de en

Steuerliche Verlustnutzung im dauernden Wandel

16.07.2024 | 2 Minuten Lesezeit

Verluste eines Unternehmens in Deutschland können grundsätzlich von Gewinnen in anderen Jahren abgezogen werden. Allerdings sind hierbei einige Vorgaben zu beachten, die zudem häufig modifiziert wurden.

Warum bestehen steuerliche Verlustnutzungsregelungen?

Unternehmen in Deutschland können Verluste, die in einem Wirtschaftsjahr anfallen, grundsätzlich mit Gewinnen in anderen Wirtschaftsjahren verrechnen, so dass sie in Gewinnjahren ihre Steuerlast mindern. Dieser Verlustabzug ist allerdings nicht grenzenlos möglich.

Verlustnutzungsregelungen sehen hier Grenzen vor, sollen aber grundsätzlich die Verlustnutzung nicht verhindern. Durch die Begrenzung der Verlustnutzung soll eine Streckung des Abzugs von Verlusten in anderen Gewinnjahren und damit aus Sicht des Staates eine Verstetigung des Steueraufkommens erzielt werden. Verfassungsrechtlich stehen dem keine Bedenken entgegen, solange die Verlustnutzung nicht unmöglich gemacht wird. Unter diesem Aspekt steht derzeit die Regelung in der Kritik, wonach bei Übergang von mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft mit steuerlich noch nicht genutzten Verlusten innerhalb von fünf Jahren diese Verluste vollständig untergehen.

So funktioniert die Verlustnutzung

Bei Kapitalgesellschaften mit Sitz und/oder Geschäftsleitung in Deutschland gilt, dass bislang steuerlich noch nicht genutzte Verluste für körperschaftsteuerliche Zwecke bis zu einem Höchstbetrag zurückgetragen werden können. War für Verluste in den Jahren 2020 bis 2023 noch ein Höchstbetrag von 10 Mio. Euro vorgesehen, gilt für Verluste ab dem Jahr 2024 ein Höchstbetrag von 1 Mio. Euro. Seit 2022 können Verluste bis zum jeweils geltenden Höchstbetrag nicht nur in das vorgehende, sondern auch in das zweite vorgehende Jahr zurückgetragen werden. Allerdings muss sich das Unternehmen entscheiden, ob es die Möglichkeit dieses Verlustrücktrags bis zur Höhe des noch nicht genutzten Verlusts bzw. bis zum jeweiligen Höchstbetrag nutzt oder auf den Verlustrücktrag insgesamt verzichtet. Für die zusätzlich in Deutschland vorgesehene Versteuerung von Unternehmensgewinnen mit Gewerbesteuer ist hingegen kein Verlustrücktrag vorgesehen.

Für gewerbesteuerliche und auch körperschaftsteuerliche Zwecke besteht aber noch die Möglichkeit des Verlustvortrags für eine in Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft. Noch nicht genutzte Verluste werden demnach mit Gewinnen der Folgejahre bis zum vollständigen Ausgleich verrechnet. Allerdings bestehen auch hier Restriktionen. Bis zu einem Betrag von 1 Mio. Euro ist die Verrechnung von vorgetragenen Verlusten mit Gewinnen unbeschränkt möglich. Ein danach verbleibender Gewinn konnte bislang nur bis zu 60 % durch vorgetragene Verluste gemindert werden. In den Jahren 2024 bis 2027 ist eine Verrechnung bis zu 70 % des verbleibenden Gewinns möglich - allerdings nur für körperschaftsteuerliche Zwecke. Für gewerbesteuerliche Zwecke gilt unverändert die Deckelung auf 60 %.

Handelt es sich bei dem Unternehmen in Deutschland um eine Personengesellschaft, erfolgt die Verlustnutzung für gewerbesteuerliche Zwecke nach den vorgenannten Regelungen. Für Zwecke der Körperschaftsteuer oder aber Einkommensteuer, je nach Rechtsform der Gesellschafter der Personengesellschaft, werden die Gewinn- und auch die Verlustanteile jeweils den Gesellschaftern zugerechnet und können dort regelmäßig ähnlich den Regelungen für Körperschaften verrechnet werden.

Wie wir Sie unterstützen

  • Wir berücksichtigen die in Deutschland bestehenden Verlustnutzungsregelungen bereits bei der Rechtsformwahl der Investition in Deutschland, um so eine auf den Einzelfall zugeschnittene optimale Verlustnutzung sicherzustellen.
  • Ebenso berücksichtigen wir Verlustnutzungsaspekte bei Änderungen der Unternehmensstruktur oder Änderungen im Unternehmensverbund.
  • Um steuerlich optimale Dispositionen treffen zu können, halten wir Sie stets über Änderungen von Verlustnutzungsregelungen auf dem Laufenden. So können sich z. B. zeitliche Verschiebungen bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens oder die Nutzung von Leasingmöglichkeiten anstelle von Anschaffungen zur Steuerung der Entstehung von Unternehmensgewinnen bzw. -verlusten als dienlich erweisen.