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CBAM: EU-Kommission schlägt Vereinfachungen vor

03.03.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Im Rahmen der sog. Omnibus-Initiative hat die EU-Kommission am 26.02.2025 erste Pakete von Vorschlägen zur Vereinfachung der EU-Vorschriften und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit angenommen. Davon umfasst sind auch Änderungen des CO2-Grenzausgleichssystems.

Laut der Pressemitteilung der EU-Kommission sollen mit der Omnibus-Initiative günstigere Rahmenbedingungen für Unternehmen in der EU geschaffen werden, um deren Wachstum und Innovationskraft zu fördern. Im Zentrum stehen dabei Maßnahmen zur Senkung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen. Insbesondere soll dieser für mittelständische Unternehmen bis zum Ende der Amtszeit der EU-Kommission um mindestens 35 % verringert werden.

Welche Regulierungen sind betroffen?

Neben Vorschlägen zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und des europäischen Lieferkettengesetz (CSDDD) enthalten die am 26.02.2025 vorgelegten ersten Omnibus-Pakete auch Maßnahmen, die das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM) vereinfachen und wirksamer gestalten sollen.

Die Änderungen des CBAM im Überblick

Mit den vorgesehenen Vereinfachungen des CBAM werden die bisher bestehenden Verpflichtungen für 90 % der betroffenen Unternehmen, hauptsächlich KMU, abgeschafft. Zugleich fallen immer noch mehr als 99 % der Emissionen weiterhin unter die CBAM. Die wesentlichen Änderungen sind:

  • De-minimis-Grenzwertbefreiung: Kleine Einführer, vor allem KMU und Einzelpersonen, sollen von den Verpflichtungen befreit werden, indem eine neue De-minimis Grenzwertbefreiung von 50 Tonnen Masse eingeführt wird.
  • Bürokratische Entlastung: Unternehmen, die weiterhin in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallen, sollen entlastet werden. Dazu werden die Zulassung von Anmeldern sowie die Vorschriften im Zusammenhang mit einschlägigen Verpflichtungen vereinfacht. Dies umfasst auch die Berechnung der grauen Emissionen und Berichtspflichten.
  • Verbesserung der CBAM-Wirksamkeit: Durch die Verschärfung der Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung soll zudem die langfristige Effizienz des CBAM gewährleistet werden.

Wie geht es jetzt weiter?

Die Richtlinienentwürfe werden nun an das Europäische Parlament und den Ministerrat übergeben. Haben sich die beiden Institutionen geeinigt, treten die Änderungen nach Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Zudem beabsichtigt die EU-Kommission noch im Laufe des Jahres 2025 eine vollständige Überprüfung des CBAM und dessen Ausweitung auf andere unter den Emissionshandel fallende Branchen und nachgelagerte Waren. In diesem Rahmen soll auch analysiert werden, wie Exporteure von CBAM-Produkten, die von der Verlagerung von CO2-Emmissionen bedroht sind, unterstützt werden können. Ein Gesetzgebungsvorschlag hierzu soll Anfang des Jahres 2026 folgen.