Die Selbstanzeige im Außenwirtschaftsrecht
Neben der allgegenwärtigen strafbefreienden Selbstanzeige im Steuerrecht eröffnet auch das Au-ßenwirtschaftsrecht die Möglichkeit der Selbstanzeige. Dass diese weniger populär ist, verwundert nicht - selbst die gesetzlichen Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), bei de-ren Missachtung die Selbstanzeige sanktionsbefreiende Wirkung haben kann, sind vielen Unterneh-mensverantwortlichen und auch Privatpersonen nicht bekannt.
Nichtsdestotrotz betreffen die gegenüber der Deutschen Bundesbank einzureichenden Meldungen eine Vielzahl an Unternehmen, die sich dieser Thematik angesichts der drohenden empfindlichen Geldbußen dringend annehmen sollten.
Die für Inländer beziehungsweise inländische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Außenwirtschaftsverkehr zu beachtenden Meldepflichten gemäß § 11 Abs. 2 AWG i. V. m. §§ 64 ff. AWV erstrecken sich unter anderem auf Forderungen sowie Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften und Handlungen, Vermögensanlagen als auch insbesondere auf die Leistung und Entgegennahme von Zahlungen. Beispielsweise sind unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 67 AWV eingehende (solche, die Inländer von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen) oder ausgehende (solche, die Inländer an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten) Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro übersteigen (sog. Z4-Meldungen), grundsätzlich bis zum siebten Kalendertag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlungen folgenden Kalendermonats anzuzeigen. Als Zahlungen gelten nicht nur Barzahlungen oder Überweisungen, auch solche mittels Lastschriftverfahren, Aufrechnungen oder das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen sind unter anderem erfasst.
Jeder Verstoß in Form der falschen, unterlassenen oder nicht rechtzeitigen Z4-Meldung kann mit einer Geldbuße in Höhe von bis zu 15.000 Euro bei Fahrlässigkeit beziehungsweise bis zu 30.000 Euro bei Vorsatz geahndet werden. Insbesondere für Unternehmen ist bedeutsam, dass neben den Unternehmensverantwortlichen und zuständigen Mitarbeitenden auch dem Unternehmen selbst im Wege des §§ 30, 130 OWiG eine Geldbuße drohen kann.
Um Verstöße beziehungsweise Fehler in der Vergangenheit zu bereinigen, eröffnet § 22 Abs. 4 AWG seit September 2013 die Möglichkeit der Selbstanzeige. Der Gesetzgeber hat diese Option jedoch nur für fahrlässige Verstöße vorgesehen. Zuständige Stelle zur Einreichung einer solchen Selbstanzeige ist jedoch nicht die für den Empfang der Meldungen zuständige Behörde, die Deutsche Bundesbank, sondern vielmehr grundsätzlich das Hauptzollamt. Voraussetzung für eine wirksame Selbstanzeige ist, dass der Meldepflichtige den Verstoß im Wege der Eigenkontrolle aufgedeckt und dem Hauptzollamt angezeigt sowie angemessene Maßnahmen zur Verhinderung eines Verstoßes aus gleichem Grund getroffen hat.
Bereits im Rahmen der Selbstanzeige muss ausgeführt werden, inwiefern die Verantwortlichen auf die festgestellten Verstöße reagiert und Compliance-Maßnahmen ergriffen haben, um zukünftig ordnungsgemäße Meldungen zu gewährleisten - dies beispielsweise durch die Festlegung interner Prozessbeschreibungen und Zuständigkeiten sowie Schulungen. Gleichzeitig kann ein bereits bestehendes Compliance Management System (CMS) verhindern, dass das Hauptzollamt in Bezug auf die Meldeverstöße ein bedingt vorsätzliches Handeln annimmt. Hierfür würde in Abgrenzung zum fahrlässigen Handeln aus Sicht dieser Behörde genügen, dass die falsche oder unterlassene Abgabe billigend in Kauf genommen wurde - ein Vorwurf, der insbesondere bei Fehlen eines CMS häufig erhoben wird.
Eine Rechtsunsicherheit, ob das Hauptzollamt die Verstöße als fahrlässig oder vorsätzlich einordnen wird, verbleibt jedoch. Gerade das Auseinanderfallen der Zuständigkeit von Melde- und Ahndungsbehörde erhöht zwangsläufig das Risiko der Verfahrenseinleitung, da für die Abgabe der Selbstanzeige das Hauptzollamt gesondert kontaktiert werden muss und die Korrekturen beziehungsweise Nachmeldungen nicht „beiläufig" mit den aktuellen Meldungen vorgenommen werden können.
Umso wichtiger ist es vor diesem Hintergrund, dass nicht nur eine etwaige Selbstanzeige ordnungsgemäß vorbereitet wird, da im Falle einer unwirksamen Selbstanzeige durch mögliche Bußgelder enorme wirtschaftliche Auswirkungen drohen. Auch präventiv sollten die AWV-Meldepflichten im Rahmen des unternehmensinternen Compliance Management Systems berücksichtigt werden, denn durch das frühzeitige Stellen der richtigen Weichen können mögliche Vorwürfe der Behörden verhindert werden.
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