alle fünf Jahre erfolgen, erforderlichenfalls ergänzt um ad-hoc Bewertungen. Dadurch sollen die betroffenen Unternehmen von unnötiger Komplexität und von Kosten entlastet werden. Allerdings bleiben Unternehmen weiterhin verpflichtet, die Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichtmaßnahmen zu bewerten und zu aktualisieren, sofern die Annahme berechtigt ist, dass die bisherigen Maßnahmen nicht mehr angemessen oder wirksam sind.
Aufhebung der zivilrechtlichen Haftung
Der Omnibus-Entwurf sieht zudem eine Streichung der EU-weiten zivilrechtlichen Haftung aus der CSDDD vor. Diesbezüglich möchte die EU-Kommission den Mitgliedstaaten nur noch Leitlinien vorgeben. Allerdings soll das Recht der Opfer auf vollständige Entschädigung für Schäden, die durch Verstöße verursacht wurden, beibehalten werden.
Auch sollen die Unternehmen vor einer Überkompensation im Rahmen der zivilrechtlichen Haftungsregelungen der Mitgliedstaaten geschützt werden.
Reduzierung des Trickle-Down-Effekts
Die Omnibus-Verordnung sieht weiterhin vor, den sogenannten Trickle-Down-Effekt weiter zu reduzieren. Dazu soll die Menge an Informationen begrenzt werden, die große Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungskette von kleineren Unternehmen, d. h. Unternehmen mit nicht mehr als 500 Mitarbeitenden, einfordern können. Dadurch soll sich der Aufwand und der Dominoeffekt für mittelständische Unternehmen verringern, die sich sonst entlang der Wertschöpfungskette immer weitergehenden Berichtspflichten ausgesetzt sehen.
Abschwächung der Pflicht zur Erstellung von Klimaplänen
Die bisherige CSDDD sieht neben Sorgfaltspflichten auch die Erstellung eines Klimaplanes vor. Diese Pflicht soll abgeschwächt werden. Zwar müssen Klimapläne Umsetzungsmaßnahmen enthalten, deren tatsächliche Umsetzung ist aber nicht mehr verpflichtend.
Längere Übergangsfristen
Bisher war vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten die CSDDD bis 26.07.2026 in nationales Recht transferieren müssen. Die Regelungen der CSDDD wären dann im ersten Schritt ab Juli 2027 zunächst für die größten EU-Unternehmen anwendbar (mehr als 5.000 Mitarbeitende und einem weltweiten Nettojahresumsatz von mehr als 1,5 Mrd. Euro).
Mit dem Omnibus-Entwurf soll den betroffenen Unternehmen mehr Zeit eingeräumt werden, um sich auf die Erfüllung der neuen Anforderungen vorzubereiten. Dazu wird die Frist für die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht um ein Jahr ab Inkrafttreten der jetzt vorgeschlagenen Änderungen verschoben. Die Anwendung der Nachhaltigkeitsanforderungen für die größten EU-Unternehmen soll um ein Jahr auf den 26.07.2028 verschoben werden. In der Zwischenzeit werden die erforderlichen Leitlinien der EU-Kommission zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten auf eine Vorlage zum 26.07.2026 um sechs Monate vorgezogen.
Nächste Schritte
Nun müssen das Europäische Parlament und der Rat über den Entwurf für das erste Omnibus-Paket beraten und entscheiden. Die vorgesehenen Änderungen treten in Kraft, sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über den Vorschlag erzielt haben und nachdem sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurden. Laut EU-Kommission soll dieses Omnibus-Paket von den beiden gesetzgebenden Organen vorrangig behandelt werden. Dies gilt insbesondere auch für den Vorschlag zur Verschiebung der Umsetzungsfrist im Rahmen der CSDDD.
Fazit
Die im Rahmen der aktuell geltenden CSDDD vorgesehenen Sorgfaltspflichten führen zu einer erheblichen Belastung der betroffenen Unternehmen mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand. Die jetzt vorgeschlagene Reduzierung entsprechender Verpflichtungen auf ein praktikables Maß und die Begrenzung auf direkte Geschäftspartner ist daher aus Sicht des Mittelstandes ebenso zu begrüßen wie die Reduzierung des Trickle-Down-Effekts. Dies gilt auch für den Verzicht auf eine direkte zivilrechtliche Haftung nach der CSDDD seitens der EU-Kommission.
Der Omnibus-Entwurf lässt mit seinen Vorschlägen zur Änderung der CSDDD eine Annäherung an das Ausmaß der Pflichten an das geltende deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) erkennen. Dies betrifft insbesondere den Fokus auf die unmittelbaren Zulieferer und auch die Tiefe der zu übermittelnden Informationen. Weitere Informationen zum deutschen LkSG finden Sie hier.
Das vorgelegte Omnibus-Paket befindet sich noch im Entwurfsstadium und es bleibt abzuwarten, wie schnell und in welchem Umfang die vorgeschlagenen Änderungen für die CSDDD umgesetzt werden. Das deutsche LkSG findet aktuell unverändert Anwendung für die in den Anwendungsbereich fallenden Unternehmen. Der Ausblick lässt erwarten, dass eine nationale Umsetzung einer entsprechend den Vorschlägen geänderten CSDDD das deutsche LkSG nicht wesentlich verschärfen wird. Es dürfte vielmehr durchaus auch mit Entlastungen zu rechnen sein, wie beispielsweise bei der Verlängerung der Überwachungszeiträume. Die bisher unternommenen Anstrengungen der deutschen Unternehmen im Anwendungsbereich des LkSG dürften nicht vergebens sein, sondern vielmehr robust auf eine nationale Umsetzung der CSDDD vorbereiten. Auch Unternehmen, die möglicherweise nach einer Umsetzung der CSDDD aus dem nationalen Anwendungsbereich des LkSG wieder herausfallen, sind für die vielfältigen Anforderungen im Nachhaltigkeitsbereich an die Wertschöpfungskette gut gerüstet und können davon auch im Hinblick auf eine gesteigerte Wettbewerbsmöglichkeit profitieren.
Ansprechpartner