Verarbeitung personenbezogener Daten aufgrund Betriebsvereinbarung

10.03.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Trotz Beurteilungsspielraums der Parteien einer Kollektivvereinbarung muss eine Betriebsvereinbarung den datenschutzrechtlichen Vorgaben aus der DSGVO genügen.

Der EuGH hatte sich in seinem Urteil vom 19.12.2024 (Rs. C-65/23) mit der Datenverarbeitung auf der Grundlage von Kollektivvereinbarungen auseinander zu setzen. Konkret ging es um die Bedingungen, unter denen nationale Gesetze und Betriebsvereinbarungen nach den Vorgaben der DSGVO spezifische Regeln für den Umgang mit Beschäftigtendaten festlegen können.

Im Streitfall warf der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber vor, auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung personenbezogene Daten unrechtmäßig auf einen US-Server übertragen zu haben. Der EuGH stellte in seinem Urteil klar, dass eine nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO erlassene nationale Rechtsvorschrift über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei Beschäftigungsverhältnissen bewirken muss, dass ihre Adressaten nicht nur die sich aus Art. 88 Abs. 2 DSGVO ergebenden Anforderungen für die Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext erfüllen, sondern auch diejenigen, die sich aus Art. 5 (Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten), Art. 6 Abs. 1 (Rechtmäßigkeit der Verarbeitung) sowie Art. 9 Abs. 1 und 2 DSGVO (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) ergeben. Dabei verbleibt den Parteien einer Kollektivvereinbarung laut EuGH zwar ein Beurteilungsspielraum in Bezug auf die Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung. Dieser Beurteilungsspielraum dürfe jedoch zu keinen Kompromissen der Parteien aus Zweckmäßigkeits- und Wirtschaftlichkeitserwägungen führen, um das aus der DSGVO resultierende hohe Datenschutzniveau für die Beschäftigten nicht in unzulässiger Weise zu beeinträchtigen. Weiter stellt der EuGH klar, dass nationale Gerichte eine umfassende gerichtliche Kontrolle hinsichtlich der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ausüben können.