
Die neue Europäische Green-Bonds-Verordnung
Seit dem 21.12.2024 ist die europäische Green-Bonds-Verordnung (Verordnung (EU) 2023/2631) in Kraft, die den rechtlichen Rahmen für die Emission von EU Green Bonds vorgibt.
Ziele der Verordnung
Die Verordnung will sowohl den Emittenten von Green Bonds als auch den Anlegern in Europa Orientierung und Vertrauen im Bereich nachhaltiger Investitionen bieten und ihnen ermöglichen, „Greenwashing“ leichter zu erkennen. Ferner sollen Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen für grüne Anleihen weiter minimiert und der Zugang zu nachhaltigen Finanzierungen erleichtert werden.
Kernpunkte der Green-Bonds-Verordnung

EU Green Bonds
EU Green Bonds sind Anleihen, die zur Finanzierung von ökologisch nachhaltigen Projekten dienen. Damit die Bezeichnung „EU Green Bond“ verwendet werden darf, müssen die Emittenten und Orginatoren von Verbriefungsanleihen die Anforderungen der Green-Bond-Verordnung erfüllen. EU Green Bonds können sowohl börsennotiert als auch nicht börsennotiert sein. Unternehmen sowie EU- und Nicht-EU-Staaten können ihre Anleihen als EU Green Bonds vermarkten, sofern die Anforderungen der Verordnung erfüllt werden.
Strenge Anforderungen an Emittenten
Emittenten, die ihre Anleihen als EU Green Bond kennzeichnen möchten, müssen strenge ökologische Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Diese Kriterien sind darauf ausgelegt, sicherzustellen, dass die Erlöse aus den Anleihen tatsächlich für umweltfreundliche und nachhaltige Zwecke eingesetzt werden oder zur Transition von Tätigkeiten zur Nachhaltigkeit beitragen. Die Anforderungen bestehen ebenfalls für Originatoren, die Verbriefungsanleihen emittieren. Die o. g. Kriterien gelten aber nicht ausnahmslos, vielmehr sieht die Verordnung einen Flexibilitätsrahmen von 15 % für solche Wirtschaftstätigkeiten vor, für die zum Zeitpunkt der Emission der Anleihe keine technischen Bewertungskriterien bestehen, die aber dem „do no significant harm“ Prinzip entsprechen oder international gefördert werden. Auch sieht die Verordnung Bestandsschutzregelungen vor.
Die Verordnung knüpft mit diesen Regelungen an die Umsetzung des Sustainable Finance Actionsplans der EU an und folgt damit der Taxonomieverordnung und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD).
Zusätzlich müssen Emittenten und Originatoren neue Berichtsformate implementieren, die von externen Prüfern zu validieren sind. Diese Berichte sollen umfassend über die Verwendung der Mittel und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien informieren.
Wie bei anderen Anleihetypen auch, müssen Emittenten von EU Green Bonds einen prospektkonformen Wertpapierprospekt erstellen, der von der zuständigen Aufsichtsbehörde - in Deutschland die BaFin - gebilligt wird. Der Prospekt ist dabei nur ein Element umfassender Berichts- und Transparenzpflichten. Vor der Emission ist zudem ein Informationsblatt zur taxonomiekonformen Erlösverwendung erforderlich. Nach der Emission müssen jährlich Allokationsberichte veröffentlicht werden, die die ordnungsgemäße Mittelverwendung nachweisen. Schließlich muss ein Wirkungsbericht erstellt werden, der die Umweltauswirkungen analysiert, sobald alle Erlöse verwendet sind. Diesen Bericht muss der Emittent, nachdem alle Erlöse aus der Emission verwendet wurden, einmalig erstellen und veröffentlichen.
Transparenz und Vergleichbarkeit
Standardisierte Formate für das Informationsblatt, die Allokationsberichte und den Wirkungsbericht, die sich im Anhang der Verordnung befinden und von den Emittenten zu verwenden sind, sollen die Vergleichbarkeit verschiedener Emissionen für die Anleger erleichtern.
Zur Erhöhung der Transparenz sollen externe Prüfer eine zentrale Rolle spielen. Diese müssen in einer Vor- und Nachemissionsprüfung die Einhaltung der Kriterien der Verordnung beurteilen. Die Voremissionsprüfung bezieht sich auf das Informationsblatt und die Nachemissionsprüfung auf den Allokationsbericht des Emittenten. Die Prüfungsreports müssen zusammen mit den Berichten des Emittenten online veröffentlicht und den Aufsichtsbehörden übermittelt werden. Der Wirkungsbericht ist von der Prüfungspflicht ausgenommen, kann aber auf freiwilliger Basis geprüft werden. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) konkretisiert das Rahmenwerk für die Prüfer derzeit in einem technischen Stadard.
Rolle der Aufsichtsbehörden
Die Einführung der Green-Bonds-Verordnung bringt für Aufsichtsbehörden neue Verantwortungen mit sich. In Deutschland übernimmt die BaFin diese Aufgaben. Sie überwacht die Einhaltung der Transparenz- und Mitteilungspflichten der Emittenten und Originatoren. Sie ist insbesondere auch für die Billigung der Wertpapierprospekte zuständig, die Emittenten gemäß der Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129) erstellen müssen. Die BaFin kann Emittenten zur Korrektur der Berichte auffordern oder Angebote bei Nichtkonformität der Berichterstattung aussetzen.
Die ESMA spielt ebenfalls eine zentrale Rolle, indem sie die Emittenten überwacht und die Einhaltung der Standards sicherstellt. Um die Qualität und Unabhängigkeit der Prüfer sicherzustellen, müssen sich die externen Prüfer bei der ESMA registrieren. Die externen Prüfer müssen über angemessene Qualifikationen sowie über ausreichende Berufserfahrung verfügen und unabhängig sein. Die ESMA überwacht die Einhaltung der Qualifikations- und Qualitätsstandards der Prüfer. Bei Nichterfüllung kann sie Sanktionen verhängen oder die Registrierung entziehen.
Herausforderungen und Chancen
Die Green-Bonds-Verordnung stellt Emittenten vor große bürokratische Herausforderungen, bietet ihnen jedoch die Möglichkeit, eine Vorreiterrolle im Bereich nachhaltiger Finanzierungen einzunehmen und sich als vertrauenswürdige Anbieter auf dem wachsenden Markt für nachhaltige Investitionen zu positionieren.
Fazit
Die Green-Bonds-Verordnung markiert einen weiteren Schritt in Richtung einer nachhaltigen Finanzwirtschaft. Neu sind insbesondere die standardisierten Informations- und Berichtspflichten sowie die externen Prüfungspflichten und die Kontrollen durch die BaFin und die ESMA.
Mit den neuen Regeln sollen Standards geschaffen werden, die sowohl Anleger als auch Emittenten bei ihren ökologischen Investitionsentscheidungen unterstützen. Die angestrebte Klarheit und Transparenz insbesondere auch mit Blick auf die Mittelverwendung soll das Vertrauen der Anleger rechtfertigen und das Engagement der Emittenten für umweltfreundliche Projekte sicherstellen. Die regelmäßige Berichterstattung soll gewährleisten, dass festgelegte Nachhaltigkeitsziele auch erfüllt werden.
Durch die Anknüpfung an die EU-Taxonomie und die CSRD besteht aber die Gefahr, dass sich Emittenten von den komplexen und hohen bürokratischen Regelungen abschrecken lassen und die Zielsetzung der Green-Bonds-Verordnung nicht erreicht wird.
Ansprechpartner