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Zukunftsfinanzierungsgesetz passiert Bundestag und Bundesrat

27.11.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Der Bundestag hat am 17.11.2023 das Zukunftsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses beschlossen. Am 24.11.2023 hat auch der Bundesrat seine Zustimmung zu dem Gesetz erteilt.

Mit dem Gesetz in der Beschlussfassung des Bundestags soll der Kapitalmarkt modernisiert und Start-ups, KMU und Wachstumsunternehmen der Zugang zum Kapitalmarkt erleichtert werden. Neben umfangreichen gesellschafts- und finanzmarktrechtlichen Maßnahmen werden hierfür auch steuerrechtliche Regelungen geändert.

Das Zukunftsfinanzierungsgesetz enthält Änderungen in zahlreichen Gesetzen und Verordnungen. U. a. wird mit der

  • Ausweitung des Gesetzes über elektronische Wertpapiere (eWpG) auf den Aktienhandel die Digitalisierung des Kapitalmarkts vorangetrieben.
  • Daneben ist der Abbau von Digitalisierungshemmnissen bei der Kommunikation und die Verbesserung der Rahmenbedingungen zur englischsprachigen Kommunikation mit der BaFin beabsichtigt.
  • Um die Möglichkeiten der Eigenkapitalgewinnung zu verbessern, werden die regulatorischen Anforderungen für den Börsengang und die Vorgaben bei gesellschaftsrechtlichen Kapitalerhöhungen gelockert. Außerdem werden zukünftig Mehrstimmrechtsaktien (dual class shares) zugelassen.

Die steuerlichen Änderungen umfassen insbesondere eine Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Mitarbeiterkapitalbeteiligung mit Wirkung ab 2024. Damit soll es u. a. jungen Unternehmen erleichtert werden, Mitarbeiter zu gewinnen und zu binden.

  • Dazu wird der steuerliche Freibetrag für Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers gemäß § 3 Nr. 39 EStG von bisher 1.440 Euro auf 2.000 Euro angehoben. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war noch eine Anhebung des Freibetrags auf 5.000 Euro vorgesehen, die letztlich nur in geringerem Umfang erfolgt ist. Im Gegenzug dazu kann der Freibetrag - entgegen der zunächst vorgesehenen Einschränkung - wie bisher unbeschränkt auch im Rahmen der Entgeltumwandlung genutzt werden.
  • Des Weiteren wird der persönliche und zeitliche Anwendungsbereich der aufschiebenden Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Vermögensbeteiligungen nach § 19a EStG erweitert. U. wird klargestellt, dass die aufschiebende Besteuerung auch auf Anteile mit Verfügungsbeschränkung (sog. vinkulierte Anteile) anwendbar ist.