
Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe
Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode eine Zielvorgabe zu machen, an deren Erreichen eine variable Vergütung geknüpft ist, löst dies einen Schadensersatzanspruch aus.
Dies gilt gemäß Urteil des BAG vom 19.02.2025 (Az. 10 AZR 57/24) zumindest dann, wenn durch eine nachträgliche Zielvorgabe die Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllt werden kann.
Hinweis: Die Höhe des Schadensersatzes ist durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Arbeitnehmer bei einer entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem maßgeblichen Durchschnittswert erreicht hätte. Besondere, dieser Annahme entgegenstehende Umstände müsse der Arbeitgeber darlegen.
Auch müsse sich der Arbeitnehmer kein anspruchsminderndes Mitverschulden anrechnen lassen - die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trage allein der Arbeitgeber.
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