
Aktualisierung der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz
Am 29.11.2024 veröffentlichte die BaFin die überarbeiteten Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz (GwG). Die Aktualisierung war notwendig geworden, um den neuesten Entwicklungen und Herausforderungen im Bereich der Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung Rechnung zu tragen. Die letzte Überarbeitung erfolgte im Jahr 2021.
Insbesondere wurden Anpassungen der AuA an folgende Gesetze vorgenommen:
- Zukunftsfinanzierungsgesetz
- Hinweisgeberschutzgesetz
- Entwürfe des Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetzes und Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes.
Eine Vorwegnahme der Vorgaben der EU-Geldwäscheverordnung vor ihrem Geltungsbeginn am 10.07.2027 ist nicht erfolgt.
Die Änderungen in den überarbeiteten AuA beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Bereiche:

Risikobetrachtung: Differenzierung zwischen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Die AuA verlangen eine klare Trennung in der Risikoidentifizierung und -betrachtung zwischen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Während Gelder bei der Geldwäsche aus illegalen Quellen stammen und in den legalen Geldkreislauf eingeschleust werden, fließt bei der Terrorismusfinanzierung das Geld oft aus legalen Quellen in kriminelle Netzwerke. Auch können die Transaktionsvolumina bei der Terrorismusfinanzierung in Teilen sehr gering sein. Daher ist eine differenzierte Betrachtung und Bewertung der Risiken erforderlich, um zielgerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung beider Delikte zu entwickeln.
Risikoanalyse: Darstellung der angewandten Methode
Die Verpflichteten müssen ihre Risikoanalyse gemäß § 5 Abs. 2 GwG dokumentieren. Um die Nachvollziehbarkeit der Risikoanalyse zu möglichen, wird nunmehr explizit gefordert, dass auch die angewandte Methodik dargestellt wird.
Integration von Medienberichten in die Risikoidentifizierung
Die Berücksichtigung von Medienberichten gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 GwG (sog. Adverse Media Screening) wird über die AuA faktisch verpflichtend. Diese Maßnahme ergänzt das bestehende Screening von PEP- und Sanktionslisten und soll zusätzliche Indizien für das Transaktionsmonitoring bieten.
Nachweis der Registrierung bei der Identifizierung des wirtschaftlichen Berechtigten
Sofern der Vertragspartner mitteilt, dass er für einen oder mehrere wirtschaftlich Berechtigte handelt, hat der Verpflichtete den bzw. die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Dabei stellt die sog. Eingangsmitteilung des Transparenzregisters kein Nachweis der Registrierung i. S. d. Art. 1 Nr. 9 Buchs. a) der geänderten 4. Geldwäscherichtlinie dar, da keine Gewähr dafür besteht, dass die hier aufgeführten Daten tatsächlich Eingang in das Transparenzregister finden.
Unverzüglichkeit und Vollständigkeit der Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG
Die AuA verweisen auf spezifische Hinweise der FIU oder BaFin zu den Anforderungen an die Qualität von Verdachtsmeldungen, wobei insbesondere auf die Gemeinsame Orientierungshilfe der BaFin und der FIU vom 29.11.2024 zu den Begriffen „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung nach § 43 GwG verwiesen wird
Verstärkte Sorgfaltspflichten nach Abgabe einer Verdachtsmeldung
Die Anwendung der verstärkten Sorgfaltspflichten allein wegen einer Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 GwG ist nicht mehr erforderlich, soweit nach Abgabe der Meldung keine weiteren Auffälligkeiten auftreten und der Verpflichtete innerhalb von 21 Kalendertagen keine Rückmeldung der FIU erhalten hat. Sollten jedoch neue verdächtige Aktivitäten auftreten oder die FIU weitere operative Analysen rückmelden, müssen die verstärkten Sorgfaltspflichten weiterhin angewendet werden. Die Dauer der Anwendung liegt im risikobasierten Ermessen des Verpflichteten.
Für Verdachtsmeldungen nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GwG, die auf Terrorismusfinanzierung hinweisen, bleiben die bisherigen Regelungen jedoch unverändert. Hier sind die verstärkten Sorgfaltspflichten weiterhin mindestens sechs Monate lang anzuwenden, unabhängig davon, ob eine Rückmeldung der FIU erfolgt oder nicht.
Unterrichtungsempfehlung bei beabsichtigter Beendigung der Geschäftsbeziehung nach einer Verdachtsmeldung
Gemäß dem GwG sind Verpflichtete dazu angehalten, ungewöhnliche oder verdächtige Aktivitäten zu melden, um präventiv gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorzugehen. Die Entscheidung, ob nach erfolgter Meldung eine Geschäftsbeziehung fortgeführt oder abgebrochen wird, liegt beim Verpflichteten. Die AuA stellen klar, dass allein zum Zweck der Ermittlung strafrechtlicher Tatbestände Geschäftsbeziehungen nicht fortzuführen sind, da deren Ausermittlung in den Aufgabenbereich der Strafverfolgungsbehörden fällt. Hierbei kann es vorkommen, dass die Behörden bei verpflichteten Unternehmen Auskunftsersuchen platzieren. Daher empfehlen die AuA, dass die Institute die jeweilige Behörde vor der Entscheidung über den Abbruch einer Geschäftsbeziehung von der geplanten Maßnahme in Kenntnis setzen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Debitoren im Factoringgeschäft
Die AuA sehen auch Konkretisierungen für Factoring-Anbieter vor. Sie stellen klar, dass Factoringinstitute bei auf Durchführung von Bonitätsanalysen der Debitoren nach § 25k Abs. 2 KWG nicht auch von der Erfüllung der verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 5 Abs. 2 GwG entbunden sind, wenn ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erkennbar ist.
