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Meldepflichten bei Auslandsbeteiligungen

05.12.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Inländische Steuerpflichtige, so z. B. auch in Deutschland ansässige Gesellschaften eines internationalen Konzerns, müssen bestimmte Auslandsbetätigungen gemäß § 138 Abs. 2 AO an das deutsche Finanzamt melden. Bei Missachtung kann eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro drohen.

Warum eine Meldepflicht bei Auslandsbeteiligungen?

Die Meldepflichten sollen im Wesentlichen sicherstellen, dass die deutschen Finanzbehörden von sämtlichen im Ausland aufgenommenen Erwerbstätigkeiten und veränderten Beteiligungsverhältnissen eines inländischen Steuerpflichtigen Kenntnis erlangen, um so die Auslandseinkünfte im Falle des Besteuerungsrechts Deutschlands besteuern zu können. Aufgrund der begrenzten Zuständigkeit und Einflussmöglichkeiten bei Auslandssachverhalten sind die Finanzbehörden dabei auf die Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen.

Wie funktioniert die Meldepflicht nach § 138 Abs. 2 AO?

Jeder inländische Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz in Deutschland muss bestimmte Auslandssachverhalte an das zuständige deutsche Finanzamt melden.

Welche Auslandssachverhalte sind meldepflichtig?

  • Die Gründung und der Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland
  • Der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft
  • Der Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, wenn eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital oder am Vermögen erreicht wird, oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen an dieser Gesellschaft mehr als 150.000 EUR beträgt (Ausnahme: es handelt sich um börsennotierte Beteiligungen von weniger als 1 % am Kapital oder Vermögen)
  • Die Tatsache, dass erstmals allein oder zusammen mit nahestehenden Personen auf eine Drittstaaten-Gesellschaft ein beherrschender oder bestimmender Einfluss i. S. d. § 1 Abs. 2 AStG ausgeübt werden kann.

Zusätzlich ist in den vorgenannten meldepflichtigen Fällen auch die wirtschaftliche Tätigkeit des ausländischen Betriebs, der ausländischen Betriebsstätte oder Gesellschaft anzugeben.

Zu beachten ist zudem, dass ggf. auch mittelbare Beteiligungen mitteilungspflichtig sein können. So kann eine Meldepflicht beim Erwerb einer Beteiligung an einer Körperschaft in Deutschland vorliegen, wenn diese zum Zeitpunkt des Erwerbs im meldepflichtigen Umfang an einer ausländischen Körperschaft beteiligt ist.

In welcher Form ist die Meldung vorzunehmen und welche Frist ist zu beachten?

Die Meldung ist i. d. R. mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung des Besteuerungszeitraums, in dem die Meldepflicht entstanden ist, elektronisch dem zuständigen Finanzamt in Deutschland zu übermitteln. Jedenfalls ist die Meldung spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums zu erstatten, indem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Wird die Meldung vorsätzlich oder leichtfertig nicht oder verspätet erstattet, kann dem Steuerpflichtigen eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro drohen.

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir unterstützen Sie bei der Identifikation meldepflichtiger Sachverhalte. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten, bspw. wenn mehrere anzeigepflichtige Sachverhalte zeitgleich verwirklicht wurden und / oder mittelbare Beteiligungen involviert sind, ist eine detaillierte Analyse empfehlenswert.
  • Zudem übernehmen wir die Erstellung der erforderlichen Meldungen für Sie sowie die elektronische Übermittlung an das zuständige Finanzamt.
  • Bei Fragen oder Rückmeldungen zu den eingereichten Meldungen stehen unsere Experten für die Kommunikation mit den Steuerbehörden bereit.
  • Darüber hinaus beraten wir Sie gerne zu möglichen steuerlichen Konsequenzen und Optimierungsmöglichkeiten in Bezug auf meldepflichtige Sachverhalte.