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Schadensersatz wegen verspäteter Zielvorgabe

28.04.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode eine Zielvorgabe zu machen, an deren Erreichen eine variable Vergütung geknüpft ist, löst dies einen Schadensersatzanspruch aus.

Dies gilt gemäß Urteil des BAG vom 19.02.2025 (Az. 10 AZR 57/24) zumindest dann, wenn durch eine nachträgliche Zielvorgabe die Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllt werden kann.

Im Streitfall hatte der beklagte Arbeitgeber seine Verpflichtung zu einer den Regelungen der Betriebsvereinbarung entsprechenden Zielvorgabe schuldhaft verletzt, indem er dem Arbeitnehmer keine individuellen Ziele vorgegeben und er ihm die Unternehmensziele erst verbindlich mitgeteilt hatte, nachdem bereits etwa dreiviertel der Zielperiode abgelaufen waren. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt laut BAG nicht mehr möglich.

Hinweis: Die Höhe des Schadensersatzes ist durch Schätzung zu ermitteln. Dabei ist von der für den Fall der Zielerreichung zugesagten variablen Vergütung auszugehen und anzunehmen, dass der Arbeitnehmer bei einer entsprechenden Zielvorgabe die Unternehmensziele zu 100 % und die individuellen Ziele entsprechend dem maßgeblichen Durchschnittswert von im Streitfall 142 % erreicht hätte. Besondere, dieser Annahme entgegenstehende Umstände müsse der Arbeitgeber darlegen.

Auch müsse sich der Arbeitnehmer kein anspruchsminderndes Mitverschulden (§ 254 Abs. 1 BGB) anrechnen lassen. Denn, so das BAG, bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe des Arbeitgebers scheidet ein Mitverschulden des Arbeitnehmers wegen fehlender Mitwirkung regelmäßig aus, da allein der Arbeitgeber die Initiativlast für die Vorgabe der Ziele trage.