Identifikationsprüfung natürlicher Personen
Die Identität einer natürlichen Person ist zu überprüfen, § 11 GwG. Zur Überprüfung der Identität müssen nach der Zahlungsidentitätsprüfungsverordnung (ZldPrüfV) verpflichtend Originaldokumente vorliegen.
Bei der Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten sind alle in § 10 Abs. 1 GwG genannten allgemeine Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Insbesondere kann damit in Fällen eines potenziell geringeren Risikos die Abklärung oder Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten nicht vollständig unterbleiben, d. h. die Pflicht nach § 11 Abs. 5 GwG bleibt unberührt. Allerdings gestatten die AuA nun im Rahmen der Erfüllung vereinfachter Sorgfaltspflichten auch die Verwendung von Dienstausweisen zur Überprüfung der Identität einer Person.
Zulässigkeit der Verwendung von PeP-Listen von Dienstleistern
Das GwG macht keine Vorgaben hinsichtlich der durch die Verpflichteten anzuwendenden Verfahren zur Abklärung des PeP-Status. Nach den AuA sind u. a. folgende Möglichkeiten in Betracht zu ziehen, um die PeP-Eigenschaft festzustellen:
- Abklärung des PeP-Status anhand der Angaben des Kunden
- Abgleich mit PeP-Datenbanken (Systemabgleich)
Soweit keine Bedenken hinsichtlich der Datenqualität oder der Funktionalität der Datenbanken von Dienstleistern bestehen, ist die Verwendung der von ihnen bezogenen PeP-Listen zulässig.
Periodische Überprüfung von Kundenangaben
Die periodische Überprüfung der Aktualität von Kundenangaben hat nun auf Basis der angewendeten Sorgfaltspflichten anstelle von Risikoklassen zu erfolgen. Dies führt zu einer differenzierten und angemessenen Überprüfung je nach Risikoprofil des Kunden.
Verkürzung der Aktualisierungszyklen
Eine wesentliche Neuerung stellt die Verkürzung der Aktualisierungszyklen zur Überprüfung der Kundeninformationen dar. Bei Kunden, bei denen vereinfachte Sorgfaltspflichten Anwendung finden, soll die Aktualisierung risikoangemessen erfolgen, während bei Kunden, bei denen verstärkten Sorgfaltspflichten gelten, der Abstand zwischen Aktualisierungen maximal ein Jahr betragen darf. Kunden, bei denen weder verstärkte noch vereinfachte Sorgfaltspflichten zu erfüllen sind, müssen mindestens alle fünf Jahre überprüft werden. Die Verkürzung der Aktualisierungsfristen soll zur Stärkung der Geldwäscheprävention führen. Die Verpflichteten müssen sich folglich häufiger mit ihren Kunden auseinandersetzen.
Prüfung von angehaltenen Transaktionen
Schließlich wird die Pflicht zur Prüfung von angehaltenen Transaktionen gemäß § 46 GwG in den AuA betont. Nach Ablauf des dritten Werktages sind Verpflichtete aufgefordert zu prüfen, ob ein weiteres Anhalten erforderlich ist. In der alten Fassung der AuA war die Prüfung nur erforderlich, sofern sich dem Verpflichteten ein Verdacht für eine Geldwäschehandlung oder eine Terrorismusfinanzierung geradezu aufdrängen musste.
Dokumentations- und Anzeigepflichten betreffend den Geldwäschebeauftragten
Die AuA fordern nun eine schriftliche Fixierung der konkreten Aufgabenverteilung zwischen dem Geldwäschebeauftragten und seinem Stellvertreter. Für die rechtzeitige Anzeige der Bestellung bzw. Entpflichtung wurde bislang von den AuA eine unverzügliche Anzeige verlangt. Nunmehr wird eine Konkretisierung der rechtzeitigen Anzeige vorgenommen. Diese ist im Regelfall gegeben, wenn diese mindestens zwei Wochen vor Aufnahme oder Niederlegung der Tätigkeit erfolgt.
Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen
Die AuA legen fest, dass die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 Abs. 7 GwG stets eine wesentliche Auslagerung i. S. d. § 25b KWG, § 26 ZAG oder § 40 WpIG darstellt. Insofern besteht für die Verpflichteten im Rahmen der Erstellung bzw. Aktualisierung ihrer diesbezüglichen Risikoanalysen kein eigener Ermessensspielraum mehr.
Zwingende Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle für Hinweisgeber
Die Meldestelle für Hinweisgeber i. S. d. § 6 Abs. 5 GwG ist nach den AuA abweichend vom Hinweisgeberschutzgesetz zwingend und damit unabhängig von der Mitarbeiterzahl der Institute einzurichten.
Regelungen zu Kryptowertetransfers
Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute müssen angemessene interne Verfahren einrichten, um die Einhaltung der Pflichten aus der VO 2023/113 über Geldtransfers (GTVO 2023) zu gewährleisten, wenn sie Geldtransfers gemäß Art. 3 Abs. 9 GTVO 2023 oder Kryptowertetransfers nach Art. 3 Abs. 10 GTVO 2023 durchführen oder entgegennehmen (§ 25g Abs. 2 KWG, § 27 Abs. 1 Nr. 4 ZAG). Zusätzlich zu den bestehenden Regeln für Geldtransfers statuiert die Geldtransferverordnung seit dem 30.12.2024 eigene Regeln für Transfers von Kryptowerten.
Übergangsfrist ist bereits abgelaufen
Die neuen AuA traten bereits zum 01.02.2025 in Kraft und lösten bisherigen AuA vom Oktober 2021 ab.
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