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BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Solidaritätszuschlag

26.03.2025 | < 2 Minuten Lesezeit

Mit Pressemitteilung vom 26.03.2025 verkündete das BVerfG die Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolZG 1995).

Der Solidaritätszuschlag wurde zum 01.01.1995 eingeführt und stellt eine Ergänzungsabgabe gemäß Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG dar. Das BVerfG stellt in seiner Entscheidung klar, dass eine solche Ergänzungsabgabe einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraussetzt. Dieser ist allerdings durch den Gesetzgeber nur in seinen Grundzügen zu umreißen. Im Fall des Solidaritätszuschlags ist dies der wiedervereinigungsbedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.

Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründe eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Den Bundesgesetzgeber treffe bei einer länger andauernden Erhebung einer solchen Ergänzungsabgabe eine Beobachtungsobliegenheit. Dabei könne ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurückzuführenden Mehrbedarfs des Bundes auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungszeitraum 2020 bestand und besteht folglich nicht.