Hinweisgeberschutzgesetz: NRW erklärt Staatsanwaltschaften für zuständig
Das Hinweisgeberschutzgesetz nimmt große und mittelgroße Unternehmen schon seit letztem Jahr in die Pflicht, es ihren Beschäftigten zu ermöglichen, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten aus ihrem Arbeitsumfeld zu melden, ohne Repressalien befürchten zu müssen. Bei Verletzung bestimmter Pflichten aus diesem Gesetz drohen empfindliche Bußgelder. Nordrhein-Westfalen erklärte für die Verfolgung solcher Verstöße nun seine Staatsanwaltschaften für zuständig.
Mit der in dieser Woche veröffentlichten „Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG-VO)" bestimmt der Justizminister von Nordrhein-Westfalen, dass die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 HinSchG auf die Leitenden Oberstaatsanwälte übertragen wird. Damit macht Nordrhein-Westfalen einen wichtigen Schritt in der Umsetzung des Gesetzes, der ein Zeichen dafür sein könnte, dass zukünftig vermehrt Bußgelder bei Verstößen gegen des Hinweisgeberschutzgesetz verhängt werden könnten. Zahlreiche weitere Bundesländer dürften mit ähnlichen Regelungen folgen.
Nach § 40 HinSchG handelt etwa ordnungswidrig, wer pflichtwidrig gar keine interne Meldestelle einrichtet, die Kommunikation zwischen Whistleblowern und der Meldestelle behindert oder Repressalien gegen Hinweisgeber richtet. Ordnungswidrigkeiten begehen zudem Personen, die als Meldestelle die vom Gesetz verlangte Vertraulichkeit nicht wahren, sowie ggf. Whistleblower selbst, wenn sie unrichtige Informationen über Verstöße öffentlich machen.
Alle „Schonfristen" hinsichtlich des noch relativ jungen Gesetzes liefen bereits Ende letzten Jahres ab - nun drohen Bußgelder von bis zu 500.000 Euro. Die aktuelle Übertragung der Zuständigkeit an die Staatsanwaltschaften in Nordrhein-Westfalen ist ein weiteres Signal an die betreffenden Unternehmen, ihre Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz ernst zu nehmen.
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