Österreich: GloBE-Meldepflicht bis 31.12.2024
Fällt eine Unternehmensgruppe unter die Vorgaben der globalen Mindeststeuer (GloBE) und hat sie Geschäftseinheiten in Österreich, besteht dort ggf. eine Pflicht zur Meldung des sog. Abgabepflichtigen. Dieser Pflicht ist bereits bis 31.12.2024 nachzukommen.
Gemäß der Umsetzung der EU-Vorgaben zur globalen Mindeststeuer in österreichisches Recht haben österreichische Geschäftseinheiten einer unter die GloBE-Regelungen fallenden Unternehmensgruppe für Wirtschaftsjahre ab 2024 jährlich einen Mindeststeuerbericht und eine Voranmeldung der Selbstberechnungsabgabe abzugeben, wobei diese Pflichten erstmals in 2026 fällig werden.
Sofern mehrere Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe in Österreich ansässig sind, ist nicht jede österreichische Geschäftseinheit abgabepflichtig. Vielmehr ist hierfür eine Abgabepflichtige zu bestimmen. Die Bestimmung der Abgabepflichtigen kann durch die oberste Muttergesellschaft erfolgen. Liegt keine solche Beauftragung vor, gilt die in der Konzernstruktur oberste österreichische Geschäftseinheit als Abgabepflichtige. Kann keine oberste Geschäftseinheit identifiziert werden, wie etwa im Fall von Schwestergesellschaften, wird auf die wirtschaftlich bedeutendste österreichische Geschäftseinheit zurückgegriffen.
Sofern im Fall von mehreren in Österreich belegenen Geschäftseinheiten eine Geschäftseinheit von der obersten Muttergesellschaft als Abgabepflichtige beauftragt werden soll, ist diese im Fall von Wirtschaftsjahren mit Regelbilanzstichtag bis 31.12.2024 elektronisch über das Portal FinanzOnline zu melden. Erfolgt keine Beauftragung und ist damit die oberste österreichische Geschäftseinheit oder in Ermangelung einer solchen Bestimmbarkeit die wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit Abgabepflichtige, bedarf es keiner Meldung. Ebenso bedarf es keiner Meldung, sofern ohnehin nur eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe in Österreich ansässig ist.
Gerne unterstützen wir Sie in Kooperation mit unseren Kollegen der österreichischen RSM-Gesellschaft bei der Prüfung, ob eine Beauftragung durch die oberste Muttergesellschaft erfolgen soll. Sprechen Sie dazu gerne Ihren RSM Ebner Stolz Kontakt an.
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