„Gewerbesteueroasen“ im Fokus: Vermehrt Ermittlungen gegen Unternehmen
Was von der Politik seit einiger Zeit angekündigt wurde, setzen die Ermittlungsbehörden nunmehr um: Sie prüfen, ob Unternehmen in Städten mit sehr niedrigem Gewerbesteuersatz dort lediglich zum Schein einen Geschäftssitz angemeldet haben, um auf diese Weise Gewerbesteuer zu sparen. Erste Steuerstrafverfahren wurden bereits eingeleitet.
Die Höhe der Gewerbesteuer wird maßgeblich durch den Hebesatz bestimmt, den die jeweiligen Gemeinden festlegen. Städte wie Monheim am Rhein, Zossen oder Grünwald zählen zu den Städten mit einem sehr niedrigen Hebesatz. Vor diesem Hintergrund sind diese Orte mit Blick auf die Gewerbesteuerlast für Unternehmen wirtschaftlich sehr interessant.
Hinweis: Der Gewerbesteuer-Hebesatz in Monheim am Rhein beträgt im Jahr 2024 250, in Zossen beläuft er sich auf 200 und in Grünwald auf 240. Demgegenüber liegt der durchschnittliche Gewerbesteuer-Hebesatz bundesweit bei ca. 364.
Gewerbesteuer ist grundsätzlich in der Gemeinde zu entrichten, in der eine Betriebsstätte besteht. Das ist u. a. regelmäßig der Ort der Geschäftsleitung, § 4 GewStG, §§ 12, 10 AO. Wie sonst im Steuerrecht, dürfen selbstverständlich auch in Bezug auf die Gewerbesteuer keine unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegenüber den Finanzbehörden gemacht werden, die zur Verkürzung von Steuern führen. Ansonsten droht die Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung wegen Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
Derzeit prüfen verschiedene Steuerfahndungsstellen landesweit, ob Unternehmen hinsichtlich des Ortes der Geschäftsleitung zur Senkung der Gewerbesteuerlast falsche Angaben gemacht haben und in den Städten mit sehr niedrigem Hebesatz lediglich „Briefkastensitze" vorhanden sind, an denen gerade nicht der maßgebliche Wille für die Geschäftsführung gebildet wird.
Bei den Prüfungen der Steuerfahndungen werden in den kommenden Monaten sicherlich insb. die Unternehmen im Fokus stehen, die in den letzten Jahren ihre Geschäftssitze in Städte mit sehr niedrigen Hebesätzen verlegt haben. Aber auch bei den anderen Unternehmen sind entsprechende Kontrollen zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund und der Tatsache, dass bereits erste Ermittlungsverfahren mit einem solchen Tatvorwurf eingeleitet worden sind, sollten Unternehmen in den betroffenen „Niedrigsteuergemeinden" unbedingt umfassend prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Besteuerung mit dem niedrigen Hebesatz tatsächlich gegeben und die Angaben zum Ort der Geschäftsleitung auch zutreffend sind.
Bei verbleibenden Zweifeln sollte in Betracht gezogen werden, den Sachverhalt in Form einer strafbefreienden Selbstanzeige gegenüber den Finanzbehörden offenzulegen.
Ermittlungen wegen eines solchen Verdachtes können sehr langwierig sein und gehen in aller Regel mit umfangreichen Durchsuchungsmaßnahmen einher - solche Risiken können in Zweifelsfällen mit einer proaktiven Kontaktaufnahme erheblich reduziert werden, zumal in Abhängigkeit zu der jeweiligen Hinterziehungshöhe erhebliche Strafen für die Verantwortlichen drohen.
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