Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

11.03.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Besteht zwischen der in Kenntnis einer – ggf. noch bevorstehenden – Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist zeitliche Koinzidenz, ist dies auffallend und ungewöhnlich und damit im Regelfall geeignet, den Beweiswert der jeweiligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu erschüttern.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert diese länger als drei Kalendertage, ist eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, § 5 Abs. 1 EFZG. Geben die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Tatsachen Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert.

Besteht zwischen der in Kenntnis einer – ggf. noch bevorstehenden – Kündigung bescheinigten Arbeitsunfähigkeit und der Kündigungsfrist ein zeitlicher Zusammenhang, ist ein solcher Anlass gegeben. Mit Urteil vom 21.08.2024 (Az. 5 AZR 248/23) bejahte das BAG eine zeitliche Koinzidenz bei einem Arbeitnehmer, der sich einen Tag nach seiner Eigenkündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist hatte krankschreiben lassen.

Hinweis: Unerheblich sei, ob die Kündigung zum Zeitpunkt der Krankschreibung bereits zugegangen ist. Auch komme es nicht darauf an, ob die Kündigungsfrist durch eine oder mehrere Bescheinigungen abgedeckt wird.