
Neue Orientierungshilfe zum Verdachtsmeldewesen im Rahmen der Geldwäschebekämpfung
Am 29.11.2024 haben die BaFin und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) eine gemeinsame Orientierungshilfe veröffentlicht, die den zu Geldwäschemeldungen Verpflichteten mehr Klarheit und Sicherheit bei der Erstattung von Verdachtsmeldungen nach § 43 GwG geben soll.
Die Verdachtsmeldepflicht ist ein zentraler Bestandteil im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zählt zu den Hauptpflichten des GwG. Verstöße gegen die Meldepflicht können mit erheblichen Bußgeldern sanktioniert werden.
Ein entscheidendes Element bei der Beurteilung, ob ein meldepflichtiger Sachverhalt vorliegt, ist die Feststellung konkreter Anhaltspunkte, die auf die in § 43 Abs. 1 GwG genannten Sachverhalte hindeuten, nämlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Wichtig dabei ist, dass Verdachtsmeldungen keine Strafanzeigen darstellen und daher keinen Anfangsverdacht im Sinne der Strafprozessordnung (§§ 152, 160 StPO) erfordern. Dies wurde durch das Bundesverfassungsgericht in einem Kammerbeschluss vom 31.01.2020 (2 BvR 2992/14) bestätigt, der die Schwelle für eine Verdachtsmeldung als erreicht ansieht, wenn objektiv erkennbare Anhaltspunkte auf einen kriminellen Hintergrund hindeuten.
Die Orientierungshilfe beleuchtet insbesondere die unbestimmten Begriffe „Unverzüglichkeit“ und „Vollständigkeit“ von Verdachtsmeldungen, die häufig in der Praxis Fragen aufwerfen. „Unverzüglichkeit“ bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“ und erfordert daher grundsätzlich eine sofortige und unmittelbare Meldung an die FIU. In Ermangelung allgemeingültiger Regelungen oder gar konkreter Fristen für die Unverzüglichkeit für die Abgabe einer Verdachtsmeldung ist immer eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. BaFin und FIU haben deshalb mit der Orientierungshilfe ihre Überlegungen zur Prüfung, ob bereits der Zeitpunkt eingetreten ist, in dem die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 S. 1 GwG vorliegen, in einer Art Entscheidungsbaum veröffentlicht. Im Grundsatz gilt, dass Verdachtsmeldungen bereits am gleichen Tag, spätestens jedoch am folgenden Werktag erfolgen sollen, sofern Tatsachen i. S. v. § 43 Abs. 1 GwG in einer Weise vorliegen, die die Verdachtsmeldung für die FIU nachvollziehbar und aus sich heraus verständlich machen.
Die „Vollständigkeit“ einer Verdachtsmeldung erfordert, dass der FIU alle relevanten Tatsachen, die auf mögliche Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hinweisen, übermittelt werden. Dies soll sicherstellen, dass die FIU in der Lage ist, eine eigene fundierte Analyse durchzuführen und die Informationen bei Bedarf an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Für die Arbeit der FIU ist es von Bedeutung, dass jede einzelne relevante Information im Meldeformular bzw. im XML-Schema von goAML vollständig erfasst wird.
Die gemeinsame Orientierungshilfe greift auf die bestehenden Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) der BaFin sowie die Allgemeinen Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts der FIU zurück und dient als Ergänzung dieser Vorgaben. Sie empfiehlt, im Zweifelsfall immer eine Verdachtsmeldung abzugeben.
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