
Zulassung als CBAM-Anmelder
Die EU-Kommission hat am 17.03.2025 die Durchführungsverordnung (2025/486) über den. „zugelassenen CBAM-Anmelder“ veröffentlicht. Sie legt die Bedingungen und das Verfahren für den Status als zugelassener CBAM-Anmelder fest. Unternehmen, die CBAM-Waren, d. h. Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium und Elektrizität aus dem Drittland importieren können sich ab dem 31.03.2025 als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren.
Ab dem 01.01.2026 wird die Einfuhr von sog. CBAM-Waren in die EU nur noch für zugelassene CBAM-Anmelder möglich sein. Dann gelten die endgültigen Regeln für den CO2 Grenzausgleichs (CBAM) der EU. Im Zuge der Omnibus-Initiative der EU-Kommission sind zwar auch im Hinblick auf den CO2-Grenzausgleichsmechanismus erhebliche Erleichterungen vorgesehen (siehe im Einzelnen hier). Betroffene Unternehmen sollten sich als zugelassener CBAM-Anmelder registrieren.
Der Antrag auf Zulassung sollte unter Berücksichtigung einer Bearbeitungsdauer von bis zu 120 Tagen spätestens bis 31.08.2025 im CBAM-Register eingereicht werden, damit ab dem 01.01.2026 Waren, die unter die CBAM-Verordnung (2023/956) fallen, z.B. Aluminium, Eisen und Stahl, weiterhin importiert werden dürfen. Das CBAM-Register ist wie schon das CBAM-Übergangsregister, über das Zoll-Portal zu finden.
Antragsteller
Ein Antrag auf Zulassung zum CBAM-Anmelder kann von Unternehmen gestellt werden, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und Waren in die EU einführen. Sie können den Antrag für sich selbst oder als indirekter Zollvertreter in eigenem Namen stellen. Sonderbestimmungen gelten für die Einfuhr von Elektrizität.
Als CBAM-Anmelder zugelassen werden kann nur, wer innerhalb der letzten drei bis fünf Jahre vor Antragstellung weder schwerwiegend noch wiederholt gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften oder Marktmissbrauchsregeln verstoßen und keine schweren Straftaten im Rahmen der Geschäftstätigkeit begangen hat.
Zudem muss der Antragsteller nachweislich finanziell und operativ leistungsfähig sein. Damit er die Verpflichtungen aus der Verordnung erfüllen kann. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass sich der Antragsteller in keinem Insolvenzverfahren befindet und mit seinen gesetzlichen finanziellen Verpflichtungen (z. B. Zahlung von Zöllen, Steuern oder Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren) nicht in erheblichem Rückstand ist.
Mit einer administrativen Organisation sowie Kontrollmechanismen ist zudem die Compliance sicherzustellen, insbesondere die Abgabe von CBAM-Zertifikaten sowie die Einhaltung der vollständigen und richtigen CBAM-Erklärungspflichten.
Wie muss der Antrag aussehen?
Der Antrag erfolgt in elektronischer Form über das CBAM-Register des zuständigen Mitgliedsstaats. Zuständig ist der Mitgliedstaat, in dem der CBAM-Anmelder niedergelassen ist. Ist der Einführer im Drittland niedergelassen, stellt der indirekte Zollvertreter den Antrag auf Zulassung.
Im Rahmen des Zulassungsantrags sind folgende Angaben zu machen:
- Name, Anschrift und Kontaktangaben
- EORI-Nummer
- In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
- Bescheinigung der zuständigen Steuerbehörde, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
- Ehrenwörtliche Erklärung darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat
- Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten dieser Verordnung
- Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend (Art. 5 Abs. 5 der CBAM-VO)
Was passiert nach der Antragstellung?
Nach Antragstellung soll die zuständige Behörde die Zulassung innerhalb von 120 Kalendertagen überprüfen. Die Frist kann um 30 Kalendertage verlängert werden, z.B. wenn der Antragsteller Angaben vor der Entscheidung anpasst oder die Behörde zusätzliche Unterlagen anfordert. Für in Deutschland ansässige Unternehmen ist die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) für die Prüfung der Anträge zuständig.
Wird der Antrag vor dem 15.06.2025 eingereicht, räumt die Durchführungsverordnung den zuständigen Behörden bereits jetzt eine Bearbeitungszeit von 180 Tagen ab dessen Eingang an.
Zulassung
Wird dem Zulassungsantrag zugestimmt, tritt die Zulassung am Tag der Entscheidung in Kraft und wird im CBAM-Register vermerkt. Eine rückwirkende Zulassung ist somit nicht vorgesehen. Der Antragsteller erhält eine Mitteilung im CBAM-Register. Mit der Mitteilung wird auch die CBAM-Kontonummer vergeben.
Ablehnung
Wird der Antrag auf Zulassung abgelehnt, teilt die Behörde zunächst die Gründe für die Ablehnung mit. Der Antragsteller hat anschließend bis zu 30 Tage Zeit, Stellung zu nehmen. Danach trifft die zuständige Behörde die endgültige Entscheidung über die Zulassung. Gegen eine ablehnende Entscheidung wäre dann ggf. Rechtsbehelf einzulegen. Letztlich ist ohne eine CBAM-Zulassung kein eigener Import der betroffenen Waren möglich.
Alternativ ist eine erneute Antragstellung bzw. Stellungnahme mit eventuellen inhaltlichen Nachbesserungen möglich.
Bei endgültiger Ablehnung des Antrags ist eine Kooperation mit zugelassenen CBAM-Anmeldern in Betracht zu ziehen, der dann die Deklaration übernehmen kann. Auch können Zwischenhändler als CBAM-Anmelder hinzugezogen werden.
Änderungen des Status während der Laufzeit?
Der Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wird in regelmäßigen Abständen von der DEHSt überprüft. Dies bedeutet, dass es zu Anpassungen hinsichtlich des Status des CBAM-Anmelders kommen kann oder der Anmelder seine Zulassung vollständig verlieren kann.
Die Zulassung kann von beiden Seiten widerrufen werden. Wird die Zulassung von der Behörde widerrufen, besteht die Möglichkeit, einen neuen Antrag auf Zulassung zu stellen.
Fazit
Falls Sie derzeit CBAM-Waren, d. h. Aluminium, Eisen, Stahl, Zement, Düngemittel sowie Elektrizität importieren oder planen, in Zukunft CBAM-Waren zu importieren, sollten Sie zeitnah einen Antrag auf Zulassung stellen, da der Import ab dem 01.01.2026 ohne Zulassung nicht möglich ist. Dabei sollte die Bearbeitungszeit seitens der zuständigen Behörde berücksichtigt werden. Die Zulassung wird erst mit Veröffentlichung der Zustimmung im CBAM-Register wirksam.
Sollten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe noch keine CBAM-Prozesse geschaffen worden sein, sollte auch dies zeitnah nachgeholt werden. Das Vorliegen geeigneter Organisationsstrukturen und Kontrollmechanismen ist unabdingbar, um eine Zulassung als CBAM-Anmelder zu erhalten.
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