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Neue Vorgaben für grenzüberschreitende Gruppenfinanzierungen

19.02.2025 | 3 Minuten Lesezeit

In Deutschland gelten strengere Anforderungen für die steuerliche Anerkennung von grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen einer multinationalen Unternehmensgruppe, die spätestens ab 2025 zu beachten sind.

Warum wurden die Vorgaben für grenzüberschreitende Unternehmensfinanzierungen verschärft?

Konzerninterne Finanzierungsbeziehungen stehen regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen multinationaler Unternehmensgruppen. Nun hat der deutsche Gesetzgeber mit dem Ziel, das Potenzial zur unangemessenen Gewinnverlagerung zu minimieren, in 2024 zusätzliche Vorgaben zur steuerlichen Anerkennung solcher Finanzierungen eingeführt, die zwar grundsätzlich bereits seit Beginn des Jahres 2024 zu beachten sind, in sog. Altfällen allerdings erst ab 2025 zur Anwendung kommen.

Mit der spezifischen Normierung des Fremdvergleichsgrundsatzes für grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen zwischen nahestehenden Personen kommen auf multinationale Unternehmensgruppen damit insbesondere neue Nachweispflichten zu.

Wie sehen die neuen Vorgaben aus?

Bereits bislang war die Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Abzugsfähigkeit von Zinsaufwand aus grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe, dass der vereinbarte Zinssatz der Höhe nach fremdüblich war. Steuergesetzliche Regelungen, die zum Beispiel die Frage nach der Fremdüblichkeit des Zinssatzes adressieren, gab es bislang nicht. Nun wurden zur Akzeptanz von Finanzierungsbeziehungen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zusätzliche Regelungen geschaffen, die berücksichtigt werden müssen, um sicherzustellen, dass Zinsaufwand im Zusammenhang mit Darlehensausreichungen von ausländischen Konzerngesellschaft, in Deutschland als Betriebsausgaben abzugsfähig ist.

Gemäß § 1 Abs. 3d AStG muss für die Akzeptanz der Finanzierungsbeziehung dem Grunde nach nun glaubhaft gemacht werden, dass

  • der Kapitaldienst zum Zeitpunkt der Vereinbarung der Finanzierung für deren gesamte Laufzeit erbracht werden kann (sog. Kapitaldienstfähigkeit),
  • die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und
  • für den Unternehmenszweck verwendet wird.

Daneben ist die Finanzierungsbeziehung der Höhe nach nur dann steuerlich anzuerkennen, soweit der zu entrichtende Zinssatz nicht den Zinssatz übersteigt, der zwischen fremden Dritten unter Berücksichtigung des Ratings für die Unternehmensgruppe vereinbart worden wäre.

Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, soll der Zinsabzug in Höhe des fremdunüblichen Teils rückgängig gemacht werden, was eine höhere Steuerbelastung in Deutschland und wegen der etwaigen Versteuerung der Zinserträge beim Zinsgeber im Ausland die Gefahr einer Doppelbesteuerung verursachen kann.

Hinweis: Da die Gesetzesregelungen eine Vielzahl von Anwendungsfragen offenließen, ist das BMF in den am 12.12.2024 veröffentlichten Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2024 auf die neuen Vorgaben eingegangen und hat deren Anwendung zumindest in einigen Punkten geklärt. Näheres hierzu lesen Sie hier.

Grundsätzlich gelten die neuen Regelungen erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Durch eine weitere Gesetzesänderung Ende 2024 wurde allerdings noch eine Übergangsregelung eingefügt. Für Altfälle, d. h. Finanzierungsbeziehungen, die zivilrechtlich wirksam vor dem 01.01.2024 vereinbart wurden und deren tatsächliche Durchführung vor dem 01.01.2024 begonnen hat, ist eine „Schonfrist“ vorgesehen. Bei diesen Altfällen sind die Vorgaben des § 1 Abs. 3d AStG erst auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 anfallen.

Wurden und werden gruppeninterne Finanzierungsbeziehungen nach dem 31.12.2023 neu vereinbart oder wurden in Altfällen in 2024 wesentliche Änderungen an der zugrundeliegenden Vereinbarung vorgenommen, unterliegen die Aufwendungen hingegen bereits seit 01.01.2024 bzw. seit dem Zeitpunkt der erstmaligen Vereinbarung oder in Altfällen der Modifikation den Vorgaben des § 1 Abs. 3d AStG.

Weitere Vorgaben betreffen bestimmte Arten von Finanzierungsleistungen (bspw. Liquiditätsmanagement, Vermittlung von Finanzmitteln oder Währungsrisikomanagement), für die ab dem Veranlagungszeitraum 2024 widerlegbar vermutet wird, dass es sich dabei um funktions- und risikoarme Dienstleistungen handelt. Dies führt dazu, dass die Leistungen mit der Kostenaufschlagsmethode zu vergüten sind (§ 1 Abs. 3e AStG). Damit dürfte regelmäßig eine nur geringere Bepreisung der Leistung steuerlich anzuerkennen sein.

Wie wir Sie unterstützen

Um angesichts der zusätzlichen gesetzlichen Vorgaben Finanzierungvereinbarungen innerhalb einer Unternehmensgruppe möglichst rechtssicher ausgestalten zu können, empfiehlt es sich, den vorgesehenen Zinssatz unter Berücksichtigung der weiteren Finanzierungsbedingungen durch eine Benchmarking-Studie auf deren Fremdüblichkeit hin zu prüfen. Zudem sollten die weiteren Vorgaben der Kapitaldienstfähigkeit, der wirtschaftlichen Verwendung und der Verwendung für den Unternehmenszweck bereits bei der Aufnahme der Finanzierung dokumentiert werden.

Gerne beraten wir Sie

  • bei der Ermittlung und Dokumentation der Kapitaldienstfähigkeit und der Verwendungsvoraussetzungen sowie
  • bei der Überprüfung bestehender grenzüberschreitender Finanzierungsbeziehungen in Ihrer Unternehmensgruppe.
  • Zudem erstellen wir für Sie maßgeschneiderte Benchmarking-Studien.